Reglement für das Nachdiplomstudium für Dozierende an Pädagogischen Hochschulen (415.341)
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Reglement für das Nachdiplomstudium für Dozierende an Pädagogischen Hochschulen

für das Nachdiplomstudium für Dozierende an Pädagogischen Hochschule n (Reglement NDS für Dozierende an PH) vom 1 8. Juni 2004 1 Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentral schweiz, gestützt auf Artikel 1 1 des Konkordats über die Pädagogi sche Hochschule Zentralschweiz (PHZKonkordat) vom 15. Dezember 2000 2 beschliesst: , I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ) und die Pädagogische Hoc hschule Rorschach (PHR) bieten gemeinsam ein Zusatzqual ifikations angebot für D ozierende an Pädagogischen Hochschulen in Form von Nachdiplomkursen und Nachdiplomstudien (NDS) an. Grundsatz

Art. 2

Das Angebot des NDS dient der Zusatzqualifikation von Dozierenden an Pädagogi schen Hochschulen. Das NDS Ziele a. leistet als berufsbezogene und berufsbegleitende Weiterbildung einen Beitrag zur Qual ifikation von Dozierenden an Pädagogischen Hochschulen, b. unterstützt die Professionalisierung der Dozierenden an Pädagogischen Hoc hschulen, c. zielt auf die Verbindung von wissensch aftlicher Erkenntnis und Praxis in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung, d. ist grundsätzlich ein freiwilliges Angebot, von dem das vollständige Studium oder einze lne Kurse besucht werden können, e. besteht aus einzelnen Kernkursen und Spezialisierungskursen, die zertifiziert werden und f. führt als Ganzes absolviert zu einem NDSDiplom.

Art. 3

Inhalte
1 Die Kernkurse Hochschuldidaktik (inkl. Informationsund Kommunikations technologien), Lernberatung und Lernbegleitung, Professionalität im Lehrberuf, Forsch ung und Entwicklung sowie Organisations und Qualitätsentwicklung fördern übergrei fende Berufskompetenzen aller Dozentinnen und Dozenten an einer Pädagogischen Hochschule.
2 Die Spezialisierungskurse tragen zur persönlichen Weiterbildung hinsichtlich eines spezifischen Berufsauftrages an der Pädagogischen Hochschule bei und werden somit individuell nach den persönlichen Zielen bestimmt. Die Spezialisierungskurse können auch an anderen Institutionen besucht und für das NDS angerechnet wer den.
3 Das Nachdiplomstudium berücksichtigt sowohl individuelle Vorleistungen der Tei lnehmenden als auch deren persönliche Interessen.

Art. 4

Das Angebot richtet sich an Lehrerbildnerinnen und Lehrerbildner der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe l sowie der Weiterbildung. Die Ange bote sind auch für weitere Interessentinnen und Interessenten offen. Adressatinnen und Adressaten

Art. 5

Studiendauer undumfang und Ort
1 – fünf Kernkursen im Umfang von insgesamt 300 Stunden, Das Nachdiplomstudium setzt sich zusammen aus . – individuell wählbaren Spezialisierungskursen im Umfang von insgesamt
300 Stunden, – einer Diplomarbeit (200 Stunden) und – einer Diplomprüfung. Kernkurse und Spezialisierungskurse sind Nachdiplomkurse (NDK).
2 Das Nachdiplomstudium ist flex ibel und modular aufgebaut. Der Besuch einzelner Kernkurse und Spezialisierungskurse kann zu einem Nachdiplom studium ausgebaut werden.
3 II. Organisation und Durchführung Das NDS wird an dezentralen Kursorten durchgeführt.

