Reglement über die Organisation der Kantonalen Arbeitslosenkasse (744.11)
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Reglement über die Organisation der Kantonalen Arbeitslosenkasse

744.11 Reglement über die Organisation der Kantonalen Arbeitslosenkasse (Arbeitslosenkasse-Reglement) vom 28. März 1989 1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 77 und 79 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz) 2 vom 6. Januar 1984 zur Bundesgesetzgebung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung) 3 , beschliesst: §
1 Träger und Name der Kasse Der Kanton betreibt als Träger unter dem Namen «Kantonale Arbeitslosenkasse» eine öffentliche Arbeitslosenkasse. §
2 Organisation 1. Kassenleiter Der Kassenleiter und sein Stellvertreter sind für die Kassenführung im Sinne von Art. 103 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung 4 verantwortlich. §
3 2. Volkswirtschaftsdirektion Die Volkswirtschaftsdirektion übt die unmittelbare Aufsicht über die Kantonale Arbeitslosenkasse aus; sie hat beim Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung alle Massnahmen und Entscheide zu treffen, die nicht ausdrücklich einer andern Instanz zugewiesen werden. Die bundesrechtlichen Bestimmungen betreffend die Aufsicht über die Arbeitslosenkassen bleiben vorbehalten. §
4 Haftung des Kantons Die Haftung des Kantons für Schäden richtet sich nach Art. 82 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. §
5 Verfahren 1. Unterschriftsberechtigung im Zahlungsverkehr Im Zahlungsverkehr unterzeichnen der Kassenleiter und sein Stellvertreter kollektiv zu zweien. §
6 2. ergänzende Bestimmungen Der Erlass von Verfügungen der Kantonalen Arbeitslosenkasse richtet sich nach der Verwaltungsrechtspflegeverordnung 5 . §
7 Rechtskraft Dieses Reglement tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit sofort in Kraft; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Statuten vom 10. November 1975 der kantonalen Arbeitslosenkasse.
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