REGLEMENT über die Aufnahme in die Fachmittelschule
                            REGLEMENT  über die Aufnahme in die Fachmittelschule  (FMS-Aufnahmereglement)  (vom 12.  April  2006  1  ; Stand am 1.  August  2006)  Der Erziehungsrat,  gestützt auf Artikel  64 Absatz  3 Buchstabe  c des Schulgesetzes  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand
                            Dieses Reglement regelt die Zuständigkeiten, die Voraussetzungen und das  Verfahren für die Aufnahme in die Fachmittelschule (FMS) an der Kanto  -  nalen Mittelschule Uri (Mittelschule).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Grundsatz
                            1  Die FMS ist eine Vollzeitschule der Sekundarstufe II. Sie wird als Teil  -  schule der Mittelschule geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die FMS vermittelt eine vertiefte Allgemeinbildung, fördert die Persönlich  -  keitsbildung durch Stärkung der Sozial- und Selbstkompetenz und bereitet  auf nichtuniversitäre Studiengänge der Tertiärstufe vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Aufnahmekommission
                            1  Der Erziehungsrat wählt eine Aufnahmekommission aus fünf Mitgliedern.  Sie setzt sich zusammen aus einer Vertretung des Mittelschulrates, der  Schulleitung Mittelschule, zwei Vertretungen der Oberstufe und einer Vertre  -  tung der Berufs- und Studienberatung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vertretung des Mittelschulrats führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 21.  April  2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 10.1111  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufnahmekommission entscheidet, unter Vorbehalt der Übertritte nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 und der Wiedereintritte nach Artikel 13, über die Aufnahme in die
                            FMS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Schulleitung
                            Die Schulleitung der Mittelschule ist zuständig für die Durchführung und  Organisation des Aufnahmeverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Aufnahmeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Aufnahmegesuch
                            1  Das Gesuch um Aufnahme in die FMS ist innerhalb der von der Schullei  -  tung der Mittelschule festgelegten Frist mit dem offiziellen Formular beim  Rektoratssekretariat der Mittelschule einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beizulegen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Kopie des letzten Zeugnisses der besuchten Oberstufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Beurteilung der abgebenden Klassenlehrperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Voraussetzungen für die Aufnahme
                            1  Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei einem Übertritt aus der Sekundarschule, der kooperativen oder inte  -  grierten Oberstufe mit Niveau A: die erfüllte Promotion am Ende der 3.  Klasse, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei einem Übertritt aus der 3. Klasse des Gymnasiums: die erfüllte  Promotion am Ende der 3. Klasse unter Anwendung der Regeln für die  Promotion in der Sekundarschule nach Artikel  17 ff. des Promotionsre  -  glements  3  , und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das erfolgreiche Bestehen des Aufnahmeverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer in einem anderen Kanton die Voraussetzungen für die Aufnahme  erfüllt und das entsprechende Aufnahmeverfahren erfolgreich bestanden  hat, wird in die FMS aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 10.1135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Aufnahmeverfahren
                            a) Grundsatz  Das Aufnahmeverfahren umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Aufnahmeprüfung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Beurteilung durch die abgebende Klassenlehrperson;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein Aufnahmegespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 b) Aufnahmeprüfung
                            1  Inhalt und Form der Aufnahmeprüfung richten sich sinngemäss nach der  Aufnahmeprüfung für die Berufsmittelschule mit der Fachrichtung kaufmän  -  nische Berufsmaturität und die Aufnahmeprüfung in die FMS in der übrigen  Zentralschweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufnahmeprüfung beinhaltet folgende Fächer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Deutsch  1 Note
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Fremdsprachen  (Französisch/Englisch)  1 Note
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Mathematik  1 Note
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Summe der erreichten Noten wird in Punkte umgerechnet. Die  Aufnahmeprüfung gilt als bestanden, wenn in den drei Prüfungsfächern  mindestens 12 Punkte erreicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufnahmekommission kann Bewerberinnen und Bewerber, welche die  Aufnahmeprüfung knapp nicht bestanden haben, dennoch aufnehmen,  wenn das Aufnahmegespräch und die Beurteilung durch die abgebende  Klassenlehrperson den Schluss zulassen, dass die Bewerberin oder der  Bewerber den Anforderungen der FMS gewachsen erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 c) Beurteilung durch die abgebende Klassenlehrperson
                            Die Schulleitung der Mittelschule legt fest, wie die Beurteilung durch die  abgebende Klassenlehrperson zu erfolgen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 d) Aufnahmegespräch
                            Im Aufnahmegespräch wird geklärt, ob die Bewerberin oder der Bewerber  sich aktiv mit der Berufswahl auseinandergesetzt hat, den Anforderungen  der FMS gewachsen erscheint und die Lernbereitschaft sowie den Lern  -  willen für den Besuch der FMS mitbringt.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Aufnahmeentscheid
                            1  Die Aufnahmekommission entscheidet gestützt auf das Aufnahmever  -  fahren über die Aufnahme in die FMS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der positive Aufnahmeentscheid berechtigt zum Eintritt in die 1. Klasse  der FMS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Übertritt
                            1  Bewerberinnen und Bewerber aus einer anderen FMS treten im Promoti  -  onsstand der abgebenden Schule in die FMS ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewerberinnen und Bewerbern aus anderen Schulen oder Ausbildungen  der Sekundarstufe II können in die FMS übertreten. Die Schulleitung der  Mittelschule bestimmt im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen für den  Übertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Übertritt erfolgt in der Regel auf Schuljahresbeginn.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Wiedereintritt
                            1  Bewerberinnen und Bewerber, die den Ausbildungsgang an der FMS  unterbrochen haben, können wieder in die FMS eintreten. Der Wiedereintritt  erfolgt in der Regel auf Schuljahresbeginn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dauerte der Unterbruch mehr als ein Jahr, legt die Schulleitung der Mittel  -  schule die Bedingungen und Auflagen für den Wiedereintritt fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Berichterstattung
                            Die Aufnahmekommission erstattet dem Erziehungsrat und dem Mittel  -  schulrat jährlich Bericht über den Ablauf und die Ergebnisse des Aufnahme  -  verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verfügungen und Entscheide der Aufnahmekommission können innert 20  Tagen seit der Eröffnung mit Verwaltungsbeschwerde beim Erziehungsrat  angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs  -  rechtspflege  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Das Reglement vom 14. Januar
                            2004 über die Aufnahme in die Fachmittel  -  schule  5   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  August  2006 in Kraft.  Im Namen des Erziehungsrats  Der Präsident: Josef Arnold  Der Sekretär: Dr. Peter Horat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 10.2425  5