Ausführungsbestimmungen zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht
Ausführungsbestimmungen zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht (AB BGBB) vom 26. August 2008 (Stand 1. Juli 2016) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe n und o des kantonalen Land wirtschaftsgesetzes vom 25. Januar 2008 1 ) , beschliesst:
Art. 1
Landwirtschaftliches Gewerbe 1 Als landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne von Art. 5 Bst. a des Bundes gesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) 2 ) gelten landwirtschaft liche Betriebe, die mindestens ein Arbeitsaufkommen von 0,8 Standardar beitskräften (SAK) aufweisen. * 2 Für die Berechnung des erforderlichen Arbeitsaufkommens in SAK gel ten die Faktoren gemäss Art. 2a der Verordnung über das bäuerliche Bo denrecht (VBB) 3 ) . An die SAK werden nicht angerechnet: a. * ... b. bei Bauvorhaben für Wohnbauten: Flächen, die mit Bauverbot belegt sind.
Art. 2
Ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich 1 Als ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich beim Erwerb eines Grund stückes nach Art. 63 Abs. 1 Bst. d BGBB gilt eine Fahrdistanz von weni ger als zehn Kilometer ab dem Betriebszentrum. Davon ausgenommen sind Grundstücke im Sömmerungsgebiet. 1) GDB 921.1 2) SR 211.412.11 3) SR 211.412.110 OGS 2008, 67
Art. 3
Selbstbewirtschaftung 1 Beim Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder eines Gewerbes ist die Selbstbewirtschaftung im Sinne von Art. 9 BGBB mit ei nem Betriebskonzept aufzuzeigen. Ausgenommen davon sind direktzah lungsberechtigte Selbstbewirtschafterinnen oder Selbstbewirtschafter, die unmittelbar vor dem Erwerb mindestens ein Jahr ein landwirtschaftliches Grundstück oder Gewerbe bewirtschaftet haben. 2 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt bestimmt die Form und den In halt des Betriebskonzeptes. 3 Die Selbstbewirtschaftung ist spätestens drei Jahre nach dem Erwerb ei nes landwirtschaftlichen Grundstückes oder eines Gewerbes aufzuneh men.
Art. 4
* Wohngebäude ausserhalb der Bauzonen 1 Rechtmässig erstellte Wohngebäude ausserhalb der Bauzonen sowie Bauten, welche einen unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusam menhang mit dem Wohngebäude haben, können nach Art. 60 Abs. 1 Bst. a BGBB abparzelliert und aus dem Geltungsbereich des BGBB ent lassen werden. 2 Bauten dürfen nur abparzelliert werden, sofern sie landwirtschaftlich nicht mehr benötigt werden. 3 Die abparzellierte Fläche, miteingeschlossen die Grundfläche des Wohngebäudes und allfälliger Bauten, darf höchstens 800 m² betragen. 4 In begründeten Fällen, insbesondere bei besonderen Parzellen- und Ge ländeformen oder Gebäudegrössen, kann eine Fläche von mehr als 800 m² abparzelliert und aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden.
Art. 5
Alprechte 1 Alprechte als Anteils- und Nutzungsrechte an Alpen von Alpgenossen schaften oder ähnlichen Körperschaften im Sinne von Art. 5 Bst. b BGBB unterstehen nicht dem Geltungsbereich des BGBB, es sei denn, diese Rechte gehören zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe. 2
Art. 6
Übergangsrecht 1 Vor dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen eingereichte Gesuche werden, soweit mit dem Bundesrecht vereinbar, nach altem Recht beurteilt.
Art. 7
Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. September 2008 in Kraft. 2 Sie sind dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement 4 ) zu Kenntnis zu bringen. * Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 67 geändert durchNachtrag vom 20. September 2011, in Kraft seit 1. Oktober 2011 (OGS 2011, 48),Nachtrag vom 14. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (OGS 2016, 41) 4)
Art. 90 Abs. 2 BGBB
3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.08.2008 01.09.2008 Erlass Erstfassung OGS 2008, 67 20.09.2011 01.10.2011
Art. 4
totalrevidiert OGS 2011, 48 20.09.2011 01.10.2011
Art. 7 Abs. 2
eingefügt OGS 2011, 48 14.06.2016 01.07.2016
Art. 1 Abs. 1
geändert OGS 2016, 41 14.06.2016 01.07.2016
Art. 1 Abs. 2, a.
aufgehoben OGS 2016, 41 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 26.08.2008 01.09.2008 Erstfassung OGS 2008, 67
Art. 1 Abs. 1
14.06.2016 01.07.2016 geändert OGS 2016, 41
Art. 1 Abs. 2, a.
14.06.2016 01.07.2016 aufgehoben OGS 2016, 41
Art. 4
20.09.2011 01.10.2011 totalrevidiert OGS 2011, 48
Art. 7 Abs. 2
20.09.2011 01.10.2011 eingefügt OGS 2011, 48 5
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