REGLEMENT zum Bundesgesetz über die Anschlussgleise
                            REGLEMENT  zum Bundesgesetz über die Anschlussgleise  (vom 21.  Dezember  1992; Stand am 1.  Januar  1993)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf das Bundesgesetz über die Anschlussgleise (AnGG)  1  , auf die  Verordnung über die Anschlussgleise (AnGV)  2   und auf Artikel  94 Absatz  1  der Kantonsverfassung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Geltungsbereich
                            Dieses Reglement vollzieht das Bundesrecht über die Anschlussgleise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Begriffe
                            Die in diesem Reglement verwendeten Begriffe, namentlich jene des  Anschlussgleises und des Anschliessers, decken sich mit dem Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Planung und Bau von Anschlussgleisen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Anwendbares Recht
                            Soweit weder das Bundesrecht noch dieses Reglement abweichende  Vorschriften enthält, richtet sich das Verfahren für die Planung und den Bau  von Anschlussgleisen nach dem Planverfahren des Strassenbaugesetzes  des Kantons Uri  4  , das seinerseits auf das kantonale Gesetz über die Enteig  -  nung  5   verweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   SR 742.141.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 742.141.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 50.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 3.3211  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Sondervorschriften
                            a) Einleitung des Verfahrens  Es sind berechtigt, das Planungs- und Bauverfahren einzuleiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Regierungsrat für Anschlussgleise, die zwei oder mehrere Gemein  -  degebiete betreffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Einwohnergemeinderat für Anschlussgleise, die ausschliesslich auf  das betreffende Gemeindegebiet zu liegen kommen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Dritte für Anschlussgleise in ihrem Interesse, wenn sie ermächtigt  worden sind, das Verfahren einzuleiten. Erstreckt sich das beabsichtigte  Anschlussgleis über zwei oder mehrere Gemeindegebiete, erteilt der  Regierungsrat diese Ermächtigung, andernfalls der Einwohnergemein  -  derat. Die Ermächtigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des  Bundesrechts erfüllt sind, namentlich wenn das Bedürfnis nachgewiesen  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 b) Planauflage
                            Es sind folgende Unterlagen aufzulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die in Artikel  16 des kantonalen Gesetzes über die Enteignung  6  erwähnten Dokumente;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Pläne und Angaben nach Artikel  7 – 18 der Verordnung über die Plan  -  vorlagen für Eisenbahnbauten  7  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der rechtskräftige Grundsatzentscheid über den Anschluss nach Artikel  6  AnGV  8  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 c) Entscheid
                            1  Bevor der Regierungsrat den Plan für das Anschlussgleis genehmigt, holt  er die Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach Artikel  17 und 18 AnGG ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann verlangen, dass vor der Plangenehmigung die  privatrechtlichen Verhältnisse und die Beziehungen zwischen der Bahn und  dem Anschliesser im Sinne von Artikel  4 und 6 ff. AnGG  9   geregelt sind. Statt  dessen kann er mit dem Genehmigungsbeschluss entsprechende Auflagen  verbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 3.3211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 742.142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 742.141.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 742.141.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 d) Enteignungsrecht
                            Mit der Plangenehmigung erteilt der Regierungsrat das Enteignungsrecht im  Sinne von Artikel  16 AnGG  10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 e) Betriebsbewilligung
                            Wenn die Plangenehmigung rechtskräftig ist, hat der Anschliesser bei der  Aufsichtsbehörde die Betriebsbewilligung nach Artikel  20 AnGG  11   einzu  -  holen. Dem Regierungsrat ist eine Kopie dieser Bewilligung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Januar  1993 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SR 742.141.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SR 742.141.5  3