Ausführungsbestimmungen über das Grundbuch (213.410)
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Ausführungsbestimmungen über das Grundbuch

Ausführungsbestimmungen über das Grundbuch (AB GB) vom 14. März 2017 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 953 des Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. De zember 1907 1 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) sowie Artikel 168i Absatz 3 und Artikel 168k Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB) vom 30. April 1911 3 ) , beschliesst: 1. Allgemeines

Art. 1

Organe und Sitz 1 Mit der Führung des Grundbuchs und der damit zusammenhängenden Aufgaben ist das Grundbuchamt mit Sitz in Sarnen betraut. In Engelberg wird eine Aussenstelle geführt. 2 Das Grundbuchamt wird von der Grundbuchverwalterin oder vom Grundbuchverwalter geführt.

Art. 2

Amtssprache 1 Die Amtssprache ist Deutsch. 1) SR 210 2) GDB 101.0 3) GDB 210.1 OGS 2017, 28
2. Anlage und Führung des Grundbuchs

Art. 3

Informatisiertes Grundbuch * 1 Das Grundbuch wird mittels Informatik nach den Bestimmungen der Grundbuchverordnung 4 ) und der Technischen Verordnung des EJPD und des VBS über das Grundbuch 5 ) geführt. *

Art. 4

Verfügbarkeit der Grundbuchdaten 1 Die Grundbuchdaten können während der ordentlichen Öffnungszeiten beim Grundbuchamt eingesehen werden.

Art. 5

* ...

Art. 6

Hilfsregister 1 Das Grundbuchamt kann neben dem Eigentümerregister und dem Gläu bigerregister weitere Hilfsregister, wie insbesondere Verzeichnisse über die Adressen der berechtigten Personen, Strassenverzeichnisse oder Ge bäuderegister, führen.

Art. 7

Belege 1 Die Belege werden in Faszikeln oder in chronologischer Reihenfolge entsprechend der Ordnungsnummer des Tagebuchs aufbewahrt.

Art. 8

Miteigentumsverhältnisse 1 Miteigentumsverhältnisse an gegenseitig überragenden Bauten oder an Bauwerken auf fremden Boden können als Dienstbarkeiten eingetragen werden.

Art. 9

Gesetzliche Grundpfandrechte 1 Die gesetzlichen Pfandrechte werden gleich dargestellt wie die vertragli chen Pfandrechte. 4) SR 211.432.1 5) SR 211.432.11 2

Art. 10

Stichwortverzeichnis 1 Das Volkswirtschaftsdepartement kann ein Stichwortverzeichnis der Dienstbarkeiten und Grundlasten veröffentlichen.

Art. 11

Anzeigen 1 Das Grundbuchamt zeigt der im Grundbuch eingetragenen Grundpfand gläubigerin oder dem im Grundbuch eingetragenen Grundpfandgläubiger die Handänderungen unter Angabe, ob die Grundpfandschuld von der Er werberin oder dem Erwerber übernommen wird, an. 2 Weitere Anzeigen haben gemäss der Spezialgesetzgebung zu erfolgen. 3 Sofern es sich im Einzelfall als sachgerecht erweist, kann das Grund buchamt weitere Anzeigen vornehmen.

Art. 12

Veröffentlichungen a. Gegenstände 1 Die Veröffentlichung des Erwerbs von Eigentum an Grundstücken im Amtsblatt umfasst: a. die Veräusserin oder den Veräusserer sowie die Erwerberin oder den Erwerber mit Name oder Firma, Vornamen und Wohnort oder Sitz; b. die Grundstücknummer, die Art des Grundstücks und die Ortsbe zeichnung; c. das oder die Gebäude; d. die Fläche; e. den Inhalt eines selbstständigen und dauernden Rechts; f. die Miteigentums- oder Wertquote. 2 Nicht veröffentlicht wird der Erwerb durch Erbgang oder Güterrecht, der Erwerb kleiner Flächen sowie geringfügiger Anteile oder Wertquoten, wie insbesondere: a. der Erwerb von Strassenparzellen; b. Flächenarrondierungen bei der Erstellung öffentlicher Werke; c. der Erwerb von kleinen Grundstücken oder Grundstücksteilen bis 200 m2 bei nicht landwirtschaftlichen Grundstücken und bis 2 000 m2 bei wald- und landwirtschaftlichen Grundstücken; d. der Erwerb von geringfügigen Miteigentumsanteilen und Gesamtbe teiligungen bis zu einem Zehntel des ganzen Grundstücks; 3
e. der Erwerb von Stockwerkeinheiten für Garagenboxen, Bastelräu me, Kellerabteile und dergleichen sowie geringfügige Wertquoten bis zu einer Erhöhung von einem Zehntel der bisherigen Quote.

