KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige
                            KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG  zum Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr  -  pflichtige  1  (LRB  vom 23.  März  1994; Stand am 1.  Juni  1995)  Der Landrat des Kantons Uri,  in Ausführung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädi  -  gungen an Wehrpflichtige vom 25.  September  1952  2   und der Vollzugsver  -  ordnung des Bundesrates vom 26.  Dezember  1952  3  , sowie in Ergänzung  der landrätlichen Verordnung vom 26.  April  1948 betreffend die Einführung  des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung  4  ,  gestützt auf Artikel  59 lit. e der Kantonsverfassung, auf den Antrag des  Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Erwerbsersatzordnung
                            Mit der Durchführung des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung  vom 25.  September  1952 wird die kantonale Ausgleichskasse für die Alters-  und Hinterlassenenversicherung betraut.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Organisation
                            Die Bestimmungen der kantonalen Verordnung betreffend die Einführung  des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  April 1948  5   und des dazu gehörenden Reglementes für die Ausgleichs  -  kasse des Kantons Uri vom 27.  September  1948  6   sind sinngemäss anzu  -  wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Aufgrund der Revision von 1968: BG über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr-  und Zivilschutzpflichtige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aufgrund der Revision von 1968: BG über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr-  und Zivilschutzpflichtige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ersetzt durch die Verordnung vom 24.12.1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Nr. 20.2411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Nr. 20.2411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Nr. 20.2412  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Unterstützungszulagen
                            Als zuständige Gemeindebehörde für die Begutachtung der Gesuche von  Wehrpflichtigen um Unterstützungszulagen, wird der Gemeinderat  bezeichnet. Diesem steht das Recht zu, die Begutachtung an die Gemein  -  dezweigstelle für die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 7 Rechtsmittel
                            1  Verfügungen der Ausgleichskasse können innert dreissig Tagen seit der  Zustellung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht ange  -  fochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz und, soweit dieses  nichts anderes bestimmt, nach der Verordnung über die Verwaltungsrechts  -  pflege  8  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 9 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat rückwir -
                            kend auf den 1.  Januar  1953 in Kraft  10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft seit 1.  Juni  1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Betr. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Vom Bundesrat genehmigt am 23.  März  1954 (AB vom 8.  April  1954)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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