REGLEMENT über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler
                            REGLEMENT  über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler  (vom 28.  Juni  2000  1  ; Stand am 1.  August  2015)  Der Erziehungsrat,  gestützt auf Artikel  24 Absatz  4 und 25 Absatz  5 der Schulverordnung  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Gegenstand
                            1  Dieses Reglement regelt die Absenzen und Beurlaubungen für alle Schü  -  lerinnen und Schüler, die der Schulgesetzgebung unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die besonderen Bestimmungen der Schulgesetzgebung bleiben vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: ABSENZEN
Artikel 2 Verfahren
                            1  Die Eltern melden die Absenzen unverzüglich der zuständigen Lehrperson  und begründen sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Meldung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einer Absenz von mehr als fünf Schultagen haben die Eltern die  Absenz schriftlich zu begründen. Die Lehrperson kann auch bei kürzerer  Absenz eine schriftliche Begründung verlangen. Bei Absenz infolge Unfall  oder Krankheit kann die zuständige Lehrperson ausnahmsweise (bspw. bei  wiederholter oder länger dauernder Absenz) von den Eltern ein Arztzeugnis  verlangen. Die Lehrperson leitet diese Unterlagen auf Ersuchen hin der  Schulleitung respektive dem Schulrat weiter.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 11.  August  2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 10.1115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss ERB vom 17.  Juni  2015; in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2015 (AB  vom 26.  Juni  2015).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Absenzen, die nicht innerhalb von drei Tagen seit der Absenz begründet  werden, gelten als unentschuldigt. Vorbehalten bleiben triftige Gründe für  die Unterlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die zuständige Lehrperson meldet unentschuldigte Absenzen den Eltern  und dem Schulratspräsidium, sofern der Schulrat nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Jede Lehrperson führt Kontrolle über die Absenzen. Sie trägt die entschul  -  digten und unentschuldigten Absenzen als entschuldigte und unentschul  -  digte Abwesenheit ins Zeugnis ein.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: BEURLAUBUNGEN
                            1.  Abschnitt:  Besondere Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Schuljahresanfang
                            Über Beurlaubungen für den Schuljahresanfang entscheidet der Schulrat.  Die Eltern reichen dem Schulrat rechtzeitig ein Beurlaubungsgesuch ein und  begründen es.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Alpzeit
                            Beurlaubungen für die Alpzeit werden nur bei familieneigenem Alpbetrieb  bewilligt; und zwar frühestens ab dem Tag der Alpfahrt und längstens bis  zum Schuljahresende.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Begabtenförderung
                            Bei ausserordentlichen Begabungen kann die Beurlaubung für den Besuch  spezieller Weiterbildungslager und -kurse, inner- und ausserschulische  Zusatzangebote sowie für die Teilnahme an nationalen und internationalen  Wettbewerben bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Religiöse Feiertage
                            Beurlaubungen für die höchsten Feiertage der verschiedenen Religionen  sind möglich, wenn die Eltern beziehungsweise die Schülerin oder der  Schüler als Angehörige einer Glaubensgemeinschaft besondere Feiertage  achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss ERB vom 13.  Februar  2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2008  (AB vom 23.  Mai  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer
                            a) im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über die Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer aus wichtigen  Gründen entscheiden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die zuständige Lehrperson, wenn die Befreiung längstens sechs Monate  dauert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Schulrat, in den übrigen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eltern legen dem Gesuch die zur Prüfung notwendigen Unterlagen bei
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Absatz 3 gilt sinngemäss.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Befreiung ist zu befristen; sie wird in der Regel höchstens für die  Dauer des laufenden Schuljahres bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 6 b) Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur
                            1  Schülerinnen und Schüler ausländischer Nationalität können den Unter  -  richt in heimatlicher Sprache und Kultur besuchen. Der Entscheid über den  Besuch steht den Eltern zu. Sie teilen ihren Entscheid der Klassenlehr  -  person mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überschneidet sich der Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur mit  dem Klassenunterricht, sind die Schülerinnen und Schüler vom Klassen  -  unterricht befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Befreiung umfasst höchstens einen halben Tag pro Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Unterrichtsbesuch und allfällige Noten sind im Zeugnis einzutragen.  Die Abwesenheit hingegen nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8a 7 c) Dispensation vom Französischunterricht
