Ausführungsbestimmungen 2 zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen
Ausführungsbestimmungen 2 zur Finanzierung von Covid-19- Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen) vom 3. Mai 2022 (Stand 5. Mai 2022) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 11b und 12 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 1 ) , der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 (HFMV 20) in der Fassung vom 18. Dezember 2021 2 ) , der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 (HFMV 22) vom 2. Februar 2022 3 ) und Artikel 3 und 5 des Gesetzes über die regionale Wirtschaftspolitik vom 25. November 1999 4 ) , gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung über die re gionale Wirtschaftspolitik vom 29. November 2007 5 ) und Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen vom 3. September 1999 (Behördengesetz) 6 ) , beschliesst: 1. Allgemeines
Art. 1
Zweck 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Unterstützung von Unter nehmen im Kanton Obwalden im Sinne von Art. 11b und Art. 12 des Co vid-19-Gesetzes 7 ) , welche aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätig keit von den Folgen der Covid-19-Epidemie besonders betroffen sind und Härtefälle darstellen. 2 Sie regeln zudem die Abweichungen von bundesrechtlichen Mindestvor aussetzungen für die Leistung der Härtefallmassnahmen sowie das Ver fahren und den Vollzug. 1) SR 818.102 2) SR 951.262 3) SR 951.264 4) GDB 910.1 5) GDB 910.11 6) GDB 130.4 7) SR 818.102 OGS 2022, 10
3 Die Anforderungen an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken richten sich ausschliesslich nach Bundesrecht.
Art. 2
Geltungsbereich 1 Die Unterstützung der Unternehmen erfolgt jeweils für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 (2. Halbjahr 2021) und für den Zeit raum vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 (1. Quartal 2022). Sie wird pro Unterstützungszeitraum ausgerichtet. 2 Die Unterstützung der Unternehmen für den Zeitraum bis 30. Juni 2021 richtet sich nach den Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB Covid-19-Härtefall massnahmen) vom 19. Januar 2021 8 ) .
Art. 3
Grundsätze 1 Härtefallmassnahmen werden nur Unternehmen gewährt, welche: a. die Anforderungen gemäss dem Covid-19-Gesetz und der Covid-19- Härtefallverordnung in der Fassung vom 18. Dezember 2021 9 ) und der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 10 ) sowie b. die zusätzlichen kantonalen Voraussetzungen gemäss diesen Aus führungsbestimmungen erfüllen. 2 Die Härtefallmassnahmen werden subsidiär und ergänzend zu den anderen Massnahmen auf Bundes- und Kantonsebene ausgerichtet. 3 Ausgeschlossen sind Unternehmen, die eine Umsatzeinbusse aufgrund einer behördlich angeordneten Sanktion erlitten haben. 4 Auf die Gewährung von Unterstützung im Rahmen der Härtefallmass nahmen besteht kein Rechtsanspruch. 2. Form der Unterstützung und Bemessung
Art. 4
Form der Unterstützung 1 Die Unterstützung erfolgt im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Kredite. 2 Der Kanton gewährt die Härtefallmassnahmen in Form von à-fonds- perdu-Beiträgen. 8) GDB 910.114 9) SR 951.262 10) SR 951.264 2
Art. 5
Bemessung der Beiträge 1 Die Bemessung und die Höchstgrenzen richten sich nach dem Bundes recht. 2 Der Härtefallbeitrag deckt höchstens die ungedeckten Kosten des Unter nehmens. Berücksichtigt wird nur der liquiditätswirksame Aufwand. 3 Für den Unterstützungszeitraum des zweiten Halbjahres 2021 entspricht der à-fonds-perdu-Beitrag maximal der Höhe des im Jahresabschluss 2021 ausgewiesenen Verlustes. 4 Um Überentschädigungen von Unternehmen zu verhindern, darf der Härtefallbeitrag für eine oder mehrere Sparten höchstens die ungedeck ten Kosten des Gesamtunternehmens decken. Davon ausgenommen sind Beiträge an Unternehmen mit Jahresumsatz über fünf Millionen Franken. 5 Zusatzbeiträge im Sinn von Art.12 Abs. 2 Covid-19-Gesetz ("Bundes ratsreserve") können als à-fonds-perdu-Beiträge insbesondere folgenden Unternehmen gewährt werden: a. Unternehmen, die einen sehr hohen Umsatzausfall erlitten haben und bei der Härtefallzahlung an einer Obergrenze angestossen sind ("Härtefälle im Härtefall"); b. Unternehmen aus besonders betroffenen Branchen, die bereits am Härtefallprogramm teilnahmen und finanziell immer noch stark betroffen sind, namentlich aus den Bereichen Tourismus und Event. 6 Zusatzbeiträge nach der Bundesratsreserve dürfen nur für das Jahr 2021 gesprochen werden.
