Ausführungsbestimmungen über die Gebühren für die Abgabe von Auszügen und Auswertung... (213.111)
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Ausführungsbestimmungen über die Gebühren für die Abgabe von Auszügen und Auswertungen aus den Daten der amtlichen Vermessung

über die Gebühren für die Abgabe von Auszügen und Auswertungen aus den Daten der amtlichen Vermessung (Gebührentarif AV) vom 2. November 1999 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 38 der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) vom 18. November 1992 2 und Artikel 32 der Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung vom 27. April 1995 3 , beschliesst:

Art. 1

Grundsatz
1 Wer Auszüge und Auswertungen aus den Daten der amtlichen Vermessung bezieht, hat eine Nutzungs- und Bearbeitungs- oder Beratungs- gebühr zu bezahlen.
2 Für die gewerbliche Nutzung bleibt die eidgenössische Verordnung über die gewerbliche Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung 4 vorbehalten.

Art. 2

Nutzungsgebühren
1 Für die Nutzung der Daten gelten folgende Gebührenansätze: a. Gebühr für Datenbezug in grafischer Form: für einen Planausschnitt aus AV93-Daten Fr. 20.– b. Gebühr für Datenbezug in numerischer Form (Mindestbetrag Fr. 50.–): Grundgebühr Fr. Zuschlag pro Infor- mationsebene Fr. – für eine Fläche bis 10 ha 20.– 5.– – für eine Fläche über 10 ha bis 300 ha 100.– 25.– – für eine Fläche über 300 ha bis 1000 ha 200.– 50.– – für eine ganze Gemeinde 400.– 100.–
2 Die Gebühr für den Datenbezug online wird im Einzelfall festgelegt. Dabei sind insbesondere die Datenmenge, die Häufigkeit des Bezugs und die Nutzungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
3 Der Bundesverwaltung, mit Ausnahme der SBB, sind nur Bearbeitungs- gebühren in Rechnung zu stellen.
4 Die Nutzungsgebühren für weitere zu erhebende Informationsebenen (z.B. Ortophotopläne) sind im gleichen Sinn festzulegen.

Art. 3

Bearbeitungs- und Beratungsgebühren
1 Für den Datenbezug ist eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten, die je nach Zeitaufwand Fr. 50.– bis Fr. 500.– beträgt.
2 Für Beratungen und andere Dienstleistungen ist eine Gebühr nach Zeitauf- wand zu entrichten. Der Stundenansatz richtet sich nach dem kantonalen Honorartarif für Ingenieure.

Art. 4

Gebührenbezug
1 Die Gebühren werden mit der Rechnungsstellung fällig.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

Art. 5

Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Dezember 1999 in Kraft.
1 LB XXV, 355
2 SR 211.432.2
3 LB XXIII, 362
4 SR 510.622
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