REGLEMENT über die Beurteilung und die Promotion an der Volksschule
                            REGLEMENT  über die Beurteilung und die Promotion an der Volksschule  (Beurteilungsreglement)  (vom 15.  Februar  2017  1  ; Stand am 1.  August  2018)  Der Erziehungsrat,  gestützt auf Artikel  27 der Schulverordnung  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Gegenstand
                            Dieses Reglement regelt für die Primarstufe und die Oberstufe der Volks  -  schule:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Niveauwechsel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Promotion und den Wechsel der Stammklasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Begriffe
                            In diesem Reglement bedeuten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Fachliche Kompetenzen: fachspezifisches Wissen und die damit  verbundenen Fähigkeiten und Fertigkeiten in den einzelnen Fächern  gemäss Stundentafel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Überfachliche Kompetenzen: Wissen und Können, das über alle Fachbe  -  reiche hinweg für das Lernen in und ausserhalb der Schule eine wichtige  Rolle spielen. Dazu zählen namentlich das Lern- und Arbeitsverhalten,  das Sozialverhalten und die methodischen Kompetenzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Lern- und Arbeitsverhalten: die Fähigkeit, sich aktiv am Unterricht zu  beteiligen, sorgfältig und selbstständig zu arbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 1.  September  2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 10.1115  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sozialverhalten: die Fähigkeit, auf andere einzugehen und zusammen  -  zuarbeiten, sich an Regeln zu halten und respektvoll mit anderen umzu  -  gehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Methodische Kompetenzen: die Fähigkeit, Informationen zu suchen, zu  bewerten, aufzubereiten und zu präsentieren; die Fähigkeit, Lernstrate  -  gien zu erwerben, Lern- und Arbeitsprozesse zu planen und durchzu  -  führen und zu reflektieren und die Fähigkeit, ein breites Repertoire  sprachlicher Ausdrucksformen zu entwickeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: BEURTEILUNG
Artikel 3 Grundsatz
                            1  Die Beurteilung unterstützt das Lernen, die Persönlichkeitsentwicklung  und die Laufbahnentscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schülerinnen und Schüler werden ganzheitlich beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die ganzheitliche Beurteilung ergibt sich insgesamt aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Beurteilungen im Unterricht, namentlich aus den Rückmeldungen  der Lehrperson auf Lernprozesse und Lernerfolg, aus den mündlichen  und schriftlichen Prüfungen und anderen beurteilten Arbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den vom Kanton vorgegebenen Beurteilungsformen gemäss Artikel  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Beurteilungsformen
                            Die Schülerinnen und Schüler werden mit den folgenden vom Kanton vorge  -  gebenen Beurteilungsformen beurteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Beurteilungsgespräch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zeugnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  standardisierte Leistungsmessung mit dem «Stellwerk».
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: BEURTEILUNGSGESPRÄCHE
Artikel 5 Zweck
                            1  Das Beurteilungsgespräch informiert die Eltern und die Schülerin oder den  Schüler über den Lernstand und die Lernfortschritte der fachlichen und  überfachlichen Kompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es dient der Förderung der Schülerin oder des Schülers sowie dem  Einbezug der Eltern in den Lernprozess.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es unterstützt die Zusammenarbeit der Beteiligten und dient der Planung  der weiteren Schullaufbahn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Durchführung
                            1  In der 1. bis 6. Klasse der Primarstufe und der 1. bis 3. Klasse der Ober  -  stufe führt die Klassenlehrperson jährlich ein Beurteilungsgespräch mit den  Eltern durch. Sie verwendet dazu die von der Bildungs- und Kulturdirektion  zur Verfügung gestellten Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Beurteilungsgespräch kann in der 6. Klasse mit dem Übertrittsge  -  spräch gemäss Artikel  4 des Übertrittsreglements  3   und in der 2. Oberstufe  mit der Standortbestimmung gemäss Artikel  21 verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Teilnahme der Schülerin oder des Schülers am Beurteilungsgespräch  ist die Regel.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: ZEUGNIS
                            1.  Abschnitt:  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Zweck
                            Das Zeugnis gibt Auskunft über die erbrachten schulischen Leistungen in  den fachlichen und überfachlichen Kompetenzen sowie über die Schullauf  -  bahn der Schülerin oder des Schülers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Einträge ins Zeugnis
