Ausführungsbestimmungen zum Feuerwehrgesetz (546.111)
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Ausführungsbestimmungen zum Feuerwehrgesetz

Ausführungsbestimmungen zum Feuerwehrgesetz (AB FeWG) vom 2. Dezember 2008 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 37 des Feuerwehrgesetzes (FWG) vom 23. Oktober 2008 1 ) , beschliesst: 1. Vorbeugender Brandschutz

Art. 1

Brandschutzvorschriften (Art. 3 FWG) 1 Die Brandschutzvorschriften der Vereinigung kantonaler Feuerversiche rungen (VKF) bestehen aus der Brandschutznorm, den Brandschutzricht linien und den Prüfbestimmungen. 2 Die Brandschutzvorschriften können im Internet 2 ) eingesehen oder bei der Fachstelle für vorbeugenden Brandschutz bezogen werden. 3 Die Brandschutznorm und die Brandschutzrichtlinien VKF werden zulas ten der Feuerwehrkasse abgegeben: a. den kantonalen Feuerpolizeiorganen; b. in je einem Exemplar den Einwohnergemeinden.

Art. 2

Baulicher Brandschutz a. kantonaler/kommunaler Zuständigkeitsbereich (Art. 5 FWG) 1 Bauten mit normalem Brandrisiko und/oder geringer Personengefähr dung im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde sind: a. Wohnbauten bis und mit vier Wohngeschossen und bis höchstens acht Wohnungen; b. landwirtschaftliche Bauten; 1) GDB 546.1 2) www.vkf.ch OGS 2008, 103
c. Einstellräume für Motorfahrzeuge in Bauten nach Bst. a und b, so fern deren Grundfläche weniger als 600 m² beträgt; d. Bauten, in denen Feuerungsanlagen unter 70 Kilowatt vorhanden sind und/oder keine feuergefährlichen Stoffe oder Waren gelagert werden. 2 Alle anderen Bauten sind Bauten mit erhöhtem Brandrisiko und/oder grosser Personengefährdung im Zuständigkeitsbereich des Kantons.

Art. 3

b. Kontrollrhythmus und Kontrollgebühr 1 Der Kanton kontrolliert die Bauten in seinem Zuständigkeitsbereich je nach dem Grad der Gefährdung, in der Regel alle fünf bis zehn Jahre (Art. 6 Abs. 2 FWG). 2 Bei Nachkontrollen werden Gebühren von Fr. 50.– bis Fr. 500.– erho ben; bei einem ausserordentlichen Aufwand kann die Gebühr bis Fr. 1 000.– betragen (Art. 31 Abs. 2 und 3 FWG).

Art. 4

Kaminfegerdienst a. Kontroll- und Reinigungspflicht (Art. 8 Abs. 1 FWG) 1 Die Kontrolle der Feuerungsanlage sowie nötigenfalls deren Reinigung hat jährlich zu erfolgen.

Art. 5

b. Zulassungsverfahren (Art. 9 Abs. 3 FWG) 1 Gesuche zur selbstständigen Berufsausübung als Kaminfegerin oder Kaminfeger sind an die kantonale Fachstelle zu richten. 2 Die kantonale Fachstelle veröffentlicht regelmässig im Internet und im Amtsblatt die zugelassenen Kaminfegerinnen und Kaminfeger.

Art. 6

c. Pflichten der Kaminfegerin oder des Kaminfegers (Art. 9 Abs. 3 FWG) 1 Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger hat: a. die Kontroll- und Reinigungspflicht im ganzen Kantonsgebiet auszu üben; b. Mängel an den Feuerungsanlagen zu melden: 1. der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer, 2. der kantonalen Fachstelle; diese ist bei Feuerungsanlagen über 70 Kilowatt für die Nachkontrolle verantwortlich. 2
2 Die Kontrolle sowie die Reinigung ist der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer schriftlich zu bescheinigen.

Art. 7

Organe des Kantons a. Volkswirtschaftsdepartement 1 Das Volkswirtschaftsdepartement: a. ordnet im Zuständigkeitsbereich des Kantons die Ersatzvornahme an oder erlässt ein Benutzungsverbot (Art. 12 Abs. 2 FWG); b. ordnet Massnahmen bei gewerblichen und industriellen Betrieben an, wenn es die Gefährdung erfordert (Art. 10 Abs. 2 FWG).

