REGLEMENT über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer
                            REGLEMENT  über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer  (vom 5.  September  1988  1  ; Stand am 1.  Januar  2022)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  359 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)  2   und  auf Artikel  7 Ziffer  1 des Gesetzes vom 4.  Juni  1989 über die Einführung  des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB)  3  ,  4  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Geltungsbereich und Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Normalarbeitsvertrag (NAV) gilt für das ganze Gebiet des Kantons  Uri. Sein Inhalt gilt als Vertragswille, soweit nicht zwischen den Parteien im  Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Abweichungen davon schriftlich  vereinbart sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der NAV findet Anwendung auf alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeit  -  nehmern beiderlei Geschlechts (nachstehend Arbeitnehmer genannt), die  ausschliesslich oder überwiegend hauswirtschaftliche Arbeiten in einem  privaten, einem Geschäfts- oder einem Kollektivhaushalt (Heim, Pension,  Anstalt, Krankenhaus usw.) verrichten, und ihren Arbeitgebern. Volontär-  und Au-pair-Verhältnisse sind grundsätzlich eingeschlossen.  2a  Der NAV ist auch anwendbar auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,  die im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung Leistungen in Form von Hilfe  und Unterstützung im Haushalt für gebrechliche Personen wie Betagte,  Kranke und Menschen mit einer Beeinträchtigung erbringen und diese  betreuen, in der Alltagsbewältigung unterstützen und ihnen Gesellschaft  leisten und deshalb im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen («live-  ins»). Pflegerische Leistungen im Sinne der Krankenpflege-Leistungsverord  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 11.  Februar  2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 9.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss RRB vom 1.  Februar  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2022 (AB  vom 11.  Februar  2022).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nung  5   sind keine solchen betreuerischen Leistungen. Jugendliche können  nicht für diese Art der Betreuung angestellt werden.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die  nur während eines Teils der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeit  -  arbeitnehmer und Aushilfen). Sie haben im Verhältnis der geleisteten  Arbeitszeit die gleichen Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten  Arbeitnehmer. Ausnahmen von diesem Grundsatz werden ausdrücklich  erwähnt (Artikel  12 Absatz  4, Artikel  14 Absatz  6, Artikel  15 Absatz 3,
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Absatz 2, Artikel
                            20 Absatz  2, Artikel  21 Absatz  2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aushilfen und Teilzeitarbeitnehmer im Sinne dieses NAV sind Personen,  die im Durchschnitt weniger als zwei Drittel der normalen Arbeitszeit  arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der NAV gilt nicht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für amtlich anerkannte Haushaltlehrverhältnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem  öffentlichen Recht des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden oder  einem besonderen NAV unterstellt sind.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einem  allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (AVE GAV) unterstellt  sind, kann im AVE GAV von den Regeln des NAV abgewichen werden.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Wirkung
                            1  Der NAV gilt als Vertragswille, soweit nicht für einzelne Bestimmungen  schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Allfällige abweichende Vereinba  -  rungen dürfen jedoch keine Verschlechterung für den Arbeitnehmer zur  Folge haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit der NAV keine Bestimmungen enthält und die Parteien keine  zusätzlichen Abreden getroffen haben, gelten die einschlägigen gesetzli  -  chen Bestimmungen, insbesondere diejenigen des Obligationenrechts  9  .  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 832.112.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Eingefügt durch RRB vom 1.  Februar  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2022 (AB  vom 11.  Februar  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss RRB vom 1.  Februar  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2022 (AB  vom 11.  Februar  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Eingefügt durch RRB vom 1.  Februar  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2022 (AB  vom 11.  Februar  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss RRB vom 1.  Februar  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2022  (AB vom 11.  Februar  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Vorstellung
                            Veranlasst der Arbeitgeber vor Vertragsabschluss, dass der Arbeitnehmer  sich persönlich vorstellt, so hat dieser Anrecht auf eine Vergütung der Fahr  -  kosten, wenn diese Leistung nicht schriftlich wegbedungen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Probezeit
