REGLEMENT über den Schutz von Hoch- und Flachmooren und von Quellen auf dem Urnerboden
                            REGLEMENT  über den Schutz von Hoch- und Flachmooren und von Quellen auf dem  Urnerboden  (vom 17.  Mai  1988; Stand am 1.  Juni  1988)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  10 Absatz  1 des Gesetzes vom 18.  Oktober  1987 über  den Natur- und Heimatschutz  1  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Schutzziel
                            Dieses Reglement hat zum Ziel, die wertvollen Moor- und Riedlandschaften,  Gewässer und Quellen auf dem Urnerboden, Gemeinde Spiringen, als  Lebensraum für seltene Pflanzen- und Tierarten, Pflanzengesellschaften  und Tiergemeinschaften sowie als belebendes Element einer vielfältigen  Landschaft zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Schutzobjekte
                            Folgende Gebiete werden gemäss dem Plan im Anhang, der Bestandteil  dieses Reglementes ist, unter Schutz gestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Argseeli und Kaltenbrunnen. Hochmoor- und Riedlandschaft mit  bewaldeten Drumlinhügeln, Bachläufe und Flachsee beim Zusammen  -  fluss von Kaltenbrunnen und Fätschbach bis in die Nähe der Kantons  -  grenze. Betroffen sind die Liegenschaften:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Parzelle Nr. 2 T  9  (teilweise),  3 T  10  (teilweise), 3 T  11  (teil  -  weise)  Korporation Uri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Parzelle Nr. 55 (teilweise)  Kanton Uri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Parzelle Nr. 65 (teilweise),  67 (teilweise), 68 (teilweise),  69 (teilweise)  Private
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   RB 10.5101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Südlich Mättenwang und westlich Sunne. Riedwiesen mit verschiedenen  Bachläufen und einem Weidenwäldchen. Betroffen sind die Liegen  -  schaften:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Parzelle Nr. 3 T  9  (teilweise)  Korporation Uri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Parzelle Nr. 50 (teilweise)  Kanton Uri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Quellen südlich Waldhüttli (Koord. 710.270/192.930), südöstlich  Hergersboden (Koord. 711.480/193.750) und beim Kaltenbrunnen  (Koord. 713.640/195.780). Betroffen sind nur Liegenschaften im Besitze  der Korporation Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Markierung
                            Die Schutzobjekte a) und b) werden durch den Kanton Uri mit Tafeln und  Pfählen markiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Schutzzonen
                            a) Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schutzobjekte werden in folgende Zonen gegliedert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Zone I  Hochmoor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zone II  Flachmoor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Zone III  Flachsee mit Ufer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Zone IV  Wasser- und Uferschutzzone den Gewässern im Bereich  der Schutzobjekte entlang, beidseits 5  m breit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Zone V  Wald im Bereich der Schutzobjekte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Zone VI  Quellen mit Umgebung und Abfluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zonenzuweisung ergibt sich aus den Plänen, die Bestandteil dieses  Reglementes sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 b) Zweck
                            1  Die Zonen I, II, III, IV bezwecken die umfassende Erhaltung der Moore  und Rieder und der Gewässer mit ihren Pflanzengesellschaften und Tierge  -  meinschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zonen V und VI dienen zur Sicherung der übrigen Zonen und dem  Schutze wichtiger Elemente der Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Allgemeine Schutzbestimmungen
                            1  Verboten sind in den Schutzzonen gemäss Artikel  4 alle Massnahmen und  Einrichtungen, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Schutzobjekte beeinträchtigen können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Schutzziele gefährden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Pflanzen und Tiere beeinträchtigen können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere ist verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht dem Schutz  -  zonenzweck dienen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben  und zu entnehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zu bewässern und zu entwässern sowie Abwasser einzuleiten oder  versickern zu lassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Giftstoffe zu verwenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Baumgruppen, einzelstehende Bäume und markante Einzelsträucher zu  beseitigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  aufzuforsten oder Baumbestände anzulegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Acker- und Gartenbau zu betreiben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Pflanzen und Tiere anzusiedeln, ausgenommen bleibt der ordentliche  Fischbesatz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  wildlebende Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören,  ausgenommen bleibt die bewilligte Jagd und Fischerei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  zu lagern, zu zelten und zu campieren sowie Standplätze zu diesen  Zwecken zu überlassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  Feuer anzufachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Schutzbestimmungen für die Hochmoore (Zone I)