Art. 8

b. Fachstelle für vorbeugenden Brandschutz 1 Die Fachstelle für vorbeugenden Brandschutz hat als ausführendes Or gan des Departements im kantonalen Zuständigkeitsbereich insbesonde re folgende Aufgaben: a. erteilt feuerpolizeiliche Bewilligungen (Art. 4, Art. 5 Abs. 2 FWG); b. erteilt Zulassungsbewilligungen für die selbstständige Kaminfegertä tigkeit (Art. 9 Abs. 1 FWG); c. kontrolliert die Bauten nach Art. 6 Abs. 2 FWG und die Betriebe nach Art. 10 Abs. 1 FWG; d. ordnet im Unterlassungsfall Kontrolle und Reinigung der Feuerungs anlagen an (Art. 8 Abs. 3 FWG); e. ordnet die Behebung von Mängeln an (Art. 12 Abs. 1 FWG); f. ordnet Sofortmassnahmen bei unmittelbarer Brand- oder Explosi onsgefahr an (Art. 12 Abs. 3 FWG); g. organisiert die Aus- und Weiterbildung der Brandschutzsachverstän digen; h. bewilligt einen abweichenden Kontrollrhythmus für Feuerungsanla gen.

Art. 9

c. Feuerwehrinspektorat 1 Das Feuerwehrinspektorat ordnet die Massnahmen bei erhöhter Brand gefahr in mehreren Gemeinden an (Art. 13 Abs. 2 FWG). 3

Art. 10

Organ der Einwohnergemeinde: Einwohnergemeinderat 1 Der Einwohnergemeinderat: a. regelt im kommunalen Zuständigkeitsbereich die Zuständigkeit für die feuerpolizeiliche Beurteilung und Bewilligung (Art. 5 Abs. 1 FWG), die Kontrollen (Art. 6 Abs. 1 FWG), die Anordnung zur Män gelbehebung (Art. 12 Abs. 1 FWG), und von Sofortmassnahmen bei unmittelbarer Brand- oder Explosionsgefahr (Art. 12 Abs. 3 FWG); b. ordnet im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde die Ersatzvornahme an oder erlässt ein Benutzungsverbot (Art. 12 Abs. 2 FWG); c. ordnet Massnahmen bei erhöhter Brandgefahr an (Art. 13 Abs. 1 FWG). 2. Feuerwehr

Art. 11

Gemeindefeuerwehr (Art. 15 Bst. a FWG) 1 Die Gemeindefeuerwehr ist nach den Empfehlungen der Feuerwehrko ordination Schweiz auszubilden und den örtlichen Gegebenheiten ent sprechend auszurüsten. Material und Fahrzeuge sind nach Übungen und Ernstfalleinsätzen unverzüglich wieder instand zu stellen. 2 Der Einsatz der Feuerwehr auf dem Schadenplatz richtet sich nach den geltenden Ausbildungsvorschriften der Feuerwehrkoordination Schweiz. 3 Die Feuerwehrkommandantin oder der Feuerwehrkommandant hat nach einem Einsatz der Feuerwehrinspektorin oder dem Feuerwehrinspektor schriftlich Bericht zu erstatten.

Art. 12

Organe des Kantons a. Regierungsrat 1 Neben den im Feuerwehrgesetz (Art. 16 Abs. 2) genannten Aufgaben ist der Regierungsrat zuständig: a. für die Verpflichtung zum Aufstellen einer Betriebsfeuerwehr (Art. 19 Abs. 1 Bst. b FWG); b. zur Beschaffung der zentralen Alarmanlage (Art. 22 Abs. 1 FWG); c. für das Festlegen der von der Feuerwehr zu bezahlenden Beiträge an die Kosten der Alarmierungsanlage (Art. 22 Abs. 2 FWG). 4

Art. 13

b. Sicherheits- und Sozialdepartement 3 ) 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement: a. ist Aufsichtsbehörde über die Feuerwehr; b. * ... c. entscheidet über Schadenersatzansprüche (Art. 23 Abs. 5 FWG) und Rückgriff im Zuständigkeitsbereich des Kantons (Art. 33 FWG).

