REGLEMENT über die amtlichen Medizinalpersonen
                            REGLEMENT  über die amtlichen Medizinalpersonen  (vom 23.  Juni  2009  1  ; Stand am 1.  Januar  2009)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  12 Absatz  2 des Gesundheitsgesetzes (GG)  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand
                            Dieses Reglement bestimmt die Aufgaben und die Anstellungsbedingungen  der amtlichen Medizinalpersonen. Dazu zählen die Kantonsärztin oder der  Kantonsarzt, die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt und die  Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Gemeinsame Aufgaben
                            Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt, die Kantonszahnärztin oder der  Kantonszahnarzt und die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker  beraten und unterstützen den Regierungsrat und die Direktionen in allen  Fragen des Gesundheitswesens. Sie erfüllen die durch die eidgenössische  oder kantonale Gesetzgebung übertragenen Aufgaben und vertreten den  Kanton in den entsprechenden Fachgremien. Zudem erstatten sie der  Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion jährlich Bericht über ihre Tätig  -  keiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Kantonsärztin oder Kantonsarzt
                            Neben den Aufgaben in Artikel  2 hat die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt  namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Aufgaben im Bereich der übertragbaren Krankheiten, des Betäubungs  -  mittelswesens und der ausserkantonalen Hospitalisationen wahrzu  -  nehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei der gesundheitspolizeilichen Aufsicht und den entsprechenden  Inspektionen mitzuwirken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 3.  Juli  2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 30.2111  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Schulärztinnen und Schulärzte zu beaufsichtigen und ihre Tätigkeit  im Einvernehmen mit der Bildungs- und Kulturdirektion zu koordinieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  im Koordinierten Sanitätsdienst (KSD) mitzuwirken und fachtechnische  Aufgaben im Bereich des Rettungs- und Notfalldienstes wahrzunehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  für Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden Fachbegutachtungen  vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Kantonszahnärztin oder Kantonszahnarzt
                            Neben den Aufgaben in Artikel  2 hat die Kantonszahnärztin oder der  Kantonszahnarzt namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die fachliche Beurteilung von zahnärztlichen Behandlungsvorschlägen  im Sozialbereich und im Asylwesen vorzunehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte zu beaufsichtigen und ihre  Tätigkeit im Einvernehmen mit der Bildungs- und Kulturdirektion zu koor  -  dinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker
                            Neben den Aufgaben in Artikel  2 hat die Kantonsapothekerin oder der  Kantonsapotheker namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kontrolle aller Betriebe, die Heilmittel herstellen, lagern, vertreiben  oder abgeben, soweit der Kanton dafür zuständig ist, durchzuführen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Überwachung der im Heilmittelbereich tätigen Personen und des  gesamten Heilmittelverkehrs (Werbung, Anzeigen, Publikationen etc.)  auf dem Kantonsgebiet in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen  Heilmittelinstitut (Swissmedic) und weiteren Behörden auszuüben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Kontrolle über den Betäubungsmittelverkehr durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Stellvertretung
                            Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt, die Kantonszahnärztin oder der  Kantonszahnarzt und die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker  weisen ihrer Stellvertretung die Aufgaben mit dem Einverständnis der  Gesundheits-, Sozial und Umweltdirektion zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Anstellungsbedingungen
                            1  Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt, die Kantonszahnärztin oder der  Kantonszahnarzt und die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker  sowie deren allfällige Stellvertretung sind nebenamtlich beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung richtet sich nach der Nebenamtsverordnung  3  . Abwei  -  chende Vereinbarungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen  Kantonen oder Dritten sind vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 3.  Juli  1989 für den Kantonsarzt  4   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1.  Januar  2009 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Isidor Baumann  Der Kanzleidirektor-Stv.: Dr. Emanuel  Strub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 2.2251
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 30.2122  3