Art. 6
Kürzung der Beiträge 1 Von Unternehmen, die innerhalb von 12 Monaten nach Gesuchseinrei chung ihre betriebliche Tätigkeit ganz oder teilweise eingestellt haben, können die Beiträge anteilsmässig gekürzt oder zurückgefordert werden, soweit die Betriebseinstellung keinen direkten Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie aufweist. 2 Aussergewöhnliche Kosten können bei der Berechnung des à-fonds- perdu-Beitrages gekürzt werden, soweit sie sich nicht im Rahmen der Vorjahre 2018 und 2019 bewegen, geschäftsmässig unbegründet sind oder einzig zum Erhalt höherer Unterstützungsbeiträge aufgeführt wur 3
3 Übersteigt die Summe der festgesetzten Beiträge die zur Verfügung ste henden Bundes- und Kantonsmittel für Härtefallmassnahmen, werden die Beiträge proportional reduziert. Davon ausgenommen sind ordentliche Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken. 3. Anforderungen an die Unternehmen
Art. 7
Rechtsform, Zeitpunkt der Gründung und Umsatz 1 Die Anforderungen an die Rechtsform, den Zeitpunkt der Gründung und den Umsatz richten sich nach dem Bundesrecht.
Art. 8
Allgemeine Anforderungen 1 Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen richten sich nach dem Bun desrecht. 2 Die Unternehmen haben zudem zu belegen, dass im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid- 19-Epidemie ungedeckte Kosten entstanden sind. 3 Zusätzlich haben die Unternehmen gegenüber dem Kanton zu bestäti gen, dass sie bei Gesuchseinreichung eine aktive Geschäftstätigkeit in der Schweiz ausüben und keine Absichten haben, diese innerhalb von 12 Monate nach Gesuchseinreichung aufzugeben. 4 Erfolgt die Aufgabe der Geschäftstätigkeit innerhalb von 12 Monaten seit Gesuchseinreichung, hat das Unternehmen dem Volkswirtschaftsdeparte ment den Entscheid über die Aufgabe der Geschäftstätigkeit innert 10 Ta gen mitzuteilen. 5 Schaustellerinnen und Schausteller haben zusätzlich gegenüber dem Kanton zu bestätigen, dass sie über eine gültige kantonale Bewilligung nach Art. 2 des Bundesgesetzes über das Gewerbe von Reisenden vom 23. März 2001 11 ) verfügen. 11) SR 943.1 4
Art. 9
Zusätzliche Anforderungen an Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken 1 Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken haben gegenüber dem Kanton zusätzlich zu belegen, dass sie sich am 15. März 2020 nicht in einem laufenden Betreibungsverfahren für Steuerschulden gegenüber Bund, Kantonen oder Gemeinden befanden und diesbezüglich keine Verlustscheine vorlagen, es sei denn, zum Zeitpunkt der Einrei chung des Gesuchs liegt eine vereinbarte Zahlungsplanung vor oder das Verfahren ist durch Zahlung abgeschlossen.
Art. 10
Anforderungen an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken 1 Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken ha ben gegenüber dem Kanton zusätzlich zu bestätigen, dass sie seit dem 1. Januar 2021 alle zumutbaren Selbsthilfemassnahmen im Sinn von Art. 5 Abs. 3 HFMV 22, insbesondere zum Schutz ihrer Liquiditäts- und Kapital basis, ergriffen haben.