Art. 13

b. Kosten 1 Die Veröffentlichung des Erwerbs von Grundstücken im Amtsblatt ist ge bührenpflichtig. Die Gebühr beträgt pauschal Fr. 40.– pro Handänderung. 2 Das Grundbuchamt stellt die Gebühr gemäss der Verordnung über die Grundbuchgebühren 6 ) als Auslage in Rechnung. Sie rechnet mit dem Amtsblatt quartalsweise ab. 3. Öffentliches Bereinigungsverfahren

Art. 14

Anordnung 1 Der Regierungsrat ordnet auf Antrag des Grundbuchamts das öffentliche Bereinigungsverfahren an und bezeichnet das betroffene Gebiet sowie den sachlichen Umfang der Bereinigung. Er legt fest, innert welcher Frist das öffentliche Bereinigungsverfahren durchzuführen ist. 2 Die Anordnung des öffentlichen Bereinigungsverfahrens wird nach er folgter Publikation im Amtsblatt auf allen Grundstücken im Bereinigungs perimeter angemerkt.

Art. 15

Durchführung 1 Das Grundbuchamt überprüft innerhalb des Bereinigungsperimeters die Dienstbarkeiten sowie Vor- und Anmerkungen auf ihre aktuelle rechtliche und tatsächliche Bedeutung. 2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke im Bereinigungs perimeter und andere, von der Bereinigung betroffene Personen sind ver pflichtet, dem Grundbuchamt sämtliche sachdienlichen Dokumente vorzu legen und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. 3 Das Grundbuchamt erstellt für jedes betroffene Grundstück ein bereinig tes Verzeichnis mit den bleibenden und zu löschenden Dienstbarkeiten sowie den Vor- und Anmerkungen. Es kann bei Bedarf, namentlich bei Dienstbarkeiten, die örtliche Lage einer Last und eines Rechts in einem Plan für das Grundbuch eintragen. Der Plan wird Bestandteil der Last und des Rechts. 6) GDB 213.61 4

Art. 16

Eröffnung des bereinigten Verzeichnisses 1 Das Grundbuchamt eröffnet die bereinigten Verzeichnisse den berech tigten Personen durch Verfügung, sofern diese das bereinigte Verzeichnis nicht schriftlich genehmigt haben. 2 Erweist sich eine schriftliche Eröffnung als unmöglich, ist die Verfügung im Amtsblatt zu publizieren.

Art. 17

Rechtsschutz 1 Gegen die Verfügung des Grundbuchamts kann innert 20 Tagen beim Grundbuchamt Einsprache erhoben werden. 2 Wird die Einsprache vom Grundbuchamt abgewiesen, so wird der betroffenen Person mitgeteilt, dass die Bereinigung vorgenommen wird, sofern nicht innert drei Monaten beim Zivilgericht auf Feststellung geklagt wird, dass der Eintrag eine rechtliche Bedeutung hat.

Art. 18

Vollzug 1 Das Grundbuchamt vollzieht die rechtskräftigen Bereinigungen von Amtes wegen. 2 Nach dem Abschluss des öffentlichen Bereinigungsverfahrens löscht das Grundbuchamt die Anmerkung der Anordnung des öffentlichen Berei nigungsverfahrens auf den betroffenen Grundstücken. 3 Der Abschluss des öffentlichen Bereinigungsverfahrens und die Lö schung der Anmerkung sind im Amtsblatt zu publizieren. 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 19

Papiergrundbuch a. anwendbares Recht 1 Für das Papiergrundbuch gelten sinngemäss die Bestimmungen dieser Ausführungsbestimmungen, soweit die Übergangsbestimmungen zu die sen Ausführungsbestimmungen nichts anderes bestimmen. 5

Art. 20

b. Sicherung 1 Das Grundbuchamt sichert das Papiergrundbuch periodisch auf unver änderbaren Bild- oder Datenträgern und lagert diese gemäss Weisung des Regierungsrates. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2017, 28 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Juni 2017 Genehmigt vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 1. Mai 2017 Aufgehobene Erlasse:Stichwortverzeichnis der Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen und Anmerkungen mit Erläuterungen vom 9. Dezember 1986 (ABl 1987, 141, OGS 2007, 26 und 35, OGS 2010, 86)Weisungen über die Errichtung und die Anmeldung von Schuldbriefen vom 05.Dezember 2006 (OGS 2006, 80) Geändert durch:Nachtrag vom 30. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (OGS 2021, 45) 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.03.2017 01.06.2017 Erlass Erstfassung OGS 2017, 28 30.11.2021 01.01.2022

Art. 3

Titel geändert OGS 2021, 45 30.11.2021 01.01.2022

Art. 3 Abs. 1

geändert OGS 2021, 45 30.11.2021 01.01.2022

Art. 5

aufgehoben OGS 2021, 45 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 14.03.2017 01.06.2017 Erstfassung OGS 2017, 28

Art. 3

30.11.2021 01.01.2022 Titel geändert OGS 2021, 45

Art. 3 Abs. 1

30.11.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 45

Art. 5

30.11.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 45 8
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