Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden (663.111)
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Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden (AB EWOG) vom 6. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 10 Buchstabe a, b und f des Gesetzes über das Elek trizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung vom 22. September 2004 1 ) , * beschliesst: 1. Wahl des Verwaltungsrats

Art. 1

Wahl 1 Der Regierungsrat wählt in der Regel im Quartal vor Beginn der neuen Amtsdauer die Mitglieder des Verwaltungsrates und bestimmt den Präsi denten bzw. die Präsidentin. 2 Die Wahlvorschläge des Verwaltungsrates und der Einwohnergemein deräte sind spätestens vier Monate vor Beginn der neuen Amtsdauer dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement einzureichen.

Art. 2

Rücktritt, Abberufung und Ersatzwahl 1 Rücktritte auf das Ende eines Amtsjahres sind in der Regel bis Ende No vember des Vorjahres bekannt zu geben. Liegen gesundheitliche oder andere wichtige Gründe vor, so kann der Regierungsrat einen vorzeitigen Rücktritt während des Amtsjahres bewilligen. Der Rücktritt ist gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsrats zu erklären; der Rücktritt des Präsidenten oder der Präsidentin gegenüber dem Vize präsidium. 1) GDB 663.1 OGS 2010, 85
2 Während der Amtsdauer nötige Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer. Die Wahlvorschläge des Verwaltungsrats und der Einwohner gemeinden sind spätestens zwei Monate nach Genehmigung des Rück tritts durch den Regierungsrat dem Bau- und Raumentwicklungsdeparte ment einzureichen. 3 Der Regierungsrat kann ein Mitglied oder das Präsidium vom Amt abbe rufen, sofern es die Voraussetzungen für dessen Ausübung nicht mehr er füllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. Die Ersatzwahl durch den Regierungsrat erfolgt gemäss Absatz 2. 4 Ein Antrag des Verwaltungsrats zur Abberufung eines Mitgliedes oder des Präsidiums bedarf einer einfachen Mehrheit des Verwaltungsrates.

Art. 3

Wahlvorschläge des Verwaltungsrates und der Einwohner gemeinderäte 1 Bei der Aufstellung seiner Wahlvorschläge beachten der Verwaltungsrat und die Einwohnergemeinderäte, dass die Mitglieder des Verwaltungsra tes aufgrund ihrer Erfahrung und Fachkompetenz Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Bei den Wahlvorschlägen sind ausgewiesene Fachkenntnisse und Erfahrung in den Bereichen Energie- oder Finanzdienstleistungen, der regionalen Wirtschaft oder der Unter nehmensführung sowie eine ausgewogene Zusammensetzung nach den besonderen Anforderungen des Kantons und des Elektrizitätswerks Ob walden Beachtung zu schenken. 2 Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Wahl eine ausgewogene Zu sammensetzung des Verwaltungsrates.

Art. 4

Entschädigung 1 Der Regierungsrat genehmigt die Art und Höhe der Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats. 2 Der Verwaltungsrat reicht in der Regel seinen Genehmigungsantrag für die vorgesehene Entschädigung innerhalb des ersten Semesters der neuen Amtsdauer dem Regierungsrat ein. 2
2. Aufsicht über das Elektrizitätswerk Obwalden

Art. 5

Aufsichtsorgane 1 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über das Elektrizitätswerk Obwal den aus, der Regierungsrat die direkte Aufsicht, insbesondere die Kontrol le der Einhaltung der kantonalen Rechtsvorschriften. 2 Die Organe des Elektrizitätswerks Obwalden nehmen ihre Aufsichts pflichten in Eigenverantwortung wahr, insbesondere: a. der Verwaltungsrat gemäss Art. 13 des Gesetzes über das Elektrizi tätswerk Obwalden 2 ) ; b. die Direktion gemäss Art. 14 des Gesetzes über das Elektrizitäts werk Obwalden und nach Massgabe des Organisationsreglements des Verwaltungsrats; c. die externe Revisionsstelle sinngemäss nach den Vorschriften der

Art. 727 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts

3 ) . 3 Der Regierungsrat übt die unmittelbare Aufsicht, insbesondere die Kontrolle der Einhaltung der kantonalen Rechtsvorschriften, gestützt auf die Informationen und Grundlagen gemäss Art. 6 und Art. 7 dieser Aus führungsbestimmungen aus. 4 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über das Elektrizitätswerk gestützt auf den Bericht und Antrag des Regierungsrats sowie den Geschäftsbe richt des Elektrizitätswerkes aus.