                            Ins Zeugnis werden eingetragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Schulstufe und auf der Oberstufe zusätzlich das Schulmodell;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in Fächern mit Niveaudifferenzierung das Niveau (Oberstufe);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  angepasste Lernziele in einzelnen Fächern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  integrative Sonderschulung (IS-Status);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Beurteilung des Lern- und Arbeitsverhaltens und des Sozialverhal  -  tens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Niveauwechsel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Promotion und den Wechsel der Stammklasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  das Datum des Beurteilungsgesprächs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die Abwesenheiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  eine vorzeitige Entlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 10.1711  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Beurteilung der fachlichen Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Beurteilung der fachlichen Kompetenzen
                            1  Die fachlichen Kompetenzen werden in allen besuchten Fächern beurteilt.  Massgebend sind die Lernziele des Unterrichts und auf der Oberstufe  zusätzlich des Anspruchsniveaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im 1. und 2. Schuljahr wird der Eintrag «Lernziel erreicht» oder «Lernziel  nicht erreicht» vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von der 3. Klasse der Primarstufe bis zur 3. Oberstufe werden Noten  eingetragen. Das gilt auch für die Wahlfächer und die Abschlussarbeit in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Oberstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Falle angepasster Lernziele mit integrativer Förderung wird im betref  -  fenden Fach oder in den betreffenden Fächern «Lernziel erreicht» oder  «Lernziel nicht erreicht» eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen oder mehrfachen  Behinderung erfolgt die Beurteilung nach den Lebensbereichen gemäss der  Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und  Gesundheit (ICF). Wo dies sinnvoll und möglich ist, können auch einzelne  Fachbereiche beurteilt werden. Die Schulen können ergänzende Doku  -  mente abgeben. Diese sind nicht Bestandteil des Zeugnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9a 4 Massnahmen zum Nachteilsausgleich
                            a) Grundsatz  Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Behinderung im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes 5
                            bei Leistungserhebungen  benachteiligt sind, haben Anspruch darauf, dass die äusseren Bedingungen  oder die Form der Leistungserhebung so verändert werden, dass der behin  -  derungsbedingte Nachteil so gut wie möglich ausgeglichen wird, ohne dabei  die Lernziele anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9b 6 b) Bedarfsabklärung
                            Der Schulpsychologische Dienst klärt den Bedarf nach Massnahmen zum  Nachteilsausgleich ab. Dazu stellt er die Diagnose der Behinderung oder  überprüft entsprechende Diagnosen Dritter, führt mit den Betroffenen ein  Gespräch und schlägt konkrete Massnahmen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Eingefügt durch ERB vom 28.  Juni  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2017 (AB  vom 14.  Juli  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 151.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Eingefügt durch ERB vom 28.  Juni  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2017 (AB  vom 14.  Juli  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9c 7 c) Anordnung
                            Der Schulrat ordnet die Massnahmen zum Nachteilsausgleich auf Antrag  der Lehrperson oder der Eltern und gestützt auf die Abklärung des Schul  -  psychologischen Diensts an. Er kann diese Aufgabe der Schulleitung über  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9d 8 d) Kosten
                            Organisation und Durchführung von Nachteilsausgleich sind Kosten der  Schule und als solche von deren Träger zu finanzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Noten
                            1  Es gilt folgende Notenskala:  6 = sehr gut  5 = gut  4 = genügend  3 = ungenügend  2 = schwach  1 = sehr schwach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewertung der Leistungen erfolgt in ganzen oder halben Noten mit  den Ziffern 6 bis 1, wobei im Zeugnis für die halben Noten die Schreibweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.5, 4.5 usw. gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zeugnisnoten basieren auf einer ganzheitlichen Beurteilung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Verzicht auf Noten
                            Der Eintrag von Noten kann in den folgenden Fächern durch den Eintrag  «Lernziel erreicht» oder «Lernziel nicht erreicht» ersetzt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Lebenskunde (Oberstufe);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  themenspezifische Kurse in der 3. Oberstufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Projektunterricht im 1. Semester der 3. Oberstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 9 Verzicht auf die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen
