REGLEMENT über Turnen und Sport an den Berufsschulen des Kantons Uri (10.4115)
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REGLEMENT über Turnen und Sport an den Berufsschulen des Kantons Uri

1 REGLEMENT über Turnen und Sport an den Berufsschulen des Kantons Uri (Regierungsratsbeschluss vom 2. August 1983; Stand am 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport 1 , der Verordnung des Schweizeri- schen Bundesrates vom 14. Juni 1976 über Turnen und Sport an Berufs- schulen 2 , der Wegleitung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Ar- beit vom 1. Juni 1978 für Turnen und Sport an Berufsschulen, der Verord- nung vom 21. Dezember 1972 über die Förderung von Turnen und Sport 3 sowie des Reglementes über Turnen und Sport in der Schule (Erziehungs- ratsbeschluss vom 3. Juli 1974), beschliesst:

Artikel 1 Obligatorische

r Turnunterricht
1 Die an den Berufsschulen des Kantons Uri zu erteilenden Sportlektionen pro Woche richten sich für Lehrtöchter und Lehrlinge nach den Ausbildungs- reglementen des BIGA. Über die stufenweise Einführung ab Schuljahr 1983/84 entscheidet die Berufsbildungskommission.
2 Einmal pro Jahr kann ein Sporttag durchgeführt werden.
3 Der Entzug von Turnstunden aus disziplinarischen Gründen ist nicht ge- stattet.

Artikel 2 Ziele

1 Der Turn- und Sportunterricht soll die Bereitschaft zu sportlicher Aktivität fördern. Er bezweckt, die körperliche Entwicklung der Lehrtöchter und Lehr- linge zu beeinflussen, zur Entfaltung ihrer Persönlichkeit beizutragen und ihr partnerschaftliches Verhalten in der Gemeinschaft zu fördern.
2 Die Lehrtöchter und Lehrlinge sind anzuleiten, den Sport selbständig aus- zuüben. ___________
1 SR 415.0
2 SR 415.022
3 RB 10.4111
2

Artikel 3 Unterricht

1 Der Sportunterricht richtet sich nach dem vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit erlassenen Lehrplan im Fach Turnen und Sport an Be- rufsschulen, vom 8. März 1979.
2 Als Grundausbildung dient grundsätzlich das Fitnesstraining.

Artikel 4 Lehrmittel

Der Unterricht richtet sich nach den Speziallehrmitteln «Turnen und Sport in der Schule».

Artikel 5 Dispensation

1 Teilweise oder gänzliche Befreiung vom Sportunterricht ist nur aus ge- sundheitlichen Gründen zulässig. Körperlich behinderten Lehrlingen soll nach Möglichkeit ein angepasster Turn- und Sportunterricht erteilt werden.
2 Dispensationen bis zu einer Lektion können durch die zuständigen Turn- lehrer erteilt werden. Eine Klassenkontrolle ist nach den Weisungen der Schulleiter zu führen.
3 Dispensationen für mehr als eine Lektion bewilligen die Schulleiter auf- grund eines ärztlichen Zeugnisses.

Artikel 6 Lehrereinsatz

1 Zur Erteilung des Turnunterrichtes an Berufsschulen sind in der Regel be- fugt: — Inhaber des eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiploms I/II, — Inhaber des Sportlehrerdiploms der eidgenössischen Turn- und Sport- schule, — Hauptlehrer der Berufsschulen, die über die erforderliche Ausbildung verfügen.
2 Für den Wahlfachunterricht können geeignete J+S-Leiter 3 im entspre- chenden Fach sowie andere Lehrkräfte mit entsprechender Fachausbildung zugezogen werden.

Artikel 7 Lehrerfortbildung

Die Lehrkräfte sind verpflicht et, sich regelmässig fortzubilden.

Artikel 8 Aufsicht

1 Die unmittelbare Aufsicht über den Turn- und Sportunterricht an Berufs- schulen obliegt dem kantonalen Amt für Turnen und Sport.
3
2 Das kantonale Amt für Turnen und Sport erstattet jeweils auf den 1. Juni dem BIGA, der Berufsbildungskommission und der Unterrichtskommission Bericht über den Stand des Turn- und Sportunterrichts an Berufsschulen.

Artikel 9 J+S-

Ausdauerprüfungen Lehrkräfte mit J+S-Leiteranerkennung können, im Einvernehmen mit der Schulleitung, J+S-Ausdauerprüfungen im Rahmen des obligatorischen Turn- und Sportunterrichts durchführen.

Artikel 10 Turnlehrereinsatz

Der Kanton k ann selber Turnlehrer anstellen oder den Einsatz von Turnleh- rern aus Gemeinden vertraglich festlegen.

Artikel 11 Eintrag ins Ze

ugnis Im Zeugnis wird der Besuch des Turn- und Sportunterrichtes eingetragen.

Artikel 12 Einführung

1 Die Einführung des Turn- und Sportunterrichts an Berufsschulen erfolgt ab Schuljahr 1983/84 stufenweise nach den Weisungen der Berufsbildungs- kommission Uri.
2 Ab Schuljahr 1985/86 wird allen Lehrtöchtern und Lehrlingen der geforder- te Turn- und Sportunterricht erteilt.

Artikel 13 Inkrafttreten

Dieses Reg lement tritt am 1. Oktober 1983 in Kraft.
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