REGLEMENT über Turnen und Sport an den Berufsschulen des Kantons Uri
                            1  REGLEMENT  über Turnen und Sport an den Berufsschulen des Kantons Uri  (Regierungsratsbeschluss vom 2. August 1983; Stand am 1. Januar 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt  auf  Artikel  16  Absatz  2  des  Bundesgesetzes  vom  17.  März  1972  über die Förderung von Turnen und Sport  1  , der Verordnung des Schweizeri-  schen  Bundesrates  vom  14.  Juni  1976  über  Turnen  und  Sport  an  Berufs-  schulen  2  , der Wegleitung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Ar-  beit  vom  1.  Juni  1978  für  Turnen  und  Sport  an  Berufsschulen,  der  Verord-  nung  vom  21.  Dezember  1972  über  die  Förderung  von  Turnen  und  Sport  3  sowie des Reglementes über Turnen und Sport in der Schule (Erziehungs-  ratsbeschluss vom 3. Juli 1974),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Obligatorische
                            r Turnunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  an  den  Berufsschulen  des  Kantons  Uri  zu  erteilenden  Sportlektionen  pro Woche richten sich für Lehrtöchter und Lehrlinge nach den Ausbildungs-  reglementen  des  BIGA.  Über  die  stufenweise  Einführung  ab  Schuljahr  1983/84 entscheidet die Berufsbildungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einmal pro Jahr kann ein Sporttag durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Entzug  von  Turnstunden  aus  disziplinarischen  Gründen  ist  nicht  ge-  stattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Ziele
                            1  Der  Turn-  und  Sportunterricht  soll  die  Bereitschaft  zu  sportlicher  Aktivität  fördern. Er bezweckt, die körperliche Entwicklung der Lehrtöchter und Lehr-  linge zu beeinflussen, zur Entfaltung ihrer Persönlichkeit beizutragen und ihr  partnerschaftliches Verhalten in der Gemeinschaft zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrtöchter und Lehrlinge sind anzuleiten, den Sport selbständig aus-  zuüben.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   SR 415.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 415.022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 10.4111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Unterricht
                            1  Der  Sportunterricht  richtet  sich  nach  dem  vom  Bundesamt  für  Industrie,  Gewerbe und Arbeit erlassenen Lehrplan im Fach Turnen und Sport an Be-  rufsschulen, vom 8. März 1979.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Grundausbildung dient grundsätzlich das Fitnesstraining.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Lehrmittel
                            Der Unterricht   richtet sich nach den Speziallehrmitteln «Turnen und Sport in  der Schule».
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Dispensation
                            1  Teilweise  oder  gänzliche  Befreiung  vom  Sportunterricht  ist  nur  aus  ge-  sundheitlichen  Gründen  zulässig.  Körperlich  behinderten  Lehrlingen  soll  nach Möglichkeit ein angepasster Turn- und Sportunterricht erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dispensationen  bis  zu  einer  Lektion  können  durch  die  zuständigen  Turn-  lehrer  erteilt  werden.  Eine  Klassenkontrolle  ist  nach  den  Weisungen  der  Schulleiter zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dispensationen  für  mehr  als  eine  Lektion  bewilligen  die  Schulleiter  auf-  grund eines ärztlichen Zeugnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Lehrereinsatz
                            1  Zur Erteilung des Turnunterrichtes an Berufsschulen sind in der Regel be-  fugt:  —  Inhaber des eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiploms I/II,  —  Inhaber  des  Sportlehrerdiploms  der  eidgenössischen  Turn-  und  Sport-  schule,  —  Hauptlehrer  der  Berufsschulen,  die  über  die  erforderliche  Ausbildung  verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  den  Wahlfachunterricht  können  geeignete  J+S-Leiter  3  im  entspre-  chenden Fach sowie andere Lehrkräfte mit entsprechender Fachausbildung  zugezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Lehrerfortbildung
                            Die Lehrkräfte sind verpflicht  et, sich regelmässig fortzubilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Aufsicht
                            1  Die  unmittelbare  Aufsicht  über  den  Turn-  und  Sportunterricht  an  Berufs-  schulen obliegt dem kantonalen Amt für Turnen und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  kantonale  Amt  für  Turnen  und  Sport  erstattet  jeweils  auf  den  1.  Juni  dem  BIGA,  der  Berufsbildungskommission  und  der  Unterrichtskommission  Bericht über den Stand des Turn- und Sportunterrichts an Berufsschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 J+S-
                            Ausdauerprüfungen  Lehrkräfte  mit  J+S-Leiteranerkennung  können,  im  Einvernehmen  mit  der  Schulleitung, J+S-Ausdauerprüfungen im Rahmen des obligatorischen Turn-  und Sportunterrichts durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Turnlehrereinsatz
                            Der Kanton k  ann selber Turnlehrer anstellen oder den Einsatz von Turnleh-  rern aus Gemeinden vertraglich festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Eintrag ins Ze
                            ugnis  Im Zeugnis wird der Besuch des Turn- und Sportunterrichtes eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Einführung
                            1  Die Einführung des Turn- und Sportunterrichts an Berufsschulen erfolgt ab  Schuljahr  1983/84  stufenweise  nach  den  Weisungen  der  Berufsbildungs-  kommission Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ab Schuljahr 1985/86 wird allen Lehrtöchtern und Lehrlingen der geforder-  te Turn- und Sportunterricht erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Inkrafttreten
                            Dieses Reg  lement tritt am 1. Oktober 1983 in Kraft.