                            1  Schülerinnen und Schüler können vom Französischunterricht dispensiert  werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn sie angepasste Lernziele in Deutsch oder Englisch aufweisen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn sie im Durchschnitt der Fächer Deutsch und Englisch eine ungenü  -  gende Note aufweisen und eine Gesamtbeurteilung der Schülerin oder  des Schülers den Unterricht in Französisch nicht als sinnvoll erscheinen  lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss ERB vom 17.  Juni  2015; in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2015 (AB  vom 26.  Juni  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss ERB vom 13.  Februar  2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2008  (AB vom 23.  Mai  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Eingefügt durch ERB vom 7.  Dezember  2011, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2012  (AB vom 6.  Januar  2012).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dispensation für Schülerinnen und Schüler gemäss Buchstabe  a kann  im Rahmen des Übertritts von der 6. Klasse in die Oberstufe erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen erfolgen die Dispensationen frühestens nach einem Jahr  Schulbesuch in der Oberstufe. Die Dispensation wird durch die Klassenlehr  -  person mit Zustimmung der Schulleitung und der Eltern vorgenommen.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für dispensierte Schülerinnen und Schüler sind Ersatzangebote bereitzu  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Weitere Fälle
                            1  Die Beurlaubung wird bewilligt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei voraussehbaren, dringenden persönlichen und familiären Angelegen  -  heiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei Erkrankung eines Elternteils, wenn die Mithilfe zu Hause unentbehr  -  lich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei ansteckenden Krankheiten von Personen, die im gleichen Haushalt  wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Langzeitbeurlaubungen schliessen die Eltern mit dem Schulrat eine  schriftliche Vereinbarung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Verfahren
                            1  Die Eltern reichen der zuständigen Lehrperson frühzeitig ein schriftliches  Beurlaubungsgesuch ein und begründen es.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Lehrperson beziehungsweise der Schulrat teilt den Eltern  den Entscheid schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Lehrperson führt Kontrolle über die erteilten Beurlaubungen und trägt  sie als entschuldigte Abwesenheit ins Zeugnis ein.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss ERB vom 21.  Januar  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2015 (AB  vom 27.  Februar  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss ERB vom 13.  Februar  2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2008  (AB vom 23.  Mai  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: SELBSTDISPENSATION
Artikel 11 Grundsatz
                            Der Schulrat der zuständigen Gemeinde oder Kreisschule entscheidet über  die Einführung der Selbstdispensation durch die Eltern nach Artikel  25  Absatz  4 der Schulverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Verfahren
                            1  Die Eltern zeigen der zuständigen Lehrperson die Selbstdispensation  rechtzeitig an. Die Selbstdispensation muss nicht begründet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in Selbstdispensation einziehbaren Schulhalbtage können einzeln  oder zusammenhängend bezogen werden. Die Übertragung nicht bezo  -  gener Schulhalbtage auf das folgende Schuljahr ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Selbstdispensation für den Schuljahresanfang ist unzulässig. Der  Schulrat kann weitere Einschränkungen der Selbstdispensation  beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständige Lehrperson führt Kontrolle über die in Selbstdispensation  bezogenen Schulhalbtage und trägt sie als entschuldigte Abwesenheit ins  Zeugnis ein.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: RECHTSSCHUTZ
Artikel 13 Rechtsschutz
                            Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Schulgesetz  11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 14 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Folgende Erlasse des Erziehungsrates werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Richtlinien vom 29.  September  1983 für die Erteilung von Dispensen für  die Mithilfe in Landwirtschaftsbetrieben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Richtlinien vom 14.  November  1980 zur Schuldispensation von Schülern  in Sportkadern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss ERB vom 13.  Februar  2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2008  (AB vom 23.  Mai  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   RB 10.1111  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Änderung bisherigen Rechts
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1.  August  2000 in Kraft.  Im Namen des Erziehungsrates  Der Präsident: Josef Arnold  Der Sekretär: Dr. Peter Horat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6