                            Die ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Kündigung
                            1  Ist das Arbeitsverhältnis nicht auf eine bestimmte Zeit unkündbar einge  -  gangen und geht eine solche auch nicht aus dem angegebenen Zweck der  Arbeit hervor, so kann es vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie folgt  gekündigt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  während der Probezeit auf das Ende des der Kündigung folgenden  dritten Tages;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nach Ablauf der Probezeit bis und mit 9. Dienstjahr mit einer Kündi  -  gungsfrist von 2 Monaten, auf das Ende eines Monats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ab 10. Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, auf das Ende  eines Monats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündi  -  gungsfrist dem Vertragspartner zur Kenntnis gebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine möblierte Wohnung über  -  lassen, so erlischt mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch das  Recht auf die Benützung der Wohnung. Vorbehalten bleibt das Weiterbenüt  -  zungsrecht der möblierten Wohnung während der Lohnzahlungspflicht  gemäss Artikel  338 des Schweizerischen Obligationenrechts beim Tod des  Arbeitnehmers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Kündigung zur Unzeit
                            Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht  kündigen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  während obligatorischen schweizerischen Militärdienstes oder Zivil  -  schutzdienstes des Arbeitnehmers und, sofern die Dienstleistung mehr  als 12 Tage dauert, vier Wochen vorher und nachher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei unverschuldeter Krankheit oder unverschuldetem Unfall des Arbeit  -  nehmers, während den ersten vier Wochen im unterjährigen Arbeitsver  -  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hältnis und während den ersten acht Wochen im überjährigen Arbeits  -  verhältnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in den acht Wochen vor und nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Ungerechtfertigte fristlose Entlassung
                            Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund,  hat dieser Anspruch auf den Lohn für die bestimmte Vertragszeit oder für  die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sowie auf Ersatz der aus dem  Arbeitsverhältnis erwachsenen Vorteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Nichtantritt oder ungerechtfertigtes Verlassen der Arbeits
                            -  stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an  oder verlässt er sie fristlos, hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschä  -  digung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht, ausserdem  hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist kein Schaden entstanden oder ein solcher gering, so kann der Richter  die Entschädigung nach seinem Ermessen herabsetzen, allenfalls kann er  weiteren Schadenersatz zusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn der Anspruch nicht durch Verrechnung getilgt wird, so ist er innert  30 Tagen seit dem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle durch Klage  oder Betreibung geltend zu machen, andernfalls ist der Anspruch verwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Zeugnis
                            Der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber spätes  -  tens am Entlassungstag ein Zeugnis ausstellt, das sich über die Art und  Dauer des Arbeitsverhältnisses, auf besonderes Verlangen auch über Leis  -  tung und Verhalten ausspricht (Artikel  330a OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Einsatz und Weiterbildung des Arbeitnehmers
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Einsatz
                            Der Arbeitnehmer ist seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten gemäss  einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Weiterbildung
                            Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Weiterbildung soll nach  Rücksprache mit dem Arbeitgeber im Rahmen des Möglichen gestaltet und  gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Arbeitszeit, Freizeit, Ferien, Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Wöchentliche Arbeitszeit
                            1  Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 50 Stunden, verteilt auf maximal  fünfeinhalb Arbeitstage pro Woche. Die tägliche Arbeitszeit darf 9 Stunden  nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die im vorstehenden Absatz festgesetzten Arbeitszeiten gelten auch für  jugendliche Arbeitnehmer. Für diese ist die tägliche Arbeit um 19.30 Uhr zu  beenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zeit, die der Arbeitnehmer für die Einnahme des Essens und für die  Verpflichtung persönlicher Bedürfnisse verwendet, gilt nicht als Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Arbeitnehmer hat bei Bedarf die ihm zumutbare Überzeit zu leisten.  Sie wird mit Freizeit, längeren Ferien oder entsprechender Lohnzahlung mit  25 Prozent Lohnzuschlag kompensiert. Der Arbeitgeber hat eine einwand  -  freie Kontrolle der Überstunden zu führen. Die Überstunden sind am Ende  jedes Monats abzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Von Teilzeitarbeitnehmern und Aushilfen bis zur wöchentlichen Arbeitszeit  gemäss Absatz  1 geleistete Arbeitsstunden gelten nicht als Überstundenar  -  beit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Angestellten, die das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist eine  zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 10 Stunden zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Freizeit
                            1  Pro Arbeitswoche hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eineinhalb freie  Tage. In der Regel sollen mindestens zwei freie Tage je Monat auf einen  Sonntag fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird der Arbeitnehmer verpflichtet, an einem Sonntag zu arbeiten, ist ein  zusätzlicher halber Ruhetag zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als halber Ruhetag gilt die Zeit ab 12.00 Uhr bis zum Beginn der  Nachtruhe. An halben Ruhetagen darf die Höchstarbeitszeit nicht mehr als 5  Stunden betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Festsetzung der Freizeit ist nach Möglichkeit auf die Wünsche des  Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Mit seiner Zustimmung können  mehrere freie Halbtage zusammengelegt werden.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Ferien
                            1  Der Arbeitnehmer hat für jedes Arbeitsjahr einen Ferienanspruch von 4  Wochen (28 Kalendertage, Ruhetage inbegriffen, entsprechen 2,33 Kalen  -  dertagen pro Monat).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr und über 50jährige nach 5  Dienstjahren haben für jedes Arbeitsjahr einen Ferienanspruch von 5  Wochen (35 Kalendertage, Ruhetage inbegriffen, entsprechen 2,92 Kalen  -  dertagen pro Monat).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der  Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abwesenheit, für welche der Arbeitgeber nach Artikel  19 zur Lohnzahlung  verpflichtet ist, dürfen nicht mit den Ferien verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf  die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Inter  -  essen seines Haushaltes vereinbar ist. Mindestens die Hälfte der Ferien  muss zusammenhängend gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei Teilzeitarbeitnehmern und Aushilfen, die nicht regelmässig beschäftigt  sind, beträgt die Ferienentschädigung monatlich 8 Prozent des Bruttolohnes  bei einem Ferienanspruch von 4 Wochen und monatlich 10 Prozent des  Bruttolohnes von 5 Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Urlaub
                            1  Der Arbeitnehmer hat bei folgenden Ereignissen Anrecht auf einen Urlaub,  ohne dass ihm deswegen der Lohn gekürzt wird oder diese Tage an die  Ferien oder Ruhetage angerechnet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  drei  Tage:  eigene Heirat oder Eintragung der eigenen Partnerschaft,  Tod des Ehegatten oder des eingetragenen Partners, Tod  von Kindern und Eltern;  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zwei  Tage:  Niederkunft der Ehegattin des Arbeitnehmers oder der  eingetragenen Partnerin der Arbeitnehmerin;  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einen  Tag:  Hochzeit eines eigenen, Stief- oder Adoptivkindes, eigener  Wohnungswechsel, Tod von Geschwistern, Schwiegerel  -  tern, Grosseltern oder Schwager.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss RRB vom 9.  Januar  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2007  (AB  vom 19. Januar 2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss RRB vom 9.  Januar  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2007  (AB  vom 19.  Januar  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach erfolgter Kündigung ist dem Arbeitnehmer zum Aufsuchen einer  anderen Arbeitsstelle die erforderliche Zeit als bezahlten Urlaub zu  gewähren, höchstens jedoch zwei Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Absatz  1 und 2 dieses Artikels gelten nicht für Teilzeitarbeitnehmer und  Aushilfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Feiertag
                            1  Wenn ein Arbeitnehmer an einem gesetzlich anerkannten Feiertag, der  nicht auf einen üblichen Ruhetag fällt, beansprucht wird, ist ihm zusätzlich  ein freier Halbtag zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Absatz  1 dieses Artikels gilt nicht für Teilzeitarbeitnehmer und Aushilfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Art und Höhe des Lohnes
