REGLEMENT über die Zusammensetzung und Aufgaben des zivilen kantonalen Führungsstabes
                            1  des zivilen kantonalen Führungsstabes  (vom 27. Dezember 1983)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 der Verordnung über die kanto-  nale Leitungsorganisation im Notstandsfall  1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1  Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Führungsstab  besteht  aus  dem  Stabschef  und  weiteren  ständigen  Mitgliedern, welche vom Regierungsrat bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stabschef ist berechtigt, bei Bedarf nichtständige Mitglieder beizuzie-  hen. Dabei kann es sich um Mitarbeiter bei der Verwaltung oder um verwal-  tungsexterne Personen handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2  Organisation  Dienstordnung und die Umschreibung der Funktionsbereiche werden in zwei  vom  Regierungsrat  zu  genehmigenden  Organisationshandbüchern  fest-  gelegt;  das  eine  Organisationshandbuch  bezieht  sich  auf  die  Notstands-  bewältigung in Friedenszeit, das andere auf den Aktivdienstzustand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 3  Leitungsbefugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sind einzelne Regierungsräte infolge der Notstandsereignisse an der Mit-  wirkung  der  Leitung  verhindert,  übernehmen  die  zur  Verfügung  stehenden  Regierungsräte die Leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Stabschef  oder  sein  Stellvertreter  ist  befugt,  bei  Dringlichkeit  Sofort-  massnahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Koordination der zivilen Notstandsvorbereitungsmassnahmen wird von  der zuständigen Direktion  2)  geleitet.  1)  RB 3.1291  Militärdirektion, vgl. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Bst. I des Organisationsregle-  mentes (RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Dringlichkeit  können  der  Stabschef  oder  sein  Stellvertreter  den  Füh-  rungsstab oder Teile davon aufbieten unter sofortiger Benachrichtigung des  Vorstehers der zuständigen Direktion  1)  oder eines erreichbaren Regierungs-  rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  grösseren  Unfallereignissen  oder  wenn  Gefahr  droht,  dass  eine  Not-  standssituation eintritt, hat das Polizeikommando den Stabschef, bei dessen  Verhinderung  den  Stellvertreter  oder  ein  anderes  ständiges  Mitglied  des  Führungsstabes zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 5  Generelle Vorbereitungen  Alle  Mitarbeiter  der  kantonalen  Verwaltung  sind  gehalten,  sich  im  Rahmen  ihres Funktionsbereiches mit der Aufrechterhaltung der Aufgabenerfüllung in  Notstandssituationen zu befassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 6  Verwaltungsschutzbau  Das  Amt  für  Zivilschutz  stellt  in  Zusammenarbeit  mit  dem  Stabschef  die  Einsatzbereitschaft  (Personal,  Betrieb,  Unterhalt)  des  Verwaltungsschutz-  baues sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 7  Geheimhaltung  Der  Führungsstab  kann  Vorkehrungen  und  Dokumente  als  vertraulich  er-  klären.  Verletzungen  der  Geheimhaltungspflicht  sind  gemäss  Artikel  293  StGB  2)  strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 8  Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. Februar 1984 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungsratsbeschlüsse Nr. 1340 vom 4. Oktober 1976 und Nr. 1783  vom 30. November 1981 sind aufgehoben.  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Hansheiri Dahinden  Der Kanzleidirektor-Stellvertreter: Antonio Camenzind  1)  Militärdirektion, vgl. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Bst. I des Organisationsregle-  mentes (RB 2.3322)  2)  SR 311.0