GESETZ über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (20.2421)
    CH - UR

    GESETZ über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

    GESETZ über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (vom 25. November 2007 1 ; Stand am 1. Januar 2008) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung 2 , beschliesst:
    1. Abschnitt: Allgemeines

    Artikel 1 Grundsatz

    Der Kanton Uri gewährt Ergänzungsleistungen im Rahmen des Bundesge - setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali - denversicherung (ELG) 3 , soweit dieses Gesetz nicht weitergehende Leis - tungen vorsieht.
    2. Abschnitt: Organisation und Verfahren

    Artikel 2 Durchführung

    1 Die Durchführung obliegt der Ausgleichskasse des Kantons Uri. Die sich daraus ergebenden Verwaltungskosten gehen zulasten des Kantons.
    2 Der Geschäftsbetrieb, die Buchführung und die Aufsicht richten sich nach den für die Ausgleichskasse massgebenden bundesrechtlichen Vorschriften.

    Artikel 3 Verfahren

    Soweit das ELG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) 4 .
    1 AB vom 19. Oktober 2007
    2 RB 1.1101
    3 SR 831.30
    4 SR 830.1 1

    Artikel 4 Rechtsschutz

    Für den Rechtsschutz gelten die Bestimmungen des ATSG.
    3. Abschnitt: Finanzierung
    Artikel 5 Der Kanton übernimmt die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten.
    4. Abschnitt: Strafbestimmungen
    Artikel 6
    1 Es gelten die Strafbestimmungen des ELG.
    2 Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Strafrechtspflege.
    5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Artikel 7 Subsidiäres Recht

    Soweit das Bundesrecht oder dieses Gesetz und die Ausführungsbestim - mungen dazu nichts anderes vorsehen, finden die für die AHV geltenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung.

    Artikel 8 Ausführungsbestimmungen und Vollzug

    1 Der Landrat erlässt eine Verordnung, die dieses Gesetz näher ausführt. Er bezeichnet insbesondere die Krankheits- und Behinderungskosten, die zu vergüten sind.
    2 Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz und die Ausführungsbestim - mungen dazu.

    Artikel 9 Aufhebung bisherigen Rechts

    Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 5 wird aufgehoben.
    5 RB 20.2421
    2

    Artikel 10 Inkrafttreten

    1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es ist vom Bund zu genehmigen 6 .
    2 Es tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Im Namen des Volkes Der Landammann: Dr. Markus Stalder Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
    6 Vom Bund genehmig am 14. November 2007. 3
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren