Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung der Gewässerräume
Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung der Gewässerräume (AB GWR) vom 26. Juni 2012 (Stand 15. Juli 2012) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 1 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst:
Art. 1
Grundsätze 1 Der Gewässerraum wird mit grundeigentümerverbindlichen Plänen und dazugehörenden Bestimmungen (Gewässerraumpläne) im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen festgelegt. Die im Rahmen von Hochwasser schutzprojekten festgelegten Gewässerräume sind den Gewässerraum plänen dieser Ausführungsbestimmungen gleichgestellt. 2 Die Gewässerraumpläne können gemeindeweise, je Gewässer oder auch gebietsweise erlassen werden, sofern mit einer Gesamtbetrachtung ein fachlich korrektes Ergebnis erreicht wird. 3 Als Gewässer gelten in der Regel jene, die auf der Landeskarte 1 : 25 000 vermerkt sind. Aus überwiegenden öffentlichen Interessen (z. B. Hochwasserschutz) kann der Regierungsrat für weitere Gewässer Gewässerraumpläne erlassen.
Art. 2
Zuständige Behörden innerhalb der Bauzonen 1 Die Einwohnergemeinden: a. leiten das Verfahren zum Erlass der Gewässerraumpläne innerhalb der Bauzonen in die Wege, erarbeiten die Planentwürfe und hören die betroffenen Kreise an; b. führen das Planauflageverfahren durch; 1) SR 814.20 2) GDB 101.0 OGS 2012, 49
c. stimmen ihre Zonenpläne und Baureglemente auf die Gewässer raumpläne ab. 2 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement: a. berät die Einwohnergemeinden in Sachfragen; b. erteilt sein Einverständnis zur öffentlichen Planauflage, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. 3 Bei Gewässern, welche an die Bauzonen angrenzen, gelangt das Ver fahren innerhalb der Bauzone zur Anwendung.
Art. 3
Planauflage- und Einspracheverfahren innerhalb der Bauzo nen 1 Die Entwürfe der Gewässerraumpläne sind zusammen mit dem Nach weis der Abstimmung der kommunalen Zonenpläne und Baureglemente auf die kantonalen Gewässerraumpläne von der Einwohnergemeinde dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement zur Vorprüfung vorzulegen und dürfen erst mit seinem Einverständnis öffentlich aufgelegt werden. 2 Das Planauflageverfahren richtet sich, soweit in diesen Ausführungsbe stimmungen nichts anderes geregelt ist, sinngemäss nach Art. 4 und 5 der Verordnung zum Baugesetz 3 ) . Nach Ablauf der Auflagefrist leitet die Einwohnergemeinde die aufgelegten Gewässerraumpläne zusammen mit den allfälligen Einsprachen und der gemeinderätlichen Stellungnahme hiezu an das Bau- und Raumentwicklungsdepartement weiter, welches allfällige Einsprachen behandelt. Der Entscheid ist der einsprechenden Person schriftlich mitzuteilen.
Art. 4
Zuständige Behörden ausserhalb der Bauzonen 1 Die Gewässerraumpläne ausserhalb der Bauzonen werden durch das Bau- und Raumentwicklungsdepartement in Zusammenarbeit mit dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt und den betroffenen Gemeinden erar beitet. 3) GDB 710.11 2
Art. 5
Planauflage- und Einspracheverfahren ausserhalb der Bau zonen 1 Nach Anhörung der betroffenen Gemeinde, der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers, der interessierten Amtsstellen, Behörden und Or ganisationen werden die Pläne während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Einsprachen sind an das Bau- und Raumentwicklungsdepartement zu richten. 2 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement führt in der Regel eine Ei nigungsverhandlung durch. Kommt keine Einigung zustande, so sind die Einsprachen vom Bau- und Raumentwicklungsdepartement zu behan deln. Der Entscheid ist der einsprechenden Person schriftlich mitzuteilen.
Art. 6
Zuständigkeiten und Verfahren bei den drei grossen Seen 1 Die Gewässerraumpläne beim Alpnacher-, Sarner- und Lungerersee werden durch das Bau- und Raumentwicklungsdepartement in Zusam menarbeit mit dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt und den betroffe nen Gemeinden erarbeitet. 2 Das Verfahren zur Festlegung dieser Gewässerräume richtet sich sinn gemäss nach Art. 5 dieser Ausführungsbestimmungen.
Art. 7
Planerlass innerhalb und ausserhalb der Bauzonen 1 Wer Einsprache erhoben hat, kann gegen den Einspracheentscheid beim Regierungsrat Beschwerde erheben. 2 Der Regierungsrat erlässt die Gewässerraumpläne, ordnet die Abstim mung der kommunalen Zonenpläne und Baureglemente auf die kantona len Gewässerraumpläne an und behandelt gleichzeitig allfällige Be schwerden.
Art. 8
Ausnahmebewilligungen 1 Ausnahmebewilligungen im Sinne von Art. 41c Abs. 1 der Gewässer schutzverordnung 4 ) erteilt das Bau- und Raumentwicklungsdepartement. 4) SR 814.201 3
Art. 9
Übergangsrecht 1 Bis zum Erlass der Gewässerraumpläne gilt die Übergangsbestimmung zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 2011 5 ) . 2 Gewässerraumpläne gehen den Gewässerabstandsvorschriften im Sin ne von Art. 40 Abs. 1 Bst. d und e des Baugesetzes 6 ) sowie Baulinien mit der Funktion des Gewässerabstands vor, soweit sie einschränkender sind.
Art. 10
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die vom Regierungsrat provisorisch festgesetzten Gewässerräume fol gender kommunaler Ortsplanungen werden aufgehoben: a. Kerns (Ziff. 3 des Genehmigungsbeschlusses vom 5. Dezember 2006, ABl 2006, 1759 f.); b. Alpnach (Ziff. 3 des Genehmigungsbeschlusses vom 21. Dezember 2004, ABl 2004, 1606 f.); c. Giswil (Ziff. 3.2 und 3.3 des Genehmigungsbeschlusses vom 21. Fe bruar 2006, ABl 2007, 222 f.); d. Engelberg (Ziff. 3 des Genehmigungsbeschlusses vom 6. Juli 2004, ABl 2004, 863 f.).
Art. 11
Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 15. Juli 2012 in Kraft. 5) SR 814.201 6) GDB 710.1 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.06.2012 15.07.2012 Erlass Erstfassung OGS 2012, 49 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 26.06.2012 15.07.2012 Erstfassung OGS 2012, 49 6
Feedback