                            Bei Fremdsprachigkeit kann für die Dauer des Unterrichts in Deutsch als  Zweitsprache in einzelnen oder in allen Fächern auf die Beurteilung der  Sachkompetenz im Zeugnis verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Eingefügt durch ERB vom 28.  Juni  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2017 (AB  vom 14.  Juli  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Eingefügt durch ERB vom 28.  Juni  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2017 (AB  vom 14.  Juli  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss ERB vom 25.  April  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2018 (AB  vom 11.  Mai  2018).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Beurteilungskriterien
                            1  Im Lern- und Arbeitsverhalten werden folgende Kriterien beurteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sich aktiv am Unterricht beteiligen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sorgfältig arbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  selbstständig arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Sozialverhalten werden folgende Kriterien beurteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mit anderen zusammenarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sich an Regeln halten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  respektvoll mit anderen umgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Grad der Zielerreichung
                            1  Die Kriterien im Lern- und Arbeitsverhalten und im Sozialverhalten werden  mit folgenden Prädikaten beurteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ziele übertroffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ziele erfüllt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Ziele teilweise erfüllt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Ziele nicht erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beurteilung erfolgt durch die Klassenlehrperson. Diese bezieht die  anderen Lehrpersonen, welche die Schülerin oder den Schüler unterrichten,  in die Beurteilung ein.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird eines oder mehrere Lernziele voraussichtlich mit «Ziele nicht erfüllt»  beurteilt, hat die Klassenlehrperson spätestens zwei Monate vor dem Ende  des Semesters mit den Eltern in Verbindung zu treten.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Beurteilung des Lern- und Arbeitsverhaltens und des Sozial
                            -  verhaltens im Falle einer Verhaltensbehinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beim Vorliegen einer Verhaltensbehinderung mit dem Eintrag «Integrative  Sonderschulung» gemäss Artikel  18 Absatz  1 Buchstabe  f wird das Lern-  und Arbeitsverhalten im Rahmen eines Lernberichts beurteilt. Im Zeugnis  erfolgt kein Eintrag der Beurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Eingefügt durch ERB vom 27.  Juni  2018; in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2018 (AB  vom 13.  Juli  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Eingefügt durch ERB vom 27.  Juni  2018; in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2018 (AB  vom 13.  Juli  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrpersonen verwenden die vom Amt für Volksschulen zur Verfü  -  gung gestellten Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Methodische Kompetenzen
                            Die methodischen Kompetenzen werden mit dem fachlichen Lernen  verknüpft und fliessen in die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Weitere Einträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Abwesenheiten
                            1  Die entschuldigten und unentschuldigten Abwesenheiten werden in Halb  -  tagen im Zeugnis eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Abwesenheiten zählen Absenzen, Beurlaubungen und die Selbst  -  dispensation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Bemerkungen im Zeugnis
                            1  Bemerkungen im Zeugnis sind mit folgenden Einträgen zulässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Eintritt oder Austritt während des Schuljahres: «Eintritt am (Datum)»  oder «Austritt am (Datum)»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zur Begründung längerer Abwesenheiten: «Krankheit», «Unfall», «Spital  -  aufenthalt», «Alpdispens», «Begabtenförderung», «Individuelle Schnup  -  perlehre » oder «Mit Beschluss des Schulrates für (Zahl) Wochen vom  Unterricht dispensiert»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer nach Artikel  7 des  Reglements über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen  und Schüler  12  : «Dispensiert von (Fach nennen)» oder «Im 1. (2.)  Semester dispensiert von (Fach nennen)»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bei Verzicht auf die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12: «Fremdsprachigkeit: keine Beurteilung» oder «Fremdspra -
                            chigkeit: teilweise keine Beurteilung»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  bei einer vorzeitigen Entlassung: «Vorzeitige Entlassung per (Datum)»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  bei Integrative Sonderschulung: «Integrative Sonderschulung».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufzählung ist abschliessend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   RB 10.1467  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Zeugnisabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Zeugnisabgabe
