Vollziehungsverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz
Vollziehungsverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz (VV AVG) vom 29. November 1991 (Stand 1. Januar 2011) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz) vom 6. Oktober 1989 1 ) , gestützt auf Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , als Verordnung: 1. Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
Art. 1
Zuständigkeit 1 Das kantonale Arbeitsamt vollzieht die Vorschriften über die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih.
Art. 2
Kaution 1 Die nach bundesrechtlichen Vorschriften zu leistende Kaution für Perso nalverleiher ist beim kantonalen Arbeitsamt zu hinterlegen. 2. Öffentliche Arbeitsvermittlung
Art. 3
Zuständigkeit 1 Das kantonale Arbeitsamt vollzieht die Vorschriften über die öffentliche Arbeitsvermittlung, soweit durch diese Vollziehungsverordnung keine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist. 2 Das kantonale Arbeitsamt übt in fachlicher Hinsicht die Aufsicht über die Gemeindearbeitsämter aus und erlässt die notwendigen Weisungen. 1) SR 823.11 2) GDB 101.0 OGS 1991, 91
3 Das kantonale Arbeitsamt sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit zwi schen den für die Arbeitsvermittlung, die Arbeitslosenversicherung und die Berufsberatung zuständigen Stellen.
Art. 4
Gemeindearbeitsämter 1 Die Einwohnergemeinden führen für die öffentliche Arbeitsvermittlung Gemeindearbeitsämter. 2 Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Gemeindearbeitsämter.
Art. 5
Meldepflicht der Arbeitgeber 1 Der Arbeitgeber ist meldepflichtig, wenn Entlassungen oder Betriebssch liessungen mindestens sechs Arbeitskräfte betreffen. 3 ) 2 Der Regierungsrat kann in Zeiten erheblicher Arbeitslosigkeit die Melde pflicht für alle offenen Stellen einführen. 3. Rechtsschutz
Art. 6
Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen des kantonalen Arbeitsamtes kann innert 20 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet beim zuständigen Departe ment Beschwerde erhoben werden. 2 Gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departementes kann innert 20 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet beim Re gierungsrat Beschwerde erhoben werden. 3 ... * 4. Schlussbestimmungen
Art. 7
Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Vollziehungsverordnung in Kraft tritt. 4 ) 3) Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 19. Dezember 1991 geneh migt 4) Vom Regierungsrat auf 1. Juni 1992 in Kraft gesetzt 2
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1991, 91 geändert durchden Nachtrag zur Zivilprozessordnung vom 22. November 1996, in Kraft seit 15. Februar 1997 (OGS 1997, 42),das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Ja nuar 2011 (OGS 2010, 33) 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.11.1991 01.06.1992 Erlass Erstfassung OGS 1991, 91 22.11.1996 15.02.1997
Art. 6 Abs. 3
geändert OGS 1997, 42 21.05.2010 01.01.2011
Art. 6 Abs. 3
aufgehoben OGS 2010, 33 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.11.1991 01.06.1992 Erstfassung OGS 1991, 91
Art. 6 Abs. 3
22.11.1996 15.02.1997 geändert OGS 1997, 42
Art. 6 Abs. 3
21.05.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 33 5
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