                            1  Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verab  -  redet oder üblich ist. Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungs  -  stand und den Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechen. Er ist jährlich  wenigstens einmal neu zu überprüfen und den Leistungen und Dienstjahren  des Arbeitnehmers sowie mindestens einer allfälligen Teuerung anzu  -  passen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so  bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen Teil des  Lohnes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für nicht eingenommene Mahlzeiten (freie Tage, Ferien, Urlaub, bei  Verhinderung der Arbeitsleistung etc.) hat der Arbeitnehmer, dessen  Verpflegung einen Teil des Lohnes bildet, Anspruch auf eine Kostgeldent  -  schädigung. Diese richtet sich nach der Naturallohnbewertung der AHV  oder nach dem im Einzelarbeitsvertrag vereinbarten Ansatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohnes  nicht berücksichtigt werden und sind ohne irgendwelche Abzüge auszu  -  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Auszahlung des Lohnes
                            1  Der Lohn samt Sozialzulagen und der allfällige Lohnzuschlag für Über  -  stundenarbeit sind spätestens am Ende jeden Monats auszuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Arbeitnehmer ist gleichzeitig eine übersichtliche Lohnabrechnung  auszuhändigen.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Todesfall des Arbeitnehmers besteht die Lohnzahlungspflicht nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  338 des Schweizerischen Obligationenrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Arbeitsverhinderung
                            1  Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie  Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines  öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhin  -  dert, so hat ihm der Arbeitgeber den Lohn wie folgt zu entrichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Beendigung der Probezeit im ersten Dienstjahr für drei Wochen und  in jedem folgenden Dienstjahr für eine weitere Woche bis zur Höchstdauer  von vier Monaten. Bei Schwangerschaft und Niederkunft der Arbeitnehmerin  hat der Arbeitgeber die gleichen Leistungen zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei überjährigen Dienstverhältnissen oder wenn sich der Arbeitnehmer im  ersten Dienstjahr verpflichtet, wenigstens ein Jahr zu bleiben, hat er  Anspruch auf volle Lohnzahlung bei Militär- und Zivilschutzdienstleistung bis  zu 22 Tagen. Die Erwerbsersatzentschädigung fällt in diesem Fall dem  Arbeitgeber zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird der Arbeitnehmer, der in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber  lebt, ohne sein Verschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleis  -  tung verhindert, hat der Arbeitgeber ausserdem Pflege und ärztliche  Behandlung für eine beschränkte Zeit zu gewähren, im ersten Dienstjahr für  drei Wochen und in jedem folgenden Dienstjahr für eine weitere Woche bis  zur Höchstdauer von drei Monaten. Bei Schwangerschaft und Niederkunft  der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber die gleichen Leistungen zu  erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Versicherungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Unfallversicherung
                            1  Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer nach den Bestimmungen des  Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung  13   gegen  Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten zu versichern. Die  Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle und -krankheiten trägt der  Arbeitgeber, jene für die Nichtberufsunfallversicherung der Arbeitnehmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber  weniger als 12 Stunden beträgt, sind nur für Berufsunfälle zu versichern. Als  Berufsunfälle gelten für diese Arbeitnehmer auch Unfälle auf dem  Arbeitsweg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   SR 832.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Krankenversicherung, Grundsatz
                            1  Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer für folgende Leis  -  tungen zu versichern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ärztliche Behandlung und Arznei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Spitalkosten in der allgemeinen Abteilung der zuständigen öffentlichen  Heilanstalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein Krankengeld in der Höhe von 80 Prozent des vereinbarten Bar- und  Naturallohnes ab 31. Krankheitstag. Dieses Taggeld wird im Maximum  während 720 innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Absatz  1 dieses Artikels ist für Teilzeitarbeitnehmer und Aushilfen nicht  zwingend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Haftung
                            1  Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer gegen die  wirtschaftlichen Folgen von Krankheit versichert ist. Fehlt der Versiche  -  rungsschutz, so haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Umfange der  im NAV vorgeschriebenen Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahl des Versicherungsträgers ist Sache der direkten Vereinbarung  zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ist eine solche nicht möglich, so  bestimmt der Arbeitgeber die Kasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Prämienzahlung
