Leistung der Amtseide
                            Leistung der Amtseide  (LGB  vom 2.  Mai  1869  1  ; Stand am 2.  Mai  1869)  Die Landsgemeinde des Kantons Uri,  beschliesst:  Alle durch das Gesetz geforderten Amtseide sind durch die betreffenden  Beamten während der jedesmaligen Amtsdauer nur einmal zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   in Kraft getreten mit Annahme an der Landsgemeinde vom 2.  Mai  1869 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Mai  1869)  1