VEREINBARUNG zwischen dem Kanton Luzern und den Kantonen Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug betreffend die Ausbildung der Reallehrer
VEREINBARUNG zwischen dem Kanton Luzern und den Kantonen Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug betreffend die Ausbildung der Reallehrer (vom 25. August 1982; Stand am 1. Januar 2007) Der Kanton Luzern führt ab Herbst 1983 im Einvernehmen mit den Partner- kantonen Kurse zur Ausbildung von Primarlehrern zu Reallehrern durch. Die Kurse ersetzen die bisher von der Interkantonalen Oberstufenkonferenz ge- tragenen und von der Innerschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz beaufsichtigten Reallehrerkurse. Die Ausbildung umfasst zwei Jahreskurse Vollzeitausbildung und einen be- rufsbegleitenden Jahreskurs zur beruflichen Einführung der Lehramtskandi- daten. Auf den 1. August 1982 wurde ein vollamtlicher Leiter bestellt, der im Schul- jahr 1982/83 die Detailplanung und das Aufnahmeverfahren durchzuführen hat. In Hinsicht darauf wird folgendes vereinbart:
Artikel 1 Gleichbehandlung
Der Kanton Luzern behandelt die Lehramtskandidaten aller beteiligten Kan- tone bezüglich Zulassung, Studienangebot, Prüfungs- und Diplomierungs- bedingungen sowie bezüglich Schulgebühren gleich.
Artikel 2 Mitsprache
1 Jeder Partnerkanton kann einen Vertreter in die Aufsichtskommission delegieren.
2 Der Erziehungsbehörde der Partnerkantone steht das Recht zu, die Diplomprüfungen sowie die Lehrveranstaltungen zu besuchen.
3 Fragen von erheblicher interkantonaler Bedeutung sind der Innerschwei- zerischen Erziehungsdirektorenkonferenz vorzulegen.
Artikel 3 Kostentragung
1 Der Kanton Luzern trägt die Gebäudekosten sowie die Kosten für die Erst- ausstattung der Unterrichts-, Aufenthalts- und Verwaltungsräume.
2 Die Betriebskosten werden wie folgt getragen: 1
a) Die Besoldung des vollamtlichen Leiters (ab Schuljahr 1982/83) und des vollamtlichen Dozenten für Pädagogik/Methodik (ab Schuljahr 1984/85) wird von allen beteiligten Kantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl gemäss eidgenössischer Volkszählung gemeinsam getragen. b) An die übrigen Betriebskosten leisten die Partnerkantone dem Kanton Luzern für jeden aus ihrem Gebiet stammenden Lehramtskandidaten ei- nen Beitrag, der 75 Prozent der Nettokosten pro Lehramtskandidat ent- spricht.
3 Das Erziehungsdepartement des Kantons Luzern stellt den Partnerkanto- nen jeweils im Juni eine Rechnung zu, die auf den Rechnungsabschluss des vorangegangenen Kalenderjahres und der Zahl der Lehramtskandi- daten basiert, die sich am 15. Januar des laufenden Schuljahres in der Aus- bildung befanden. Die Beiträge der Partnerkantone sind der Staatskasse des Kantons Luzern bis spätestens Ende September zu überweisen.
4 Zahlungspflichtig für die Beiträge nach Absatz 2b ist: a) Für die Vollzeitausbildung: der Kanton, in dem der Lehramtskandidat vor Beginn der Reallehrerausbildung wohnt. b) Für das Berufseinführungsjahr: der Kanton, in dem der Lehramtskandi- dat das Berufseinführungsjahr absolviert.
Artikel 4 Sonderbestimmung für den Kanton Nidwalden
Im Hinblick auf Artikel 1 Absatz 2 des Nidwaldner Gesetzes über die Förde- rung der Ausbildung wird die Zahl der für Nidwaldner Lehramtskandidaten reservierten Plätze im Vollzeitstudium auf zwei festgelegt.
Artikel 5 Schlussbestimmungen
1 Die Vereinbarung tritt für jeden Partnerkanton mit der Zustimmung der zu- ständigen Instanz in Kraft. 1
2 Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer zweijährigen Kündigungs- frist je auf den 31. Juli eines Jahres gekündigt werden, erstmals auf den
31. Juli 1986. ___________
1 Der Kanton Uri ist der Vereinbarung mit Landratsbeschluss vom 20. April 1983 beigetre- ten, AB vom 29. April 1983.
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