Art. 6

Informationspflicht 1 Die externe Revisionsstelle berichtet und informiert den Verwaltungsrat über wichtige Feststellungen im Rahmen der Revision. 2 Die externe Revisionsstelle berichtet dem Verwaltungsrat zuhanden des Regierungsrats über die Ergebnisse der Revision in der Regel mit der An tragsstellung auf Genehmigung der Jahresrechnung. 3 Zusätzlich zum Revisionstestat der externen Revisionsstelle informiert der Verwaltungsrat den Regierungsrat in der Regel bis Ende April an ei ner Aussprache über den Geschäftsverlauf des Elektrizitätswerks. 2) GDB 663.1 3) SR 220 3

Art. 7

Grundlagen des Regierungsrats und des Kantonsrats 1 Der Regierungsrat nimmt seine Aufsicht auf der Grundlage des Ge schäftsberichts, des Revisionstestats der externen Revisionsstelle, der er gänzenden Informationen des Verwaltungsrats sowie allfällig veranlasster Sonderprüfungen wahr. Er erstattet darüber dem Kantonsrat in der Regel bis Ende Mai Bericht und Antrag auf Genehmigung des Geschäftsbe richts. 2 Der Regierungsrat nimmt keinen politischen Einfluss auf die Geschäfts führung des kantonalen Elektrizitätswerks Obwalden. 3. Geschäftsbericht, Jahresrechnung, Revision

Art. 8

Inhalt des Geschäftsberichtes 1 Der Geschäftsbericht hat die Anforderungen gemäss Art. 662 ff. des Schweizerischen Obligationenrechtes 4 ) zu erfüllen. Er hat zudem detail lierte Informationen zur „Corporate governance" zu beinhalten. Dazu ge hören insbesondere: a. Angaben zum obersten Leitungsorgan und der Geschäftsleitung, insbesondere Interessenbindung, Amtsdauer, Ausschüsse, Befug nisse von Leitungsorgan und Geschäftsleitung, Informations- und Kontrollinstrumente gegenüber der Geschäftsleitung, b. Angaben zur Geschäftsleitung, insbesondere Mitglieder und Interes senbindungen, c. Entschädigungen, Beteiligungen und Darlehen an Verwaltungsrat und Geschäftsleitung.

Art. 9

Ordnungsmässige Rechnungslegung 2 Der Einzelabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Rech nungslegung so aufzustellen, dass die Vermögens-, Finanz- und Ertrags lage des Elektrizitätswerkes möglichst zuverlässig beurteilt werden kann und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt. Die Rechnung ist in der Regel nach den Empfehlungen der Fachkommis sion zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER) zu erstellen. Abweichun gen von diesen Empfehlungen sind offenzulegen und zu begründen. 4) SR 220 4

Art. 10

Revisionsstelle 1 Die Revisionsstelle hat die Anforderungen gemäss Art. 727b und

Art.

728 des Schweizerischen Obligationenrechtes 5 ) zu erfüllen und über eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflichtversicherung zu verfügen. 2 Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich nach Art. 728a des Schweizerischen Obligationenrechtes 6 ) .

Art. 11

Revisionsbericht 1 Der Revisionsbericht richtet sich nach Art. 728b und Art. 728c des Schweizerischen Obligationenrechtes 7 ) . 4. Verzinsung des Dotationskapitals

Art. 12

Zinssatz 1 Der Zinssatz richtet sich nach der Rendite der zehnjährigen Schweizer Bundesobligationen zuzüglich einem Zuschlag für die risikogerechte Ent schädigung. 2 Es gilt das arithmetische Mittel der der Auszahlung vorangehenden zwölf Monatswerte Oktober bis September, veröffentlicht durch die Schweizerische Nationalbank. 3 Der Zuschlag für die risikogerechte Entschädigung richtet sich nach der Berechnung und Veröffentlichung der Elektrizitätskommission gemäss

Art. 13 Abs. 3 Bst. b der Stromversorgungsverordnung

8 ) .

Art. 13

Auszahlung 1 Die Zinszahlung an den Kanton und die Einwohnergemeinden ist in der Regel bis Mitte Dezember des laufenden Geschäftsjahres durch das Elek trizitätswerk Obwalden unaufgefordert vorzunehmen. 5) SR 220 6) SR 220 7) SR 220 8) SR 734.71 5
5. Schlussbestimmungen

Art. 14

Übergangsrecht 1 Die Verzinsung des Dotationskapitals 2010 erfolgt nach den Vorschriften dieser Ausführungsbestimmungen.

Art. 15

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 85 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2011 Geändert durchNachtrag zum Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden vom 24. Ja nuar 2019 (OGS 2019, 13), Botschaft und Regierungsrat vom 16. Okto ber 2018, Kantonsratssitzungen vom 5. Dezember 2018 und 24. Januar 2019 (22.18.06), in Kraft seit 1. Januar 2020 (OGS 2019, 17) 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 06.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2010, 85 24.01.2019 01.01.2020 Ingress geändert OGS 2019, 13 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 06.12.2010 01.01.2011 Erstfassung OGS 2010, 85 Ingress 24.01.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 13 8
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