Ausführungsbestimmungen zum Submissionsgesetz (975.611)
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Ausführungsbestimmungen zum Submissionsgesetz

Ausführungsbestimmungen zum Submissionsgesetz (AB SubmG) vom 6. Januar 2004 (Stand 1. Februar 2004) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 13 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) 1 ) , gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 2 ) des Gesetzes über das öffentliche Be schaffungswesen (Submissionsgesetz) vom 27. November 2003, 3 ) beschliesst: 1. Anwendungsbereich

Art. 1

Zweck 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Einzelheiten für die Verga be von Aufträgen, die von der Interkantonalen Vereinbarung über das öf fentliche Beschaffungswesen (IVöB) 4 ) , vom Bundesgesetz über den Bin nenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) 5 ) sowie vom kantonalen Submissi onsgesetz vom 27. November 2003 6 ) erfasst werden.

Art. 2

Auftragswert 1 Bei der Berechnung des Auftragswerts wird jede Art der Vergütung, ohne Mehrwertsteuer, berücksichtigt. 2 Ein Auftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, die Anwendung der Vergabebestimmungen zu umgehen. 1) GDB 975.61 2) Gemäss RRB vom 6. Januar 2004 (Nr. 309) Erw. 1: Artikel 1 Absatz 3 3) GDB 975.6 4) GDB 975.61 5) SR 943.02 6) GDB 975.6 OGS 2004, 2

Art. 3

Bauaufträge 1 Unter das Bauhauptgewerbe fallen alle Arbeiten für die tragenden Ele mente eines Bauwerks. Die übrigen Arbeiten gehören zum Baunebenge werbe. 2 In dem von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich wird das anzuwen dende Verfahren gemäss dem Wert des einzelnen Auftrags festgelegt.

Art. 4

Liefer- und Dienstleistungsaufträge 1 Werden mehrere gleichartige Liefer- oder Dienstleistungsaufträge verge ben oder wird ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag in mehrere gleichar tige Einzelaufträge (Lose) unterteilt, so berechnet sich der Auftragswert wie folgt: a. entweder der tatsächliche Gesamtwert der während der letzten zwölf Monate vergebenen und wiederkehrenden Aufträge, b. oder der geschätzte Wert von wiederkehrenden Aufträgen im Ge schäftsjahr oder in den zwölf Monaten, die dem Erstauftrag folgen. 2 Enthält ein Auftrag die Option auf Folgeaufträge, so ist der Gesamtwert massgebend. 3 Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge in der Form von Leasing, Miete oder Miet-Kauf sowie für Aufträge, die nicht ausdrücklich einen Gesamt preis vorsehen, wird der Auftragswert wie folgt berechnet: a. bei Verträgen mit bestimmter Dauer der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrags, soweit diese bis zu zwölf Monaten beträgt, oder der Gesamtwert einschliesslich des geschätzten Restwertes, wenn die Laufzeit länger als zwölf Monate dauert; b. bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit die monatliche Rate multi pliziert mit 48. 2. Anbieterin und Anbieter

Art. 5

Arbeits- oder Bietergemeinschaften 1 Wird die Bildung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften in der Aus schreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich aus geschlossen oder eingeschränkt, so können mehrere Anbieterinnen oder Anbieter ein gemeinsames Angebot einreichen. 2

Art. 6

Beteiligte Unternehmen 1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann von der Anbieterin oder vom Anbieter folgende Angaben verlangen: a. Art und Umfang von Leistungen, die untervergeben werden sollen; b. Name und Sitz der an der Ausführung beteiligten Unternehmen; c. Nachweis der Eignung dieser Unternehmen.

Art. 7

Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen 1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber stellt vertraglich sicher, dass die Anbieterin oder der Anbieter: a. die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen sowie die Gleichbehandlung von Frau und Mann einhält; b. Dritte, denen sie oder er Aufträge weiterleitet, ebenfalls vertraglich verpflichtet, die Arbeitsschutzbestimmungen und die Arbeitsbedin gungen sowie die Gleichbehandlung von Frau und Mann einzuhal ten. 2 Als Arbeitsbedingungen gelten die Vorschriften der Gesamt- und der Normalarbeitsverträge; wo diese fehlen, gelten die orts- und berufsübli chen Vorschriften. Alle in der Schweiz geltenden Bestimmungen werden als gleichwertig betrachtet. 3 Auf Verlangen hat die Anbieterin oder der Anbieter die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen sowie die Erfül lung der Zahlungspflichten gegenüber Sozialinstitutionen und der öffentli chen Hand nachzuweisen oder die Auftraggeberin oder den Auftraggeber zur Nachprüfung zu bevollmächtigen.