Art. 6

Studienleitung
1 Die Studienleitung besteht aus zwei Personen, wobei der Direktor oder die Direkt orin der PHZ sowie der Rat der Pädagogischen Hochschule Rorschach je ein Mitglied be stimmen.
2 a. die Konzeption der NDSProgramme, Die Studienleitung ist für die Planung, Leitung, Durchführung sowie Evaluation der Nachdi plomstudien ve rantwortlich. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: b. die Beratung der Interessentinnen und Interessenten, c. der Entscheid über die Aufnahme in das Nachdiplom stud ium, d. die Orientierung interessierter Institutionen und Personen über NDS, e. die Organisation, Begleitung und Betreuung der einzelnen Kurseinheiten, f. die Organisation und Abnahme der Leistungsnachweise und der Diplomprüfun gen, g. die Vorbereitung der Studienreglemente zuhanden der Vereinbarungs partner, h. die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung, i. die Erstellung von Jahresbericht mit Jahresrechnung und Budget, j. die Sicherstellung der Koordination zwischen den Vereinbarungspartnern bezüglich Planung, Leitung und Durchführung der NDS, k. die Verhandlung und Kooperation mit anderen NDSAnbietern undInstitutionen und l. die Führung des Sekretariats.

Art. 7

Kursund Studiengebühren
1 Die Kursgebühren werden so angesetzt, dass die Kosten für die Kern- und die eigenen Spezialisierungskurse gedeckt sind. Es werden die folgenden Gebühren erho ben:
Expertise für die Diplomarbeit Fr. 300. –.
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Art. 8

Wird ein Spezialisierungskurs in einer anderen Institution besucht, gilt der Preis dieser Institut ion. Annullierung von Anmeldungen
1 Ein Rückzug der Anmeldung vor Anmeldeschluss ist ohne Kostenfolge möglich. Bei einer Abmeldung nach Anmeldeschluss wird das Studiengeld in voller Höhe in Rechnung gestellt. Bereits einbezahlte Studiengebühren werden nicht zurücke rsta ttet.
2 Wenn jedoch für die abgemeldete Person ein von der Studienleitung aner kannter Ersatz gefunden werden kann, wird nur ein Verwaltungs kostenanteil von 10% der zu bezahlenden Studiengebühr in Rechnung gestellt.
3 III. Zulassung zu Nachdiplomkursen und zum Nachdiplomstudium Zur Deckung des Teil nehmerris ikos (z.B. bei Krankheit) besteht die abz uschliessen.

Art. 9

Voraussetzungen für die Zulassung
1 a. Art. 6 über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschu lstufe und der Primarstufe vom 10. Juni 1999, Für die Zulassung zum NDS und zu einzelnen Kern- und Spezialisierungskursen werden die minimalen Qualifikationen für Dozierende an Pädagogischen Hochsch ulen gemäss den Reglementen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen E rziehungsdirektoren (EDK) vorausgesetzt. Dabei gelangen insbesondere zur Anwen dung: b. Art. 7 über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Seku ndarstufe l vom 26. August 1999 sowie c.

Art.

8 über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik vom 27. A ugust 1998.
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Art. 10

Die Studienleitung entscheidet im Einzelfall über Äquivalenzen von Hochschulabschlüssen, Lehrdiplomen und Unterrichtserfahrung. Grundsätzlich stehen den Zentralschweizer Kantonen und dem Kanton St. Gallen gleich viele Plätze zur Verfügung. Bei genügendem Angebot stehen auch Plätze für Interessentinnen und Interessenten aus Kantonen ausserhalb der Zentralschweiz und des Kan tons St. Gallen zur Verfügung. Aufteilung der Plätze

Art. 11

Auswahlkriterien
1 a. an Bewerberinnen und Bewerber mit einer Anstellung an der PHZ, Bewerben sich mehr Interessentinnen und Interessenten für die Teilnahme an Nachdiplomkursen, werden die verfügbaren zentralschweizerischen Plätze durch die Studienle itung in der aufgeführten Rei henfolge zugeteilt: b. an Bewerberinnen und Bewerber mit einer Anstellung an einer Lehrerinnen- und Lehrerausbildungsinstitution der Zentralschweiz, c. an Bewerberinnen und Bewerber mit einer Anstellung an einer anderen PH a usserhalb der Zentralschweiz, d. an Bewerberinnen und Bewerber mit einer Anstellung an einem anderen Lehrerinnen- und Lehrerseminar ausserhalb der Zentral schweiz.
a. Dringlichkeit und persönliche Situation, die folgenden Kriterien: b. Besuch eines ganzen NDS, c. Besuch aller fünf Kernkurse. IV. Diplomierung

Art. 12

Das NDSDiplom wird erteilt, wenn Grundsatz – die erforderten Kernkurse und Spe zialisierungskurse erfolgreich abso lviert , – die Diplomarbeit angenommen und – die Diplomprüfung bestanden wurde.