Art. 11
Zusätzliche Anforderungen an Unternehmen für den Unter stützungszeitraum zweites Halbjahr 2021 1 Für Gesuche, die den Unterstützungszeitraum des zweiten Halbjahres 2021 betreffen, haben die Unternehmen gegenüber dem Kanton mit dem Jahresabschluss 2021 oder einem vergleichbaren Dokument zu belegen, dass sie im Jahr 2021 keinen Gewinn erwirtschaftet haben.
Art. 12
Zumutbare Selbsthilfemassnahmen 1 Als zumutbare Massnahmen der Unternehmen zum Schutz der Liquidi tät und der Kapitalbasis im Sinn von Art. 4 Abs. 1b HFMV in der Fassung vom 18. Dezember 2021 gelten neben Einsparungen, Effizienzsteigerun gen und Anpassungen des Geschäftsmodells insbesondere der Verzicht auf Dividenden und Tantiemen, der Verzicht auf Rückzahlung von Aktio närsdarlehen seit dem 15. März 2020, soweit solche Massnahmen nicht durch Kapitalerhöhungen in mindestens gleichem Umfang kompensiert wurden, sowie Eigenleistungen der privaten Eignerinnen und Eigner und von Investorinnen und Investoren. 5
2 Als zumutbare Massnahmen der Unternehmen zum Schutz der Liquidi tät und der Kapitalbasis im Sinne von Art. 5 Abs. 3 HFMV 22 gelten insbe sondere Massnahmen zur Liquiditätsoptimierung, zur Ertrags- und Kapita loptimierung sowie Bilanzsanierungen. Darunter fallen beispielsweise der Verkauf von nicht betriebsnotwendigen Aktiven oder der Verzicht auf nicht zwingend nötige Investitionen, das Verhandeln von umsatzabhängigen Geschäftsmieten, die Minimierung von variablen Kosten wie Material-, Betriebs- und Verwaltungsaufwand oder betriebliche Restrukturierungen. Es ist die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation zu berücksichtigen. 4. Verfahren
Art. 13
Zeitfenster Gesuchseinreichung 1 Unternehmen haben ihr Gesuch für Unterstützungsbeiträge für das zweite Halbjahr 2021 und das erste Quartal 2022 vom 9. Mai 2022 bis 5. Juni 2022 elektronisch beim Kanton einzureichen.
Art. 14
Einzureichende Unterlagen 1 Das Volkswirtschaftsdepartement legt die Anforderungen an die Nach weise fest und erlässt bei Bedarf Richtlinien. Die Anforderungen und Richtlinien werden auf der elektronischen Plattform zur Gesuchseinrei chung veröffentlicht.
Art. 15
Prüfung 1 Das Volkswirtschaftsdepartement nimmt die formale Prüfung auf Voll ständigkeit der Unterlagen vor. 2 Auf unvollständige Gesuche wird nicht eingetreten. 3 Das Volkswirtschaftsdepartement prüft die Unterlagen und die Voraus setzungen zur Gewährung von Härtefallmassnahmen. Bei Bedarf kann es das Finanzdepartement oder Dritte beiziehen. 4 Gesuche, die keine ungedeckten Kosten nachweisen können, werden vom Volkswirtschaftsdepartement direkt abgewiesen. 5 Das Volkswirtschaftsdepartement übermittelt dem Expertengremium: a. das Prüfergebnis mit einem Antrag auf Bewilligung oder Ablehnung des Gesuchs; b. eine Empfehlung zur Höhe der Härtefallmassnahmen. 6
Art. 16
Entscheid 1 Der Regierungsrat setzt für den Entscheid über die Gesuche ein Exper tengremium von maximal fünf Personen ein, bestehend aus Vertretern des Kantons, der Einwohnergemeinden sowie des Gewerbes und der Wirtschaft. 2 Das Expertengremium entscheidet mit Mehrheitsentscheid über die Gewährung von Unterstützungen. 3 Der Entscheid des Expertengremiums wird durch das Volkswirtschafts departement eröffnet. 4 Der Entscheid wird mit einem Schreiben mitgeteilt. Das Unternehmen kann innert 10 Tagen nach Erhalt des Schreibens eine anfechtbare Verfü gung verlangen. 5 Gegen die Verfügung kann innert 20 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.