                            In den Hochmooren ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel  6 unter  -  sagt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zu düngen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Vieh weiden zu lassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  mehr als einmal jährlich und vor dem 1.  September zu mähen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Gebiet ausser zu Pflege- und Nutzungszwecken zu befahren und zu  betreten.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Schutzbestimmungen für die Flachmoore (Zone II)
                            In den Flachmooren ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel  6 unter  -  sagt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zu düngen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mehr als einmal jährlich und vor dem 1.  September zu mähen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Gebiete ausser zu Pflege- und Nutzungszwecken zu befahren und  zu betreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Schutzbestimmungen für den Flachsee mit Ufer (Zone III)
                            Im Flachsee und an dessen Ufer ist es zusätzlich zu den Verboten nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  6 untersagt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zu düngen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mehr als einmal jährlich und vor dem 1. September zu mähen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Gebiet ausser zu Pflege- und Nutzungszwecken zu befahren und zu  betreten, ausgenommen bleibt die bewilligte Fischerei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  zu baden und die Wasserfläche mit Schwimmkörpern aller Art zu  befahren sowie solche zu stationieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Schutzbestimmungen für die Wasser- und Uferschutzzone
                            (Zone IV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  6 untersagt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mit Flüssig- und Handelsdünger zu düngen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Ufer zu befestigen und zu verändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Schutzbestimmungen für den Wald
                            im Bereich der Schutzobjekte (Zone V)  Im Wald im Bereich der Schutzobjekte gilt neben den Verboten nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  6 die bestehende Forstgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Schutzbestimmungen für die Quellen (Zone VI)
                            1  Im Bereich der Quellen südlich Waldhüttli und südöstlich Hergersboden  und deren Abflüsse in den Fätschbach ist es zusätzlich zu den Verboten  nach Artikel  6 untersagt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Wasser zu fassen und abzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Bereich der Quellen beim Kaltenbrunnen ist es zusätzlich zu den  Verboten nach Artikel  6 untersagt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zu düngen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Wasser zu fassen und abzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Pflege, Nutzung und Unterhalt
                            1  Die Schutzobjekte sind durch eine fachgerechte Nutzung wie folgt zu  pflegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Moor- und Riedvegetation in den Hoch- und Flachmooren und am  Ufer des Flachsees (Zonen I, II und III) wird jährlich einmal jeweils nach  dem 1.  September gemäht. Die Streue ist bis spätestens am 15.  April  des folgenden Jahres auf Tristen zu sammeln oder wegzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die bestehenden Gräben im Bereich der Schutzobjekte sind zu unter  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Zone I ist auf Kosten des Kantons Uri einzuzäunen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit es die Schutzziele erfordern oder dies im Interesse der Nutzung  liegt, werden die erlaubten und notwendigen Pflege- und Unterhaltsmass  -  nahmen vom Kanton Uri in detaillierten Pflegeplänen festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können die Grundeigentümer die Pflegearbeiten nicht selbst sicherstellen,  sind sie verpflichtet, Pflege und Unterhalt gemäss Absatz  1 beziehungs  -  weise gemäss der Pflegepläne durch den Kanton Uri oder dessen Beauf  -  tragte zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Vollzug
                            1  Die Aufsichtsbehörden gemäss der Gesetzgebung über die Jagd, die  Fischerei, den Natur- und Heimatschutz, den Gewässerschutz und den  Wald sowie der Allmendaufseher der Korporation Uri kontrollieren die  Einhaltung dieses Reglementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere der Zweck nach Artikel  1 es  erfordern, kann die zuständige Direktion  2   unter sichernden Bedingungen  und Auflagen Ausnahmen von diesen Vorschriften gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Strafbestimmungen
                            1  Wer die Vorschriften von Artikel  6, Artikel  7, Artikel  8, Artikel  9, Artikel  10,
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 und Artikel 12 verletzt, wird mit Haft oder Busse bis Fr.
                            5  000.—  bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Volkswirtschaftsdirektion, vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der ursprüngliche Zustand ist auf Kosten des Schuldigen wiederherzu  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Juni 1988 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Hans Zurfluh  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  Anhang:  –  Plan gemäss Artikel  2 des Schutzreglements
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Plan gemäss Artikel  2 des Schutzreglements  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8