                            1  Von den Versicherungsprämien der vorgeschriebenen Leistungen bei  Krankheit gehen 50 Prozent zu Lasten des Arbeitnehmers. Das darin  enthaltene und während der Lohnzahlungspflicht ausbezahlte Krankengeld  kann an den Lohn angerechnet werden. Für Arbeitnehmer, die in Hausge  -  meinschaft mit dem Arbeitgeber leben, bleibt das Anrecht auf notwendige  und zumutbare Heimpflege während der Lohnzahlungspflicht bestehen.  Prämien für höhere Leistungen als vorgeschrieben gehen grundsätzlich zu  Lasten und Nutzniessung des Antragstellers, können aber bei gegensei  -  tigem Einverständnis ebenfalls geteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gesetzlichen und statutarischen Kostenbeteiligungen (z.B. Franchise,  Selbstbehalt, Krankenscheingebühr) hat der Arbeitnehmer zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Arztzeugnis
                            Der Arbeitgeber kann bei Arbeitsverhinderungen, die mehr als drei Tage  dauern, vom vierten Tag an ein ärztliches Zeugnis verlangen. Das Zeugnis  kann auch bei Wiederaufnahme der Arbeit vorgelegt werden.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 AHV, IV, EO und ALV
                            1  Der Arbeitgeber hat vom Bruttolohn (Bar- und Naturallohn) des Arbeitneh  -  mers die vorgeschriebenen AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge an seine  Ausgleichskasse abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prämien gehen je zur Hälfte zu Lasten des Arbeitgebers und des  Arbeitnehmers. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalender  -  jahres, das der Vollendung des 17. Altersjahres des Arbeitnehmers folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 BVG
                            1  Der Arbeitgeber versichert die der obligatorischen beruflichen Vorsorge  unterstellten Arbeitnehmer nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes  über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge  14   bei einer  registrierten Vorsorgeeinrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge sind je zur Hälfte durch den Arbeitgeber und den Arbeit  -  nehmer zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Treueprämien und Abgangsentschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Treueprämien
                            1  Den langjährigen Angestellten werden folgende Treueprämien ausge  -  richtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Hälfte eines Monatslohnes nach 3 Dienstjahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein ganzer Monatslohn nach 5 Dienstjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Treueprämie berechnet sich nach dem durchschnittlichen  Monatslohn des Bezugsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist der Arbeitnehmer zum Bezug der Treueprämie berechtigt, hat er  Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil der Treueprämie, wenn das  Arbeitsverhältnis vor Ablauf eines Dienstjahres endet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   SR 831.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Abgangsentschädigung
                            1  Für nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehende Arbeit  -  nehmer oder wenn die zusätzliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliden  -  versicherung keine mindestens gleichwertige Leistungen erbringt, hat der  Arbeitgeber bei Auflösung des Dienstverhältnisses eines mindestens  50jährigen Angestellten mit 20 oder mehr Dienstjahren im gleichen Haushalt  folgende Abgangsentschädigung auszurichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  2 Monatslöhne bei 20 - 25 Dienstjahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  3 Monatslöhne bei 26 - 30 Dienstjahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  4 Monatslöhne bei 31 - 35 Dienstjahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  5 Monatslöhne bei 36 - 40 Dienstjahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  6 Monatslöhne bei über 40 Dienstjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die anspruchsberechtigten Monatslöhne verstehen sich in der Höhe des  zuletzt bezogenen Lohnes bei voller Arbeitsfähigkeit. Stirbt der Arbeit  -  nehmer während des Arbeitsverhältnisses, ist Artikel  339b Absatz  2 des  Schweizerischen Obligationenrechts  15   anwendbar.  7a.  Abschnitt:  16  Besondere Bestimmungen für 24-Stunden-Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28a Arbeitsbedingungen
                            Arbeitnehmende, die im gleichen privaten Haushalt mit einer zu betreu  -  enden Person wohnen, haben Anspruch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  auf eine gesunde und ausreichende Verpflegung. Die Arbeitnehmerin  oder der Arbeit-nehmer kann verlangen, das eigene Essen selbst zube  -  reiten zu dürfen. Sie oder er hat dafür Anspruch auf Mitbenützung der  Küche und der Küchenutensilien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  auf ein abschliessbares Einzelzimmer. Dieses muss  –  den hygienischen Anforderungen entsprechen;  –  mit Tageslicht und künstlichem Licht gut beleuchtet sein;  –  gut geheizt und belüftet sein;  –  ausreichend möbliert sein (u. a. mit Bett, Tisch, Stuhl und Kleider  -  schrank oder Kommode) und  –  ausreichend geräumig sein, um auch die vereinbarte Präsenzzeit und  die Freizeit darin verbringen zu können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Eingefügt durch RRB vom 1.  Februar  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2022 (AB  vom 11.  Februar  2022).  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  auf unlimitierte Mitbenützung der sanitären Einrichtungen (Toilette,  Badezimmer mit Dusche oder Bad) und auf Mitbenützung der Wasch  -  küche und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  auf unlimitierten und kostenlosen Internetzugang, bei dem die Privat  -  sphäre der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers geschützt bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28b Wöchentliche Arbeitszeit