Art. 17
Auszahlung der à-fonds-perdu-Beiträge 1 Die à-fonds-perdu-Beiträge werden vom Kanton direkt ausbezahlt.
Art. 18
Formulare, Richtlinien und Information 1 Das Volkswirtschaftsdepartement ist für die Erstellung der erforderlichen Formulare und Richtlinien verantwortlich. 2 Es sorgt für die Information der Unternehmen im Kanton Obwalden.
Art. 19
Zusammenarbeit mit Dritten 1 Der Kanton kann bei der Umsetzung der Härtefallmassnahmen mit Drit ten zusammenarbeiten.
Art. 20
Datenbekanntgabe 1 Damit die Angaben überprüft werden können, hat das gesuchstellende Unternehmen die zuständigen kantonalen Amtsstellen und das Experten gremium von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Steuer- und vom Amtsgeheimnis, zu entbinden. 2 Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesen Ausführungsbestimmungen können beigezogene Dritte, die zuständigen kantonalen Stellen und das Expertengremium die notwendigen Daten untereinander austauschen. 7
3 Im Übrigen gelten Art. 12a Covid-19-Gesetz und Art. 8 der HFMV 22.
Art. 21
Datenschutz 1 Die gemäss diesen Ausführungsbestimmungen eingebundenen kanto nalen Amtsstellen sammeln die verlangten Daten. 2 Die Datenbearbeitung durch die kantonalen Amtsstellen, das Experten gremium sowie die beigezogenen Dritten untersteht der Gesetzgebung über den Datenschutz. Diese regelt namentlich die Verwendung und Auf bewahrung von Daten, die technischen und organisatorischen Massnah men, die Weitergabe und das Hosting von Daten. 5. Missbrauchsbekämpfung
Art. 22
Missbrauchsbekämpfung 1 Das Volkswirtschaftsdepartement und das Expertengremium sowie be auftragte Dritte können die mit dem Gesuch getätigten Angaben, Nach weise und Bestätigungen jederzeit überprüfen. 2 Bei Missbrauch sind die bereits gewährten Leistungen zurückzuerstatten und es kann eine Umtriebsentschädigung nach Aufwand, aber von min destens 1 000 Franken erhoben werden. 3 Als Missbrauch gelten insbesondere unwahre oder unvollständige Anga ben, Bestätigungen oder Nachweise bei der Gesuchseinreichung oder eine andere zweckwidrige Verwendung der Finanzhilfe. 4 Unwahre oder unvollständige Angaben können zusätzlich eine straf rechtliche Verfolgung nach sich ziehen. 6. Schlussbestimmungen
Art. 23
Entschädigung des Expertengremiums 1 Die Mitglieder des Expertengremiums erhalten ein pauschales Sitzungs geld von 250 Franken pro Sitzung. Das Mitglied des Regierungsrats, die Vertretung der Einwohnergemeinden und die Angestellten der kantonalen Verwaltung erhalten keine Entschädigung. 8
Art. 24
Beteiligung der Gemeinden 1 Die Standortgemeinden haben gestützt auf Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die regionale Wirtschaftspolitik 12 ) eine Beteiligung von 20 Prozent der kantonalen Leistung zu erbringen. 2 Die Standortgemeinde ist jene Einwohnergemeinde, in welcher das Un ternehmen bei Gesuchseinreichung seinen steuerlichen Sitz hatte.
Art. 25
Vollzug 1 Der Vollzug dieser Ausführungsbestimmungen obliegt dem Volkswirt schaftsdepartement. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2022,10 Ursprüngliches Inkrafttreten: 5. Mai 2022 12) GDB 910.1 9
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.05.2022 05.05.2022 Erlass Erstfassung OGS 2022, 10 10
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.05.2022 05.05.2022 Erstfassung OGS 2022, 10 11
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