GESETZ über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
                            GESETZ  über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen  (Alimentenbevorschussungsgesetz)  (vom 6.  Dezember  1987  1  ; Stand am 1.  Januar  2013)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  293 des Zivilgesetzbuches  2   und Artikel  90 der Kantons  -  verfassung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz verpflichtet die Einwohnergemeinden, unterhaltsberech  -  tigten Kindern Unterhaltsbeiträge zu bevorschussen, wenn die Eltern ihrer  Unterhaltspflicht nicht nachkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gesetzliche Pflicht der Gemeinden, Inkassohilfe nach Artikel  290 ZGB  sowie Sozialhilfe  4   zu leisten, bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Anspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 5 Grundsatz
                            Das unterhaltsberechtigte Kind hat bis zur Vollendung des 20. Altersjahres  Anspruch auf Bevorschussung der elterlichen Unterhaltsbeiträge, wenn  diese trotz angemessener Inkassoversuche nicht eingehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 30.  Oktober  1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 20.3421
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss VA vom 22.  September  1996, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1996  (AB vom 16.  August  1996)  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Gegenstand
                            Zu bevorschussen sind Unterhaltsbeiträge, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in einem vollstreckbaren schweizerischen oder ausländischen Gerichts  -  urteil oder in einem von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde  genehmigten Vertrag festgelegt und  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  längstens drei Monate vor der Geltendmachung des Bevorschussungs  -  anspruches fällig geworden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Ausschluss
                            1  Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Eltern zusammenwohnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Kind sich dauernd im Ausland aufhält;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Einnahmen des Kindes für dessen Fortsetzung der gewohnten  Lebensweise ausreichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die erforderlichen Auskünfte vorenthalten werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Elternteil, in dessen Obhut das Kind ist, sich in günstigen finanziellen  Verhältnissen befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die finanziellen Verhältnisse sind als günstig im Sinne von Buchstabe  e zu  betrachten, wenn das Einkommen des obhutsberechtigten Elternteils die  Einkommensgrenze, die für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur  Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung  7   massgebend ist, über  -  steigt. Das anrechenbare Einkommen wird aufgrund der Gesetzgebung  über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden  -  versicherung  8   ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Höhe des Vorschusses
                            1  Die Höhe des Vorschusses entspricht dem im Gerichtsurteil oder im  Vertrag festgelegten Unterhaltsbeitrag. Der Vorschuss darf den Betrag der  höchsten einfachen Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlas  -  senenversicherung  9   jedoch nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entstehen aus einer notwendigen Fremdplazierung des Kindes zusätzliche  Kosten, so kann der Vorschuss angemessen erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss VA vom 23.  Oktober  2011, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2013 (AB  vom 9.  September  2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 831.30831.301; RB 20.242120.2422
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 831.30831.301; RB 20.242120.2422
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Geltendmachung des Anspruches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es sind berechtigt, den Anspruch geltend zu machen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das unterhaltsberechtigte Kind beziehungsweise der gesetzliche  Vertreter des Kindes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Elternteil, in dessen Obhut das Kind ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer den Anspruch geltend machen will, hat eine Abtretungserklärung zu  unterzeichnen, welche die Einwohnergemeinde ermächtigt, die bevor  -  schussten Unterhaltsbeiträge für sich einzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Rückzahlungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unrechtmässig bezogene Vorschüsse müssen rückerstattet werden, wenn  die Zahlung durch schuldhaft falsche Angaben herbeigeführt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Rückzahlungspflicht besteht auch dann, wenn der zahlungspflichtige  Elternteil seine Unterhaltspflicht nachträglich erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Organisation, Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Bevorschussungsstelle
                            1  Der Gemeinderat am Wohnsitz des Kindes ist Bevorschussungsstelle,  soweit die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bevorschussungsstelle erfüllt die mit der Bevorschussung der Unter  -  haltsbeiträge verbundenen Aufgaben. Insbesondere hat sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Anmeldung zur Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen entgegen  -  zunehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Höhe und Dauer der Bevorschussung festzulegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Auszahlung der Vorschüsse anzuordnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die bevorschussten Unterhaltsbeiträge zurückzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Amtshilfe
                            Die kantonale AHV-Ausgleichskasse und die AHV-Zweigstellen leisten der  Bevorschussungsstelle bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens,  das für die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse des obhutsberechtigten  Elternteils massgebend ist, Amtshilfe.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Rechtsmittel
                            1  Soweit die Gemeindesatzung die Alimentenbevorschussung einer andern  Stelle als dem Gemeinderat überträgt, regelt sie den Rechtsmittelweg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im übrigen gilt für das Rechtsmittelverfahren die Verordnung über die  Verwaltungsrechtspflege  10  .  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt  12  .  Im Namen des Volkes  Der Landammann: Hans Zurfluh  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB  vom 8.  April  1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  Mai  1988 (AB vom 15.  April  1988).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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