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EINFÜHRUNGSREGLEMENT zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer... (70.2322)

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EINFÜHRUNGSREGLEMENT zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer... (70.2322)

EINFÜHRUNGSREGLEMENT zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten

EINFÜHRUNGSREGLEMENT zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenreglement; RiskR) (vom 20. August 2013 1 ; Stand am 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2010 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten 2 sowie

Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung

3 beschliesst:

Artikel 1 Bewilligung

1 Wer eine der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten unterstellte Aktivität anbietet, bedarf einer Bewilligung der Sicherheitsdirektion.
2 Die Sicherheitsdirektion vollzieht alle dem Kanton gemäss der Bundesge - setzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivi - täten übertragenen Aufgaben, soweit diese nicht anderen Instanzen vorbe - halten sind.

Artikel 2 Interkantonale Zusammenarbeit

Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen oder privatrechtlich organi - sierten Verbänden den Vollzug regeln.

Artikel 3 Rechtspflege

1 Verfügungen der Sicherheitsdirektion können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
1 AB vom 30. August 2013
2 SR 935.91
3 RB 1.1101 1
2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 4 .

Artikel 4 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Reglemente werden aufgehoben:
a) Reglement vom 19. Juli 1982 für die Bergführer und Führeranwärter im Kanton Uri 5 ;
b) Reglement vom 14. Juni 1973 für Rettungs- und Bergungskolonnen im Kanton Uri 6 ;
c) Tarife vom 21. November 1994 für Bergführer und Bergführeranwärter im Kanton Uri 7 .

Artikel 5 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Josef Dittli Der Kanzleidirektor: Roman Balli
4 RB 2.2345
5 RB 70.2322
6 RB 70.2323
7 RB 70.2325
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