Art. 14

c. Feuerwehrinspektorat (Art. 15 Bst. a FWG) 1 Die Aufgaben des Feuerwehrinspektorates werden durch die Nidwaldner Sachversicherung gemäss Verwaltungsvereinbarung wahrgenommen. Die Feuerwehrinspektorin oder der Feuerwehrinspektor: * a. ist die fachlich vorgesetzte Stelle der Gemeindefeuerwehr; b. beantragt die Verpflichtung zum Aufstellen einer Betriebsfeuerwehr und regelt deren Zusammenarbeit mit der Gemeindefeuerwehr (Art. 19 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 FWG); c. koordiniert und überwacht die Organisation, die Alarmierung, den Einsatz, die Ausbildung und Ausrüstung der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehr sowie der Stützpunkte insbesondere mit Inspek tionen, Rapporten, dem Erlass von Weisungen und Richtlinien sowie durch Abnahmen von Fahrzeugen, Gerätschaften, Bauten und tech nischen Einrichtungen; d. ernennt die kantonalen Feuerwehrinstruktorinnen oder Feuerwehrin struktoren und stellt ihre Ausbildung sicher (Art. 21 Bst. b FWG); e. organisiert die Kurse für die Kader und Spezialistinnen oder Spezia listen der Feuerwehr in Zusammenarbeit mit den kantonalen Feuer wehrinstruktorinnen und Feuerwehrinstruktoren (Art. 21 Bst. a FWG).

Art. 15

Organ der Einwohnergemeinde: Einwohnergemeinderat 1 Der Einwohnergemeinderat: a. sorgt dafür, dass genügend Hydrantenanlagen und Wasserbezugs orte vorhanden sind (Art. 20 1 FWG); b. kann von der Eigentümerin oder vom Eigentümer angemessene Bei träge erheben (Art. 20 Abs. 2 FWG); 3) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen. 5
c. entscheidet, welche Betriebe eine Löschgruppe zu bilden haben (Art. 19 Bst. a FWG); d. bestimmt eine Kommission für Dienstpflichtentscheide (Art. 24 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 1 und 2 FWG); dieser haben min destens die Feuerwehrkommandantin oder der Feuerwehrkomman dant und die Stellvertretung anzugehören; e. regelt die Organisation und den Einsatz der Gemeindefeuerwehr im Einzelnen (Art. 18 und 34 FWG); f. ernennt die Feuerwehrkommandantin oder den Feuerwehrkomman danten und die Vizekommandantin oder den Vizekommandanten so wie die Feuerwehroffizierinnen und Feuerwehroffiziere; g. entscheidet über Schadenersatzansprüche (Art. 23 Abs. 5 FWG) und Rückgriff (Art. 33 FWG). 3. Finanzielles

Art. 16

Beiträge der privaten Versicherungsgesellschaften (Art. 27 Abs. 3 FWG) 1 Für die Risiken der Feuerschäden haben die Versicherungsgesellschaf ten einen jährlichen Beitrag von 5 Rappen je Fr. 1 000.– Versicherungs summe zu entrichten. Als Grundlage zur Berechnung des jeweiligen Be trags gelten die auf Ende des vorhergehenden Jahres abgeschlossenen Versicherungsverträge. * 2 Die Beiträge sind der Finanzverwaltung zu melden (Art. 27 Abs. 2 FWG).

