REGLEMENT zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in di... (20.1515)
    CH - UR

    REGLEMENT zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Entsendegesetz; EntsG)

    REGLEMENT zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Entsendegesetz; EntsG) (vom 22. Februar 2005 1 ; Stand am 1. März 2005) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe
    8. Oktober 1999 über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankie - rende Massnahmen 2 und auf Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung 3 , beschliesst:

    Artikel 1 Zuständigkeit

    1 Das Amt für Arbeit und Migration ist Kontroll- und Sanktionsbehörde nach

    Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe

    d und Artikel 9 Absatz 2 EntsG 4 .
    2 Es erfüllt alle Aufgaben, die das Entsendegesetz der zuständigen kanto - nalen Behörde überträgt und die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.

    Artikel 2 Verwaltungsverfahren

    Das Verwaltungsverfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 5 , soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.
    1 AB vom 11. März 2005.
    2 SR 823.20
    3 RB 1.1101
    4 SR 823.20
    5 RB 2.2345 1

    Artikel 3 Strafverfolgung

    Zuständigkeit und Verfahren für die Strafverfolgung richten sich nach dem Gerichtsorganisationsgesetz 6 und der Strafprozessordnung 7 .

    Artikel 4 Inkrafttreten

    Dieses Reglement tritt am 1. März 2005 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Josef Arnold Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
    6 RB 2.3221
    7 SR 312.0
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