                            1  Das Zeugnis wird nach dem Ende des ersten Semesters und auf Schuljah  -  resende abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Ende des ersten Semesters gilt der 31. Januar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An der Sonderschule Uri wird das Zeugnis auf Schuljahresende abge  -  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Einsichtnahme ins Zeugnis
                            1  Das Zeugnis ist von den Eltern einzusehen, zu unterschreiben und der  Klassenlehrperson in der von ihr bestimmten Frist zurückzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eltern bestätigen mit ihrer Unterschrift die Einsichtnahme ins Zeugnis  und die Teilnahme am Beurteilungsgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verweigern die Eltern die Unterschrift, macht sie die Klassenlehrperson  auf die Bedeutung der Unterschrift gemäss Absatz  2 aufmerksam. Beharren  die Eltern auf ihrer Weigerung, hält der Schulrat den Sachverhalt protokolla  -  risch fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: STANDARDISIERTE LEISTUNGSMESSUNG
Artikel 21 Testsystem «Stellwerk»
                            1  Im 2. Semester der 2. Oberstufe und am Ende der 3. Oberstufe wird mit  allen Schülerinnen und Schülern das Testsystem «Stellwerk» durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der 2. Oberstufe dient das Stellwerk als Grundlage für eine Standortbe  -  stimmung, in der 3. Oberstufe wird der Lernstand der Schülerin oder des  Schülers am Ende der obligatorischen Schulzeit erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt die Testbereiche und den  Durchführungszeitpunkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Bekanntgabe der Ergebnisse
                            1  Die Klassenlehrperson gibt das individuelle Ergebnis aller Testbereiche  bekannt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der einzelnen Schülerin oder dem einzelnen Schüler und deren Eltern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Lehrpersonen, welche die Schülerin oder den Schüler in einem  überprüften Testbereich unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Klassenlehrperson gibt das Klassenergebnis aller Testbereiche der  Schulleitung bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung kann das Ergebnis ihrer Schule in anonymisierter Form  mit den Ergebnissen der anderen Schulen im Kanton vergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schulleitung informiert den Schulrat über das Ergebnis der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die kantonale Schulaufsicht hat Zugang zu den Gesamtergebnissen der  Schulen, nicht jedoch zu den Ergebnissen einzelner Klassen und Schüle  -  rinnen oder Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie bringt die Gesamtergebnisse dem Erziehungsrat zur Kenntnis. Es  werden keine Ranglisten veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: NIVEAUWECHSEL IN DER KOOPERATIVEN UND
                            INTEGRIERTEN OBERSTUFE
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Grundsatz
                            1  In der kooperativen und in der integrierten Oberstufe besteht die Möglich  -  keit, in den Niveaufächern das Niveau zu wechseln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Niveaufächer in der kooperativen Oberstufe sind Mathematik, Englisch  und Französisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Niveaufächer in der integrierten Oberstufe sind Deutsch, Mathematik,  Englisch und Französisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Voraussetzungen
                            1  Vom Niveau B ins Niveau A kann wechseln, wer im betreffenden Niveau  -  fach mindestens die Note 5 erreicht und aufgrund der ganzheitlichen Beur  -  teilung die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Besuch des Niveaus A  erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Niveau A ins Niveau B muss wechseln, wer im betreffenden Niveau  -  fach eine Note unter 4 aufweist und aufgrund der ganzheitlichen Beurteilung  die Voraussetzungen für den erfolgreichen Besuch des Niveaus A nicht  erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Verfahren
                            1  Niveauwechsel können auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder  der Eltern sowie auf Empfehlung der Lehrperson erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid steht der Lehrperson zu, die das betreffende Fach unter  -  richtet. Die Lehrperson hört vor ihrem Entscheid die Eltern und die Schülerin  oder den Schüler an.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist der Verbleib im Niveau A gefährdet, sind die Eltern und die Schulleitung  zwei Monate vor dem Ende des Semesters schriftlich zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Niveauwechsel erfolgen in der Regel auf Beginn des zweiten Semesters  oder des nächsten Schuljahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Klassenlehrperson teilt den Niveauwechsel den Eltern und der Schul  -  leitung schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Zeugniseintrag
                            1  Massgebend für den Eintrag ins Zeugnis sind die Beurteilungen im  Niveau, das zum Beurteilungszeitpunkt besucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Niveauwechsel kurz vor der Zeugnisabgabe erfolgt, kann eine  Erfahrungsnote eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Kapitel: PROMOTION