Art. 13

Leistungs nachweis
1 Jeder Kernkurs und Spezialisierungskurs schliesst mit einem Leistungsnachweis ab, mit dem das Erreichen der Kurszi ele geprüft wird.
2 Der Leistungsnachweis wird von der Kursleitung erstellt, abgenommen und bewer tet. Das Ergebnis des Leistungsnachweises wird mit „bestanden“ oder „nicht be standen“ bewertet.
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Art. 14

Ist der Leistungsnachweis bestanden und die festgelegte Anwes enheit im Kurs ausgewiesen, so erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von der Studienleitung ein Kurszert ifikat. Diplomarbeit
1 Die Diplomarbeit ist eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit im Umfang von 25 bis 40 Seiten pro Person. Für di e Diplomarbeit müssen etwa
200 Stunden aufge wendet werden. Die Teilnehmenden beantworten darin selbstständig eine Fragestel lung aus dem Berufsfeld.
2 Die Arbeit kann einzeln oder in der Gruppe erstellt werden. Bei der Gruppenarbeit übernimmt jedes Mitglied der Gruppe die Verantwortung für die gesamte Arbeit.
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Art. 1

5 Die Diplomarbeit wird der Studienleitung in zweifacher Ausführung eingereicht. Die Studienleitung bestimmt einen Experten bzw. eine Expertin für die Beurteilung der Diplomarbeit. Die Diplomarbeit wird mit „angenommen“ oder „nicht angenommen“ bewertet. Nicht angenommene Arbeiten können einmal überarbeitet wer den. Diplomprüfung
1 a. über alle erforderlichen Kurszertifikate oder Anerkennungen verfügt, Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer b. die angenommene Diplomarbeit vorweisen kann und c. die Prüfungsgebühr bezahlt hat.
2 Die Diplomprüfung besteht aus einem 30 Minuten dauernden Prüfungsgespräch über die Diplomarbeit. Wird die Diplomarbeit in der Gruppe erstellt, so ist die ge samte Arbeit Gegens tand der Prüfung. Zu Beginn des Prüfungsgesprächs fasst die zu prüfende Person die zentralen Erkenntnisse aus ihrer Diplomarbeit thesenartig z usammen und begründet diese. Im Anschluss daran findet ein Prüfungsgespräch über die Thesen statt.
der St udienleitung ist verantwortlich für die Organisation der Prüfung sowie für das Pr üfungsprotokoll.
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Art. 16

Über das Bestehen der Prüfung entscheidet die Vertretung der Studienleitung auf Antrag der prüfenden Person. Die Diplomprüfung wird mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bescheinigt. Diplom
1 Wer die Diplomprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom über den erfolgreichen Abschluss des Nachdiplomstudiums .
2 a. die Themen der besuchten Kernkurse, Im Diplom werden ausgewiesen: b. die Themen der besuchten Spezialisierungskurse und c. das Thema der Diplomarbeit.
3 V. Aufsicht und Rechtspflege Das Diplom wird durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin des Konkordatsrates der PHZ sowie von der Studienleitung unter schrieben.

Art. 17

Die Aufsicht über das Nachdiplomstudium nimmt für die PHZ der Konkordatsrat wahr. Aufsicht und Qualitätssicherung

Art. 18

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement können Studierende, die nic ht gestützt auf das Reglement für das Nachdiplomstudium an Pädagogischen Hochsch ulen des Kantons St. Gallen beim Pädagogischen Rat der Pädagogischen Hochschule Rorschach Rekurs führen können, nach den Vorschriften des Gese tzes über die Verwaltungsrechtspfl ege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 beim Bi ldungsund Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Ver waltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist be trägt 30 Tage. 3 VI. Schlussbestimmung

Art. 19

Das Reglement tritt rückwirkend per 1. Januar 2002 in Kraft. Inkrafttreten
1 ABl 2009, 782; geändert durch Beschluss betreffend die Änderung der Beschwerdefristen im Vollzugsrecht des PHZKonkordats vom 2. April 2009, in Kraft seit 2. April 2009 (ABl 2009, 782)
2 GDB 415.33
3 Geändert durch Beschluss des Konkordatsrats vom 2. April 2009
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