Ausführungsbestimmungen zum Allgemeinen Gebührengesetz
Ausführungsbestimmungen zum Allgemeinen Gebührengesetz (AB AGG) vom 7. Juni 2005 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 7 Absatz 3, Artikel 12 und 18 Absatz 3 des Allgemei nen Gebührengesetzes vom 21. April 2005 1 ) sowie Artikel 23h Absatz 4 der Verwaltungsverfahrensverordnung vom 29. Januar 1998 2 ) , beschliesst: 1. Gebührenerhebung
Art. 1
Festlegung im Einzelfall 1 Die Departemente und Amtsstellen legen im Einzelfall die Gebühren in nerhalb des massgebenden Gebührenrahmens oder Gebührenansatzes fest. 2 Sie berücksichtigen dabei die konkreten Umstände. 3 Sind an der Amtshandlung mehrere Verwaltungseinheiten beteiligt, so legt jede für ihren Aufwand die Gebühr fest und teilt diese der federfüh renden Verwaltungseinheit mit, welche die Gesamtgebühr festlegt.
Art. 2
Inkassogebühren, Verzugszins 1 Ab zweiter Mahnung werden als Mahnspesen pro Mahnung Fr. 40.– er hoben. * 2 Der Verzugszins beträgt fünf Prozent. Auf die Erhebung eines Verzugs zinses wird verzichtet, wenn dessen Betrag Fr. 20.– nicht übersteigt. 3 Für die Einleitung eines Betreibungsverfahrens ist eine Gebühr von Fr. 80.– zu bezahlen. * 1) GDB 643.1 2) GDB 133.21 OGS 2005, 39
4 Für besonders umfangreiche oder aufwändige Verfahren kann die Be treibungsgebühr bis Fr. 150.– erhöht werden. * 2. Allgemeine Gebühren
Art. 3
Schreibgebühren 1 Für die Ausfertigung von besonderen Schriftstücken, wie Konzessions urkunden, Verträgen und Bescheinigungen sowie für die Errichtung von Abschriften oder Auszügen betragen die Schreibgebühren (Beträge in Fr.): a. für einzelne Seiten 20.– b. für einzelne Kopien 2.– c. für mehrere Kopien gilt der Drucksachentarif der Staatskanzlei 2 Für Originale, Durchschläge oder Kopien, welche die Amtsstelle im eige nen Interesse anfertigt, werden keine Schreibgebühren erhoben. 3. Besondere Gebühren
Art. 4
Staatskanzlei 1 Für die einzelnen Verwaltungsgeschäfte der Staatskanzlei werden fol gende Gebühren erhoben (Beträge in Fr.): a. * ... b Beglaubigung für das Ausland oder Ausstellung einer Apostille 20.– c. Rechtskraftbescheinigung 30.– 2 Die Staatskanzlei kann auf Gebühren für die Legalisation ganz oder teil weise verzichten, wenn die entsprechenden Urkunden ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dienen. 3 Für den Verkauf von Drucksachen erlässt die Staatskanzlei auf der Grundlage der Herstellungskosten einen Drucksachentarif. Sie kann Drucksachen gratis abgeben, wenn diese dem Rechtsvollzug durch Be hörden oder für die Öffentlichkeitsarbeit bestimmt sind. Beträge unter Fr. 10.– werden nicht in Rechnung gestellt.
Art. 5
Staatsarchiv 1 Das Staatsarchiv bezieht folgende Gebühren (Beträge in Fr.): a. Führungen, nach Aufwand pro Stunde 100.– 2
b. Archivische Nachforschungen, pro Stunde 100.– c. Erstellen einer Kopie, je Seite 2.– d. Rückvergrösserung ab Mikrofilm, pro Kopie 2.– e. Reprorecht, pro Aufnahme 50.– 2 Das Staatsarchiv kann auf den Bezug von Gebühren ganz oder teilweise verzichten, wenn die Benützung zu rein wissenschaftlichen oder schuli schen Zwecken erfolgt.
Art. 6
Weibelamtliche Zustellungen 1 Für weibelamtliche Zustellungen wird für jeden Gang eine Gebühr von Fr. 50.– erhoben, zuzüglich die Kilometerentschädigung für die Verwen dung von Privatfahrzeugen. 4. Parteientschädigung
Art. 7
Entschädigung für das Erscheinen vor Behörden 1 Wird einer Partei eine Entschädigung zugesprochen, so hat sie für jedes notwendige, besonders aufwändige Erscheinen vor Behörden, Amtsstel len und Sachverständigen Anspruch auf die für Zeugen in der Gebühren ordnung für die Rechtspflege 3 ) vorgesehene Entschädigung. 2 Als notwendig gilt das Erscheinen der Partei: a. wenn sie die Sache selbst vertritt; b. wenn sie zum persönlichen Erscheinen verpflichtet ist.
Art. 8
Parteientschädigung 1 Die Kosten der berufsmässigen Vertretung, für die gemäss Art. 23h der Verwaltungsverfahrensverordnung 4 ) der obsiegenden Partei eine ange messene Entschädigung oder Vergütung zuzusprechen ist, umfassen das Honorar und die Auslagen. 3) GDB 134.15 4) GDB 133.21 3
2 Das Honorar entschädigt den Parteivertreter oder die Parteivertreterin für die Verrichtungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeistän dung der Partei im Verfahren vor der Behörde zusammenhängen, na mentlich für die Instruktion, die Eingaben an die Behörde oder Amtsstelle, die Teilnahme an den Verhandlungen und die Abschriften von Eingaben oder Belegen für seinen bzw. ihren eigenen Bedarf. Für die Rechnungs stellung kann keine Vergütung verlangt werden. 3 Der Parteivertreter oder die Parteivertreterin hat Anspruch auf Ersatz der Barauslagen. Reiseauslagen sind entsprechend der Spesenregelung für die kantonale Verwaltung zu vergüten. 4 Die Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege richtet sich nach der Gebührenordnung für die Rechtspflege 5 ) . 5. Schlussbestimmungen
Art. 9
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen über die Kostenbeteiligung bei landwirt schaftlichen Beratungen vom 1. Dezember 1998 6 ) werden aufgehoben.
Art. 10
Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juli 2005 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2005, 39 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Juli 2005 Geändert durchAusführungsbestimmungen über das Konsolidierung- und Aufgaben überprüfungspaket vom 8. November 2016 (OGS 2016, 64),AB zur Bürgerrechtsverordnung vom 19. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (OGS 2017, 69) 5) GDB 134.15 6) OGS 1999, 51 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 07.06.2005 01.07.2005 Erlass Erstfassung OGS 2005, 39 08.11.2016 01.01.2017
Art. 2 Abs. 1
geändert OGS 2016, 64 08.11.2016 01.01.2017
Art. 2 Abs. 3
eingefügt OGS 2016, 64 08.11.2016 01.01.2017
Art. 2 Abs. 4
eingefügt OGS 2016, 64 19.12.2017 01.01.2018
Art. 4 Abs. 1, a.
aufgehoben OGS 2017, 69 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 07.06.2005 01.07.2005 Erstfassung OGS 2005, 39
Art. 2 Abs. 1
08.11.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 64
Art. 2 Abs. 3
08.11.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 64
Art. 2 Abs. 4
08.11.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 64
Art. 4 Abs. 1, a.
19.12.2017 01.01.2018 aufgehoben OGS 2017, 69 6
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