Artikel 27 Feststellen der Promotion
                            1  Die Promotion muss festgestellt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  auf der Primarstufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in der separierten Oberstufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in der kooperativen Oberstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Feststellen der Promotion entfällt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in der 3. Oberstufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in der integrierten Oberstufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in der Werkschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bei Schülerinnen und Schülern mit angepassten Lernzielen (Primar  -  schule);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  bei integrierten Sonderschülerinnen und Sonderschülern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massgebend für das Feststellen der Promotion ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Beurteilung der Sachkompetenz in den Promotionsbereichen  gemäss Artikel  28 bzw. 32;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in der kooperativen Oberstufe zusätzlich die Niveauzugehörigkeit in den  Niveaufächern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Primarstufe und separierte Oberstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Promotionsbereiche
                            Promotionsbereiche sind die Fachbereiche Sprachen, Mathematik und  Natur, Mensch, Gesellschaft. Dabei umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Promotionsbereich Sprachen das Fach Deutsch und die obligatori  -  schen Fremdsprachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in der separierten Oberstufe der Promotionsbereich Natur, Mensch,  Gesellschaft, die Fächer Räume, Zeiten, Gesellschaften und Natur und  Technik.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Erfüllen der Promotion
                            1  Es steigt in die nächst höhere Klasse auf, wer am Ende des zweiten  Semesters eines Schuljahres in zwei von drei Promotionsbereichen genü  -  gende Beurteilungen erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als genügende Beurteilung gilt der Eintrag «Lernziel erreicht» bzw. die  Note 4 im Zeugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Erfüllung von Promotionsbereichen, die mehrere Fächer  einschliessen, gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Im Promotionsbereich Sprachen in der separierten Oberstufe muss im  Fach Deutsch und in mindestens einer obligatorischen Fremdsprache  eine genügende Beurteilung vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Im Promotionsbereich Sprachen in der Primarstufe muss im Fach  Deutsch und in der obligatorischen Fremdsprache Englisch eine genü  -  gende Beurteilung vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Im Promotionsbereich Natur, Mensch, Gesellschaft muss mindestens in  Natur und Technik oder als Durchschnitt aus Räume, Zeiten, Gesell  -  schaften eine genügende Beurteilung vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Nichterfüllen der Promotion
                            1  Wer die Promotion gemäss Artikel  29 nicht erfüllt, repetiert entweder das  Sekundar- in die Realschule bzw. von der Real- in die Werkschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eltern entscheiden, welche Massnahme gemäss Absatz  1 zum Tragen  kommt. Sie hören vorgängig die Klassenlehrperson an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben Artikel  37 und Artikel  41 Absatz  1.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Eintrag im Zeugnis
                            Die Klassenlehrperson bestätigt das Erfüllen bzw. das Nichterfüllen der  Promotion durch Eintrag ins Zeugnis am Ende des zweiten Semesters eines  Schuljahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Kooperative Oberstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Promotionsbereiche
                            1  Promotionsbereiche sind Deutsch und Natur, Mensch, Gesellschaft sowie  die Niveaufächer gemäss Artikel  23 Absatz  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum Promotionsbereich Natur, Mensch, Gesellschaft zählen die Fächer  Räume, Zeiten, Gesellschaften und Natur und Technik.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Promotion in der Stammklasse A
                            1  Es steigt in die nächst höhere Stammklasse A auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wer am Ende des zweiten Semesters eines Schuljahres in der Stamm  -  klasse A als Durchschnitt der Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch,  Räume, Zeiten, Gesellschaften und Natur und Technik mindestens 4.0  erreicht; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in mindestens einem Niveaufach dem Niveau A zugeteilt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer in der Stammklasse A die Promotion gemäss Absatz  repetiert entweder das Schuljahr oder wechselt von der Stammklasse A in  die Stammklasse B.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Eltern entscheiden, welche Massnahme gemäss Absatz  2 zum Tragen  kommt. Sie hören vorgängig die Klassenlehrperson an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleibt Artikel  41 Absatz  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Promotion in der Stammklasse B
