Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (853.1)
CH - OW

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) vom 25. Januar 2002 (Stand 1. Januar 2008) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 61 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 1 ) , gestützt auf Artikel 32 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst: 1. Organisation

Art. 1

Rechtsform 1 Unter der Bezeichnung "Ausgleichskasse Obwalden" (im Folgenden Ausgleichskasse genannt) besteht eine selbstständige öffentlich-rechtli che Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Sarnen.

Art. 2

Aufgaben 1 Die Ausgleichskasse erfüllt alle Aufgaben, die ihr durch das Bundesrecht übertragen werden. 2 Der Kanton kann der Ausgleichskasse weitere sachverwandte Aufgaben übertragen.

Art. 3

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat: a. stellt die Leiterin oder den Leiter der Ausgleichskasse (im Folgenden Leitung genannt) mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag an; 1) SR 831.10 2) GDB 101.0 OGS 2002, 2
b. legt auf Antrag der Leitung die Höhe der Verwaltungskostenbeiträge fest; c. kann der Ausgleichskasse weitere Aufgaben übertragen.

Art. 4

Zuständiges Departement 1 Das zuständige Departement ist die kantonale Aufsichtsbehörde. Es übt die Aufsicht über die Ausgleichskasse im Verwaltungsbereich aus, soweit Bundesrecht oder andere Bestimmungen nicht etwas anderes vorsehen. 2 Das zuständige Departement: a. beschliesst auf Antrag der Leitung der Ausgleichskasse und nach Anhörung der Einwohnergemeinden über die Führung der Zweig stellen und deren Aufgaben und Entschädigung; b. bestimmt die Revisionsstelle der Ausgleichskasse; c. kann in Einzelfällen Sonderprüfungen über die Organisation und Administration der Ausgleichskasse anordnen; d. genehmigt, soweit am Kanton, den jährlichen Bericht der Leitung und nimmt vom Revisionsbericht Kenntnis.

Art. 5

Leitung 1 Die Leitung der Ausgleichskasse führt die Geschäfte und erfüllt alle Auf gaben, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind. 2 Die Leitung: a. bestimmt die Organisation der Ausgleichskasse; b. stellt das für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche Personal an; c. kann die Durchführung der Arbeitgeberkontrolle an eine aussenste hende Revisionsstelle übertragen; d. übt die fachliche Aufsicht über die Zweigstellen aus; e. erstattet dem zuständigen Departement jährlich Bericht.

Art. 6

Zweigstellen 1 Jede Einwohnergemeinde bezeichnet eine Zweigstelle. 2 Mehrere Gemeinden können gemeinsam eine Zweigstelle führen. Die Aufgaben einer Zweigstelle können auch der Ausgleichskasse übertragen werden. 2
3 Die Aufgaben der Zweigstelle richten sich nach den Anforderungen des Bundesrechts. 4 Der Einwohnergemeinderat bezeichnet die Zweigstellenleitung unter Vorbehalt der Zustimmung der Leitung der Ausgleichskasse.

Art. 7

Revisionsstelle 1 Die Revisionsstelle führt die Revision gemäss den Anforderungen des Bundesrechts sowie in Bezug auf die Organisation gemäss den Prüfungs grundsätzen des Kantons durch und erstattet dem zuständigen Departe ment jährlich Bericht.

Art. 8

Personal 1 Das Personal wird privatrechtlich nach den Bestimmungen des Schwei zerischen Obligationenrechts angestellt. 2 Das Personal wird bei der Vorsorgeeinrichtung versichert, die für die kantonale Verwaltung bestimmt ist. 2. Kosten, Haftung und Beiträge

Art. 9

Verwaltungskosten der Ausgleichskasse 1 Die Ausgleichskasse erhebt von den angeschlossenen Mitgliedern Ver waltungskostenbeiträge, die zusammen mit den ihr nach den Bundesvor schriften zustehenden Vergütungen und Zuschüssen ihre Verwaltungs kosten decken.

Art. 10

Kosten der Zweigstellen 1 Die Ausgleichskasse richtet den Einwohnergemeinden für die Führung ihrer Zweigstellen eine angemessene Entschädigung aus, die bei rationel ler Organisation und Führung zur Deckung der Kosten ausreicht.

Art. 11

Haftung 1 Der Kanton haftet weder für Verbindlichkeiten noch für allfällige Verwal tungskostendefizite der Ausgleichskasse. Vorbehalten bleibt die Haftung für Schäden gemäss Art. 70 AHVG 3 ) . 3) SR 831.10 3
2 Sofern der Kanton haftet, richtet sich das Rückgriffsrecht auf die verant wortlichen Organe oder das Personal der Ausgleichskasse und Zweigstel len nach dem kantonalen Haftungsgesetz 4 ) .

Art. 12

* ...

Art. 13

Mindestbeiträge 1 Über den Erlass gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG 5 ) entscheidet die Leitung der Ausgleichskasse nach Anhörung des Einwohnergemeinderates. 2 Die der Ausgleichskasse durch den Kanton zu entrichtenden AHV-Min destbeiträge sind vollständig von der Wohnsitzgemeinde zu übernehmen. 3. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 14

Änderung bisherigen Rechts 1 ... 6 )

Art. 15

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Einführungsgesetzes werden aufgehoben: a. das Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Al ters- und Hinterlassenenversicherung vom 9. Mai 1948 7 ) ; b. die Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 23. Juli 1948 8 ) ; c. die Ausführungsbestimmungen über das Dienstverhältnis des Per sonals der kantonalen Ausgleichskasse und der IV-Stelle vom 13. April 1999 9 ) . 4) GDB 130.3 5) SR 831.10 6) Die Änderungen bisherigen Rechts sind in den entsprechenden Erlassen nachge führt und können unter OGS 2002, 2 konsultiert werden 7) OGS 1950, 78, OGS 1958, 29, OGS 1966, 105 8) OGS 1950, 80, OGS 1958, 48, OGS 1962, 90 9) OGS 1999, 72 4

Art. 16

Übergangsbestimmung 1 Die Bezeichnung der Zweigstellen gemäss Art. 6 Abs. 1 dieses Geset zes und die Bezeichnung der Zweigstellenleitungen gemäss Art. 6 Abs. 4 dieses Gesetzes müssen bis spätestens 31. Dezember 2002 erfolgt sein. 2 Die bisherigen öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträge des Personals der Ausgleichskasse sind innert sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Besitzstandwahrung in privatrechtliche Verträge umzu wandeln.

Art. 17

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt nach der Genehmigung durch den Bund 10 ) rückwir kend auf den 1. Januar 2002 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Refe rendum 11 ) . Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2002, 2, 25 und 85 geändert durchdas Gesetz über die Umsetzung der Neuverteilung des Finanzaus gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 29. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (OGS 2007, 38) 10) Vom Eidgenössischen Departement des Innern am 16. April 2002 genehmigt 11) Gegen das Gesetz wurde das Referendum ergriffen (OGS 2002, 5); das Gesetz wurde an der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 angenommen (OGS 2002, 20) 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.01.2002 01.01.2002 Erlass Erstfassung OGS 2002, 2 29.06.2007 01.01.2008

Art. 12

aufgehoben OGS 2007, 38 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.01.2002 01.01.2002 Erstfassung OGS 2002, 2

Art. 12

29.06.2007 01.01.2008 aufgehoben OGS 2007, 38 7
Markierungen
Leseansicht