REGLEMENT über die Zusammensetzung und Aufgaben des zivilen kantonalen Führungsstabes (3.1295)
CH - UR

REGLEMENT über die Zusammensetzung und Aufgaben des zivilen kantonalen Führungsstabes

1 des zivilen kantonalen Führungsstabes (vom 27. Dezember 1983) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 der Verordnung über die kanto- nale Leitungsorganisation im Notstandsfall 1) , beschliesst:
1. Abschnitt: Organisation
Artikel 1 Zusammensetzung
1 Der Führungsstab besteht aus dem Stabschef und weiteren ständigen Mitgliedern, welche vom Regierungsrat bezeichnet werden.
2 Der Stabschef ist berechtigt, bei Bedarf nichtständige Mitglieder beizuzie- hen. Dabei kann es sich um Mitarbeiter bei der Verwaltung oder um verwal- tungsexterne Personen handeln.
Artikel 2 Organisation Dienstordnung und die Umschreibung der Funktionsbereiche werden in zwei vom Regierungsrat zu genehmigenden Organisationshandbüchern fest- gelegt; das eine Organisationshandbuch bezieht sich auf die Notstands- bewältigung in Friedenszeit, das andere auf den Aktivdienstzustand.
Artikel 3 Leitungsbefugnisse
1 Sind einzelne Regierungsräte infolge der Notstandsereignisse an der Mit- wirkung der Leitung verhindert, übernehmen die zur Verfügung stehenden Regierungsräte die Leitung.
2 Der Stabschef oder sein Stellvertreter ist befugt, bei Dringlichkeit Sofort- massnahmen zu treffen.
3 Die Koordination der zivilen Notstandsvorbereitungsmassnahmen wird von der zuständigen Direktion 2) geleitet. 1) RB 3.1291 Militärdirektion, vgl. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Bst. I des Organisationsregle- mentes (RB 2.3322)
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2 Bei Dringlichkeit können der Stabschef oder sein Stellvertreter den Füh- rungsstab oder Teile davon aufbieten unter sofortiger Benachrichtigung des Vorstehers der zuständigen Direktion 1) oder eines erreichbaren Regierungs- rates.
3 Bei grösseren Unfallereignissen oder wenn Gefahr droht, dass eine Not- standssituation eintritt, hat das Polizeikommando den Stabschef, bei dessen Verhinderung den Stellvertreter oder ein anderes ständiges Mitglied des Führungsstabes zu orientieren.
2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
Artikel 5 Generelle Vorbereitungen Alle Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung sind gehalten, sich im Rahmen ihres Funktionsbereiches mit der Aufrechterhaltung der Aufgabenerfüllung in Notstandssituationen zu befassen.
Artikel 6 Verwaltungsschutzbau Das Amt für Zivilschutz stellt in Zusammenarbeit mit dem Stabschef die Einsatzbereitschaft (Personal, Betrieb, Unterhalt) des Verwaltungsschutz- baues sicher.
Artikel 7 Geheimhaltung Der Führungsstab kann Vorkehrungen und Dokumente als vertraulich er- klären. Verletzungen der Geheimhaltungspflicht sind gemäss Artikel 293 StGB 2) strafbar.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 8 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
1 Dieses Reglement tritt am 1. Februar 1984 in Kraft.
2 Die Regierungsratsbeschlüsse Nr. 1340 vom 4. Oktober 1976 und Nr. 1783 vom 30. November 1981 sind aufgehoben. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Hansheiri Dahinden Der Kanzleidirektor-Stellvertreter: Antonio Camenzind 1) Militärdirektion, vgl. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Bst. I des Organisationsregle- mentes (RB 2.3322) 2) SR 311.0
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