REGLEMENT über die berufsmässige Vertretung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vor richterlichen Behörden
                            1  REGLEMENT  über die berufsmässige Vertretung in Streitigkeiten  aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden  und Arbeitgebenden vor richterlichen Behörden  (vom 14. Juni 2002  1  ; Stand am 1. Januar 2007)  Das Obergericht des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel 38 Absatz 3 der Zivilprozessordnung vom 23. März 1994  (ZPO)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  Registrierun  g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur  Vertretung  nach  Artikel  38  Absatz  3  ZPO  3    ist  berechtigt,  wer  beim  Obergericht registriert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Registriert  wird,  wer  beruflich  Arbeitgeber-  oder  Arbeitnehmerorganisatio-  nen  vertritt,  sich  über  besondere  Kenntnisse  im  betreffenden  Sachgebiet,  über  die  erforderlichen  Kenntnisse  des  Prozessrechts  und  darüber  aus-  weist,  dass  er  oder  sie  die  persönlichen  Voraussetzungen  nach  Artikel  8  BGFA  4   sinngemäss erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  E  intragung ins Register
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 a) Aus
                            weise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Ausweis über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet und  über  die  erforderlichen  Kenntnisse  des  Prozessrechts  besteht  im  Bestehen  einer Eignungsprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Ausweis  über  die  persönlichen  Voraussetzungen  richtet  sich  sinn-  gemäss nach Artikel 8 BGFA  5  .  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 21. Juni 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 9.2211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 9.2211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 935.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 935.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 b) Eignungspr
                            üfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Obergerichtspräsident  oder  die  Obergerichtspräsidentin  nimmt  die  Eignungsprüfung  ab.  Der  Obergerichtsschreiber  oder  die  Obergerichts-  schreiberin führt das Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eignungsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, die in der Re-  gel 45 Minuten dauert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Prüfung   erstreckt   sich   auf   das   Arbeitsrecht,   eingeschlossen   die  Rechtspflege. Der Inhalt der Prüfung richtet sich auch nach der Berufserfah-  rung des Kandidaten oder der Kandidatin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer  die  Prüfung  zweimal  nicht  bestanden  hat,  wird  nicht  wieder  zur  Prü-  fung zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Prüfungsgebühr beträgt Fr. 450.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 c) Veröffentlic
                            hung  Die Eintragung ins Register wird im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Löschun  g des Registereintrages
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 a) von Amtes
                            wegen oder auf Antrag  Personen, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr  erfüllen, werden im Register gelöscht. Ebenso erfolgt die Löschung auf An-  trag der eingetragenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 b) Veröffentlic
                            hung  Die Löschung des Registereintrages wird im Amtsblatt des Kantons Uri ver-  öffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  Ergänzendes Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Im Übrigen finden die Best immungen des BGFA
                            6    und  der  Anwaltsverord-  nung (AnV)  7   sinngemäss Anwendung.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 935.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   RB 9.2321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt:  Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Dieses Reg lement tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Im Namen des Obergerichtes
                            Der Präsident: Rolf Dittli  Die Gerichtsschreiberin: Bernadette Häfliger Berger