VERORDNUNG betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen
                            1  VERORDNUNG  betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln  und Dampfgefässen  (RRB vom 8. August 1925; Stand am 1. Januar 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  in  Ergänzung  der  bundesrätlichen  Verordnung  betreffend  Aufstellung  und  Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen vom 9. April 1925  12  , welche  die  Dampfkessel  und  Dampfgefässe  in  Betriebs-Unternehmungen,  die  dem  Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914, so-  wie  dem  Bundesgesetz  über  die  Kranken-  und  Unfallversicherung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Juni  1911  unterliegen,  überwachungspflichtig  erklärt,  und  nach  Kennt-  nisnahme von dem bundesrätlichen Kreisschreiben vom 21. April 1925, ge-  mäss welchem der Bundesrat den Vollzug der genannten Verordnung dem  Schweizerischen Verein von Dampfkessel-Besitzern in Zürich überträgt  3  ,  beschliesst und verordnet:  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Über
                            wachungspflicht  Auf Dampfkessel und Dampfgefässe in Betriebs-Unternehmungen, die dem  Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911,  dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914  5  oder  andern  bundesrechtlichen  Bestimmungen  nicht  unterliegen,  findet  die  bundesrätliche Verordnung vom 9. April 1925, soweit sie nicht durch folgen-  de Artikel abgeändert oder ergänzt wird, entsprechende Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Be
                            willigung zur Aufstellung oder Abänderung  Zur  Aufstellung  eines  Dampfkessels  oder  Dampfgefässes  bedarf  es  einer  Bewilligung des Regierungsrates.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   BS 8/381
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieser kantonalrechtliche Erlass dient  nicht der Ausführung des eidgenössischen KUVG,  sondern ist selbständiger sicherhe  itspolizeilicher Erlass.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Durch RRB vom 10.9.1938 werden die BRV vom 9.4.1925 und die vorliegende Verord-  nung auf die Aufstellung und den Betrieb von  Druckbehältern als sinngemäss anwendbar  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Marginalien wurden im Landbuchtext weggelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Aufgehoben und ersetzt durch das eidgenössische Arbeitsgesetz von 1965.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Bedienung de
                            r Dampfkessel und Dampfgefässe  Zur  Bedienung  und  Instandhaltung  von  Dampfkesseln  und  Dampfgefässen  darf  nur  sachkundiges  und  zuverlässiges  Personal  verwendet  werden.  Die  Verwendung von Personen unter 16 Jahren ist nicht statthaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Prüfungsstelle
                            Als  Prüfungss  telle,  welche  die  Verordnung  im  Namen  des  Regierungsrates  vollzieht,  wird  der  Schweizerische  Verein  von  Dampfkessel-Besitzern  in  Zürich bezeichnet. Die nähere Ordnung des Vollzuges wird einer mit diesem  Verein abzuschliessenden Vereinbarung  6   vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Zutritt von Amtspersonen zu
                            den Kesselanlagen  Den Personen, die mit dem Vollzug dieser Verordnung betraut sind, ist der  Zutritt zu den Kesseln und Gefässen jederzeit zu gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Er
                            weiterung des Vollzuges  Erachtet  es  die  Prüfungsstelle  für  die  Verhütung  von  Unfällen  und  Sach-  schaden  als  notwendig,  Teile  einer  Anlage  von  Dampfkesseln  und  Dampf-  gefässen  zu  überwachen,  die  von  dieser  Verordnung  nicht  erfasst  werden,  so ist sie hiezu befugt unter Anzeige an den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Ausnahmefälle
                            Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen, nach An  hörung oder auf An-  trag der Prüfungsstelle, Abweichungen von vorliegender Verordnung gestat-  ten oder vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Verhütung vo
                            n Brandschäden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Räume, in denen Dampfkessel und Dampfgefässe aufgestellt sind, müs-  sen feuersicher sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Die  Prüfungsstelle  übermittelt  dem  Regierungsrat  Wahrnehmungen,  die  zur Verhütung von Brandschaden in solchen Räumen dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Einsprachen
                            Die  Inhaber  v  on  Dampfkesseln  und  Dampfgefässen  können  bis  spätestens  3  Wochen  nach  Empfang  einer  Verfügung  der  Prüfungsstelle  beim  Regie-  rungsrat  Einsprache  dagegen  erheben.  Nach  Anhörung  der  Prüfungsstelle  und  Vornahme  der  erforderlichen  Erhebungen  entscheidet  der  Regierungs-  rat  endgültig  über  die  Einsprache.  Sein  Entscheid  ist  dem  Rekurrenten  so-  wie der Prüfungsstelle zu eröffnen.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Nicht publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Bericht und Rechnung der Prüfungsstelle
                            Der  Sch  weizerische  Verein  von  Dampfkessel-Besitzern  legt  dem  Regie-  rungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab und erstattet den von ihm ge-  wünschten Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Ex
                            plosionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Ist  eine  Explosion  erfolgt,  so  ist  der  Betriebsinhaber  verpflichtet,  ohne  Verzug  der  Polizeidirektion  und  der  Prüfungsstelle  gleichzeitig  Anzeige  zu  erstatten.  Vor  der  amtlichen  Untersuchung  darf  der  durch  den  Unfall  geschaffene Zustand nicht verändert werden, es sei denn zur Verhütung  weitern Schadens und zur Rettung von Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die Prüfungsstelle teilt das Ergebnis der Untersuchung dem Regierungs-  rat mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Vollzugs
                            kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Die  Kosten  der  in  Ausführung  dieser  Verordnung  vorgenommenen  Un-  tersuchungen fallen zu Lasten des Betriebsinhabers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Das  Nähere  wird  zwischen  dem  Regierungsrat  und  dem  Schweizeri-  schen Verein von Dampfkessel-Besitzern vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Strafbestimmu
                            ngen  Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Bussen von 10 bis  200 Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 14  Gegen  wärtige Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1925 in Kraft.