                            1  Die vertragliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt für eine 24-Stunden-  Betreuung 44 Stunden. Für die Berechnung der Wochenarbeitszeit zählt nur  die aktive Arbeitszeit, ohne Präsenzzeiten oder Pausen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei kürzeren Betreuungszeiten werden in jedem Fall mindestens sieben  Arbeitsstunden pro Tag oder die Hälfte der vereinbarten Präsenzzeit  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist nicht möglich, jemanden, der zur Erfüllung der Arbeitsleistung im  Haushalt der zu betreuenden Person wohnt, nur für Präsenzzeit anzu  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28c Präsenzzeit
                            1  Die Zeit, während der sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im  Haushalt oder in den Räumen der zu betreuenden Person aufhält, ohne  dass ein aktiver Arbeitseinsatz erfolgt, während der sie oder er sich aber der  zu betreuenden Person zur Verfügung halten muss, gilt als Präsenzzeit.  Dasselbe gilt für die Rufbereitschaft, während der ausserhalb des Hauses  die telefonische Erreichbarkeit bei Bedarf jederzeit gewährleistet sein muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei intensiven Betreuungssituationen muss regelmässig eine Überprüfung  der Situation für die Arbeitnehmenden stattfinden. Nach entsprechender  Interessensabwägung hat allenfalls eine Anpassung der Betreuungsorgani  -  sation zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28d Wöchentliche Freizeit
                            1  Den Arbeitnehmenden stehen wöchentlich ein ganzer Tag (24 Stunden)  und ein halber Tag à acht Stunden als Freizeit zu. Diese Freizeit muss jede  Woche gewährt werden und kann nicht verschoben und zusammengelegt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der wöchentlichen Freizeit darf die Arbeitnehmerin oder der  Arbeitnehmer das Haus verlassen und steht der zu betreuenden Person  nicht zur Verfügung. Die Überwachung der zu betreuenden Person oder die  Hilfestellung bei Bedarf muss anderweitig sichergestellt werden (z.  B. telefo  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nische Rufbereitschaft durch andere Personen, Anwesenheit von Spitex  oder Familienangehörigen usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28e Pausen und Nachtruhe
                            1  Als Pause gilt die Zeit, während der die Arbeitnehmerin oder der Arbeit  -  nehmer das Haus verlassen kann und der zu betreuenden Person nicht zur  Verfügung steht und auch keine telefonische Rufbereitschaft leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens  zwei Stunden Pause pro Tag. Mussten in der vorhergehenden Nacht  mehrere Einsätze geleistet werden, beträgt die Pause mindestens vier  Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während dem Nachtzeitraum zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr besteht  Nachtruhe und es wird keine aktive Arbeitszeit geplant.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das gemeinsame Essen und die im Arbeitsvertrag definierten regelmäs  -  sigen Aktivitäten mit der zu betreuenden Person gelten als aktive Arbeits  -  zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28f Grundlohn
                            Für die Vergütung der aktiven Arbeitszeit gelten die im NAV Hauswirtschaft  Bund  17   festgelegten Mindestansätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28g Lohn für Präsenzzeit
                            1  Die Präsenzzeit am Tag wie in der Nacht ist wie folgt zu entlöhnen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zu 25 Prozent des Stundenlohns, aber mindestens 5 Franken pro  Stunde bei zu betreuenden Personen, bei denen es nicht oder nur  ausnahmsweise zum Einsatz kommt (weniger als ein Mal pro Nacht, im  Durchschnitt pro Monat oder pro Lohnperiode);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zu 35 Prozent des Stundenlohns, aber mindestens 7 Franken pro  Stunde bei regelmässigem Einsatz in der Nacht (ein bis zwei Mal pro  Nacht, im Durchschnitt pro Monat oder pro Lohnperiode);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zu 50 Prozent des Stundenlohns, aber mindestens 10 Franken pro  Stunde bei häufigen Einsätzen (mehr als zwei Mal pro Nacht, im Durch  -  schnitt pro Monat oder pro Lohnperiode).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Wahl des anwendbaren Ansatzes ist die Anzahl der effektiv geleis  -  teten nächtlichen Einsätze massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   SR 221.215.329.4  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der Präsenzzeit  einen aktiven Arbeitseinsatz tätigt, zählt die entsprechende Zeit als voll zu  vergütende aktive Arbeitszeit mit den entsprechenden Zuschlägen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28h Abzüge für Naturallohn