Art. 17

Feuerwehrkasse (Art. 27 Abs. 4 FWG) a. Grundsatz 1 Die Feuerwehrkasse wird durch das Feuerwehrinspektorat geführt. Das Zahlungs- und Rechnungswesen erfolgt durch die Finanzverwaltung. 2 Die Feuerwehrkasse wird geäufnet aus: a. den Beiträgen der Versicherungsgesellschaften; b. den Zinsen. 3 Auszahlungen dürfen nur nach Massgabe der verfügbaren Mittel erfol gen. 6

Art. 18

b. Entschädigungen bei Kursen und Rapporten (Art. 21 Bst. c FWG) 1 Die Teilnehmenden eines durch den Kanton organisierten Feuerwehr- oder Brandschutzkontrollkurses erhalten ein Taggeld von Fr. 300.–. * 2 Die kantonalen Feuerwehrinstruktorinnen oder Feuerwehrinstruktoren sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der kantonalen Feuer wehrinspektorin oder des kantonalen Feuerwehrinspektors erhalten ein Taggeld von Fr. 350.–. * 3 Das Hilfspersonal eines durch den Kanton organisierten Feuerwehr- oder Brandschutzkontrollkurses erhält ein Taggeld von Fr. 270.–. * 4 Ergänzend gilt die Spesenregelung für die kantonale Verwaltung 4 ) . 5 Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der kantonalen Feuer wehrinspektorin oder des kantonalen Feuerwehrinspektors wird zudem eine Pauschalentschädigung von Fr. 3 000.– ausbezahlt.

Art. 19

c. jährlicher Pauschalbeitrag (Art. 28 FWG) 1 Der jährliche Gesamtbetrag beträgt Fr. 200 000.–. 2 Die für den Verteilschlüssel massgebenden statistischen Zahlen beru hen auf dem Stand 31. Dezember 2007; sie werden alle fünf Jahre neu erhoben. 3 Die Auszahlung der Pauschalbeiträge an die Gemeinden erfolgt jeweils Mitte Jahr.

Art. 20

d. ausserordentliche Beiträge (Art. 29 Abs. 5 FWG) 1 Es werden folgende ausserordentliche Beiträge ausgerichtet: a. 20 Prozent für Neubauten, Erweiterungsbauten und Renovationen von Feuerwehrlokalen; b. 20 Prozent für Anschaffungen von Schlauchwasch- und Trock nungsanlagen; c. 40 Prozent für Anschaffungen von Feuerwehrmotorfahrzeugen, von Lösch- und Rettungsgerätschaften; d. 40 Prozent für Löschwasserreservoirs und Wasserbezugsstellen für Motorspritzen. 4) GDB 141.114 7
2 Es können folgende ausserordentliche Beiträge ausgerichtet werden: a. bis 60 Prozent an die Neuerstellung und den Ersatz von Hydranten ohne Schieber und Zuleitungen; b. bis 20 Prozent für die Erstellung von Brandmelde- und automati schen Löschanlagen; c. bis 20 Prozent für besondere Kühl- und Löschanlagen gemäss den Brandschutzvorschriften; d. bis 40 Prozent an die persönlichen Feuerwehrausrüstungen der Angehörigen von Betriebsfeuerwehren und Löschgruppen. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Bedeutung der Anlage für die Öffentlichkeit und den zur Verfügung stehenden Mitteln. 3 Bei der Festsetzung von ausserordentlichen Beiträgen werden nur die nach Abzug allfälliger Beiträge Dritter verbleibenden Kosten angerechnet. In den Beitragsgesuchen sind die Beiträge Dritter einzeln anzugeben.

Art. 21

e. Verfahren (Art. 29 Abs. 5 FWG) 1 Gesuche für ausserordentliche Beiträge sind dem Feuerwehrinspektorat einzureichen. Für die einzelnen Gesuchsarten gilt: a. Beitragsgesuche für mobile Anschaffungen sind mit Offerten und den notwendigen Beilagen einzureichen. Werden Anschaffungen und Ausgaben ohne Genehmigung und Beitragszusicherung veran lasst, so entfällt der Beitragsanspruch; b. Beitragsgesuche für länger andauernde Einsätze der Feuerwehr bei Elementarereignissen sind von der Einwohnergemeinde spätestens zwei Monate nach dem Ereignis einzureichen; c. alle anderen Beitragsgesuche müssen in jedem Fall vor Aufgabe der Bestellung oder Inangriffnahme der Arbeiten mit Kostenberechnun gen und den notwendigen Beilagen zur Genehmigung und Beitrags zusicherung eingereicht werden. Ansonsten kann dies den Verlust der Beiträge zur Folge haben. 2 Die Feuerwehrinspektorin oder der Feuerwehrinspektor prüft die Bei tragsgesuche und stellt der zuständigen Behörde Antrag.