                            1  Schülerinnen und Schüler der Stammklasse B steigen in die nächste  Klasse auf. Vorbehalten bleibt Absatz  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es repetiert das Schuljahr oder wechselt in die Werkschule, wer in der  Stammklasse B in Deutsch sowie im Niveau B in Mathematik und in  Englisch je eine ungenügende Beurteilung aufweist. Vorbehalten bleibt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  37.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 Wechsel von der Stammklasse B in die Stammklasse A
                            1  Es kann von der Stammklasse B in die Stammklasse A wechseln, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in der Stammklasse B in den Promotionsbereichen Deutsch, Natur,  Mensch, Gesellschaft mit den Fächern Räume, Zeiten, Gesellschaften  und Natur und Technik eine Durchschnittsnote über 5.0 erreicht; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in einem Niveaufach dem Niveau A zugeteilt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schüler, die vom Unterricht in einer Fremdsprache  befreit sind, können nicht in die Stammklasse A wechseln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es sind Wechsel mit oder ohne Jahresverlust möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wechsel erfolgen in der Regel auf Ende eines Schuljahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 Eintrag im Zeugnis
                            Die Klassenlehrperson bestätigt das Erfüllen bzw. das Nichterfüllen der  Promotion und den Wechsel der Stammklasse durch Eintrag ins Zeugnis  am Ende des zweiten Semesters eines Schuljahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Übertritte in die Werkschule
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37 Separierte und kooperative Oberstufe
                            Der Wechsel in die Werkschule gemäss Artikel  30 Absatz  1 und Artikel  34  Absatz  2 wird vollzogen, wenn sich zusätzlich aufgrund einer ganzheitlichen  Beurteilung ergibt, dass die Voraussetzungen für den weiteren Verbleib in  der Realschule bzw. in der Stammklasse B nicht erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38 Integrierte Oberstufe
                            Es wechselt in die Werkschule, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in den drei Niveaufächern Deutsch, Mathematik und Englisch je eine  ungenügende Beurteilung aufweist; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  aufgrund der ganzheitlichen Beurteilung die Voraussetzungen für den  Verbleib im integrierten Oberstufenmodell nicht erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39 Ausnahme bei Fremdsprachigkeit
                            Schülerinnen und Schüler, die durch Unterricht in Deutsch als Zweitsprache  gefördert werden und die Voraussetzungen für die Promotion nicht erfüllen,  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            können durch Entscheid der Klassenlehrperson dennoch in die nächste  Klasse steigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40 Gefährdete Promotion
                            1  Ist die Promotion gefährdet, sind die Eltern und die Schulleitung spätes  -  tens zu  Beginn des zweiten Semesters eines Schuljahres schriftlich zu  benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zieht ein Niveauwechsel gemäss Artikel  24 Absatz  2 gleichzeitig einen  Wechsel der Stammklasse gemäss Artikel  33 Absatz  2 nach sich, ist dieser  Sachverhalt den Eltern und der Schulleitung spätestens Ende April schrift  -  lich anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 41 Klassenrepetition
                            1  Während der obligatorischen Schulzeit darf insgesamt nur zweimal, davon  die gleiche Klasse nur einmal, wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schüler mit angepassten Lernzielen und Schülerinnen  und Schüler der integrierten Oberstufe repetieren in der Regel nicht.  Ausnahmen sind möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Klassenlehrperson teilt die Klassenwiederholung der Schulleitung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 42 Rückversetzung
                            Innerhalb der ersten vier Monate eines Schuljahres ist eine Rückversetzung  in die nächst tiefere Klasse zulässig. Die Klassenlehrperson stellt nach  Rücksprache mit den Eltern einen entsprechenden Antrag an den Schulrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Kapitel: RECHTSSCHUTZ
Artikel 43 Rechtsschutz
                            Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Schulgesetz  .
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 44 Erlass von Weisungen
                            Das Amt für Volksschulen kann zu diesem Reglement Weisungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   RB 10.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 7.  Dezember  2011 über die Beurteilung und die  Promotion an der Volksschule (Beurteilungsreglement)  14   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 46 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  August  2017 in Kraft.  Im Namen des Erziehungsrats  Der Präsident: Beat Jörg  Der Sekretär: Dr. Christian Mattli
                        
                        
                    
                    
                    
                
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