                            Für tatsächlich erbrachte und ausgewiesene Unterkunft und Verpflegung  können maximal die in Artikel  11 der Verordnung über die Alters- und  Hinterlassenenversicherung  18   festgelegten Ansätze in Abzug gebracht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28i Sozialversicherungen
                            Die Arbeitnehmenden sind grundsätzlich den Schweizer Sozialversiche  -  rungen unterstellt und beitragspflichtig. Die geschuldeten Sozialversiche  -  rungsbeiträge sind von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber zu  entrichten. Die Unterstellung und die Frage, wer als Arbeitgeberin oder  Arbeitgeber gilt, werden vom zuständigen Sozialversicherungsträger im  Einzelfall geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28j Nachtarbeitszuschlag
                            Für aktive Arbeitsstunden in der Nacht zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr  ist ein Zuschlag von 25 Prozent geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28k Überstundenzuschlag
                            Für aktive Arbeitsstunden, welche die vertragliche wöchentliche Arbeitszeit  überschreiten, ist ein Zuschlag von 25 Prozent geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28l Ferienlohn
                            Der Ferienlohn wird bei einem Ferienanspruch von vier Wochen pro Arbeits  -  jahr mit 8,33 Prozent vom Grundlohn berechnet. Bei einem Ferienanspruch  von fünf Wochen beträgt der Ferienlohn 10,64 Prozent. Der Ferienlohn  umfasst die Vergütung für Arbeitszeit und Präsenzzeit, inklusive Nachtar  -  beits- und Überstundenzuschläge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   SR 831.101
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Artikel 28m Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
                            Die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit ist unabhängig von der verein  -  barten Dauer des Arbeitsvertrags ab Vertragsbeginn geschuldet. Im Übrigen  gelten Artikel  324a und 324b OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28n Reisekosten
                            Die Kosten für die erstmalige Anreise vom Wohnort an den Einsatzort nach  den vereinbarten Modalitäten und dem abgemachten Transportmittel sind  durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zu bezahlen. Sie dürfen nicht  vom Lohn in Abzug gebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28o Dokumentationspflicht
                            1  Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmerin oder dem  Arbeitnehmer ein Exemplar des NAV und des Arbeitsvertrags auszuhän  -  digen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitszeitdokumentation ist wöchentlich durch alle Vertragsparteien  zu visieren. Dieses Dokument führt die geleisteten aktiven Arbeitsstunden  und Präsenzzeiten, die Pausen, die während der Präsenzzeiten geleisteten  Arbeitseinsätze, die Arbeitsstunden in der Nacht und die Überstunden auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist eine monatlich (oder auf die kürzere Lohnzahlungsperiode berech  -  nete) detaillierte Lohnabrechnung zu erstellen und der Arbeitnehmerin oder  dem Arbeitnehmer in den darauffolgenden Tagen auszuhändigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28p Auflösung des Arbeitsverhältnisses
                            1  Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt nach Ablauf der vereinbarten  Dauer ohne Kündigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der unbefristete Arbeitsvertrag kann von beiden Parteien gekündigt  werden. Die Artikel  335 ff. OR sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls eine Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses vorgesehen ist,  gelten die folgenden Regeln:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Probezeit beträgt eine Woche, falls eine Vertragsdauer von weniger  als drei Monaten vereinbart wurde, und zwei Wochen, falls die Vertrags  -  dauer weniger als sechs Monate beträgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Der Kündigungsschutz zu Unzeit ist auch während der Probezeit  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beim Tod oder einer Heimeinweisung der zu betreuenden Person erlischt  das Arbeitsverhältnis nach 30 Tagen seit diesem Ereignis.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Aushändigung des NAV
                            Der Arbeitgeber übergibt dem Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss ein  Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Streitigkeiten
                            Klagen aus diesem Normalarbeitsvertrag können beim Präsidenten des  entsprechenden Landgerichts eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Der Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer vom 14. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1973  19   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Oktober 1988 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Carlo Dittli  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   RB 20.1311
                        
                        
                    
                    
                    
                
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