Art. 22

Bewilligungsinstanzen (Art. 29 Abs. 5 FWG) 1 Das Feuerwehrinspektorat bewilligt Beiträge bis Fr. 10 000.–, das Si cherheits- und Sozialdepartement Beiträge bis Fr. 100 000.– bei Bauwer 2 Höhere Beiträge werden durch den Regierungsrat bewilligt. 8

Art. 23

Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen (Art. 30 Abs. 5 FWG) a. Zuständigkeit 1 Der Kostenersatz wird verfügt: a. vom Einwohnergemeinderat bei Einsätzen der Gemeindefeuerwehr; b. vom Sicherheits- und Sozialdepartement bei Stützpunkteinsätzen.

Art. 24

b. Rechnungsstellung 1 Die Kosten für Feuerwehreinsätze werden von der Einwohnergemeinde direkt in Rechnung gestellt. 2 Die Kosten für Stützpunkteinsätze werden vom Feuerwehrinspektorat in Rechnung gestellt.

Art. 25

c. Schadenersatz, Entschädigung an Dritte (Art. 23 Abs. 5 FWG) 1 Ansprüche auf Schadenersatz oder auf Entschädigung sind beim Feuer wehrkommando zuhanden des Einwohnergemeinderates geltend zu ma chen. 2 Der Einwohnergemeinderat leitet Ansprüche, die Stützpunkteinsätze betreffen, an das Feuerwehrinspektorat weiter. 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 26

Änderung bisherigen Rechts 1 ... 5 )

Art. 27

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. die Ausführungsbestimmungen über die Feuerwehrorgane des Kantons und die Feuerwehrkasse vom 1. Februar 1983 6 ) ; 5) Die Änderungen bisherigen Rechts sind in den entsprechenden Erlassen aufge nommen und können unter OGS 2008, 103 konsultiert werden 6) OGS 1983, 77, OGS 1993, 113, OGS 1995, 32, OGS 2004, 37 und 61 9
b. die Technischen Weisungen für die Feuerpolizei vom 30. November 2004 7 ) ; c. die Ausführungsbestimmungen über den Kaminfegerdienst vom 10. Februar 1975 8 ) ; d. der Regierungsratsbeschluss betreffend das Auffüllen und den Ver kauf von Kleinballonen vom 10. September 1973 9 ) .

Art. 28

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2009 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 103 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2009 geändert durchNachtrag vom 13. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 59),Nachtrag vom 14. Februar 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (OGS 2017, 11),AB zum Vollzug von Art. 23a des Gesetzes über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz) vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (OGS 2018, 12),Nachtrag vom 18. Dezember 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (OGS 2018, 57) 7) OGS 2004, 78 8) OGS 1976, 34, OGS 1999, 4 9) OGS 1974, 75 10
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 02.12.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung OGS 2008, 103 13.11.2012 01.01.2013

Art. 18 Abs. 2

geändert OGS 2012, 59 14.02.2017 01.04.2017

Art. 13 Abs. 1,

b. aufgehoben OGS 2017, 11 14.02.2017 01.04.2017

Art. 14 Abs. 1

geändert OGS 2017, 11 07.05.2018 01.01.2019

Art. 16 Abs. 1

geändert OGS 2018, 12 18.12.2018 01.01.2019

Art. 18 Abs. 1

geändert OGS 2018, 57 18.12.2018 01.01.2019

Art. 18 Abs. 3

geändert OGS 2018, 57 11
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 02.12.2008 01.01.2009 Erstfassung OGS 2008, 103

Art. 13 Abs. 1,

b. 14.02.2017 01.04.2017 aufgehoben OGS 2017, 11

Art. 14 Abs. 1

14.02.2017 01.04.2017 geändert OGS 2017, 11

Art. 16 Abs. 1

07.05.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 12

Art. 18 Abs. 1

18.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 57

Art. 18 Abs. 2

13.11.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 59

Art. 18 Abs. 3

18.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 57 12
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