Art. 8

Ausschluss 1 Personen und Unternehmen, die an der Vorbereitung der Unterlagen oder des Vergabeverfahrens derart mitgewirkt haben, dass sie die Verga be zu ihren Gunsten beeinflussen können, dürfen sich am Verfahren nicht beteiligen. 3
3. Verfahren

Art. 9

Freihändiges Verfahren 1 Ein Auftrag kann unabhängig vom Auftragswert unter folgenden Voraus setzungen direkt und ohne Ausschreibung vergeben werden: a. es gehen im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren keine Angebote ein, oder es erfüllt keine Anbieterin oder kein Anbieter die Eignungskriterien; b. es werden im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren aus schliesslich Angebote eingereicht, die aufeinander abgestimmt sind oder die nicht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung entsprechen; c. auf Grund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur eine Anbieterin oder ein Anbieter in Frage und es gibt keine angemessene Alternative; d. die Einhaltung übergeordneter Grundsätze wie Geheimhaltung, Berufsgeheimnis oder Schutz der Persönlichkeit ist sonst nicht mög lich; e. auf Grund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass kein offenes, selektives oder Einladungsverfahren durchgeführt werden kann; f. auf Grund unvorhersehbarer Ereignisse werden zur Ausführung oder Abrundung eines zuvor im Wettbewerb vergebenen Auftrags zusätzliche Leistungen notwendig, deren Trennung vom ursprüngli chen Auftrag aus technischen und wirtschaftlichen Gründen für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit erheblichen Schwierigkei ten verbunden wäre; der Wert der zusätzlichen Leistung darf höchs tens die Hälfte des Wertes des ursprünglichen Auftrags ausmachen; g. Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits er brachter Leistungen müssen dem ursprünglichen Anbieter oder der ursprünglichen Anbieterin vergeben werden, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder Dienstleis tungen gewährleistet ist; 4
h. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber vergibt einen neuen gleichartigen Auftrag, der sich auf einen Grundauftrag bezieht, der im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren vergeben wurde; sie oder er hat in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsun terlagen für das Grundobjekt darauf hingewiesen, dass für solche Aufträge das freihändige Vergabeverfahren angewendet werden kann; diese Bestimmung kommt auch bei der Zusammenarbeit im interkantonalen Verhältnis zur Anwendung; i. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber beschafft Erstanfertigun gen von Gütern (Prototypen) oder neuartige Dienstleistungen, die auf ihr oder sein Ersuchen im Rahmen eines Forschungs-, Ver suchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder ent wickelt werden; k. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber hat im Voraus die Absicht bekannt gegeben, den Vertrag mit der Gewinnerin oder dem Gewin ner eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs abzuschlies sen; l. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber beschafft Güter an Waren börsen; m. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann Güter im Rahmen ei ner günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis be schaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt, insbesonde re bei Liquidationsverkäufen. 2 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber erstellt im Staatsvertragsbe reich über jeden freihändig vergebenen Auftrag einen Bericht. Dieser ent hält: a. den Namen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers; b. Wert und Art der getätigten Beschaffung; c. das Ursprungsland der Leistung; d. die Bestimmung von Abs. 1, nach welcher der Auftrag freihändig vergeben wurde. 4. Ausschreibung

Art. 10

Form 1 Im offenen und selektiven Verfahren erfolgt die Ausschreibung von Auf trägen mindestens im kantonalen Amtsblatt. 5
2 Im Staatsvertragsbereich wird zusätzlich mindestens die Zusammenfas sung der Ausschreibung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) oder auf einer gemeinsamen elektronischen Plattform von Bund und Kantonen veröffentlicht. 3 Im Einladungsverfahren sowie im freihändigen Verfahren erfolgt die Ein ladung zur Offertstellung durch direkte Mitteilung. Im freihändigen Verfah ren kann dies formlos erfolgen.

Art. 11

Sammelaufträge 1 Aufträge, die für einen bestimmten Zeitraum geplant sind, können ge samthaft in einer einzigen Publikation veröffentlicht werden. Sie enthält mindestens die Informationen gemäss Art. 12 dieser Ausführungsbestim mungen sowie die Aufforderung, dass die Anbieterinnen und Anbieter ihr Interesse mitteilen sollen, und die Bezeichnung der Stelle, wo zusätzliche Informationen eingeholt werden können.

Art. 12

Angaben 1 Die Ausschreibung enthält mindestens folgende Angaben: a. Name und Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers; b. Verfahrensart; c. Gegenstand und Umfang des Auftrags, einschliesslich Optionen für zusätzliche Leistungen; d. Informationen über Varianten und Daueraufträge; e. Zeitpunkt der Ausschreibung von Nebenarbeiten; f. Ausführungs- und Liefertermin; g. Eignungskriterien, verlangte finanzielle Garantien und Angaben, wenn keine Ausschreibungsunterlagen abgegeben werden; h. Bezugsstelle und Preis der Unterlagen; i. Adresse und Frist für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme im selektiven Verfahren oder für die Einreichung des Angebots; k. Hinweis, ob der Auftrag dem Staatsvertragsbereich unterstellt ist; l. Ausschluss oder Einschränkung von Angeboten von Arbeits- oder Bietergemeinschaften; m. Zuschlagskriterien sowie deren Rangordnung oder Gewichtung, wenn keine Ausschreibungsunterlagen abgegeben werden. 6

Art. 13

Sprache 1 Die Ausschreibung hat in deutscher Sprache zu erfolgen. 2 Einer Ausschreibung im Staatsvertragsbereich muss zusätzlich eine Zu sammenfassung in französischer Sprache beigefügt werden. 3 Die Zusammenfassung enthält folgende Angaben: a. Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers; b. geforderte Leistung; c. Frist für den Antrag auf Teilnahme im selektiven Verfahren oder für die Angebotsabgabe; d. Adresse, wo die Ausschreibungsunterlagen verlangt werden kön nen.

Art. 14

Ausschreibungsunterlagen 1 Die Ausschreibungsunterlagen enthalten mindestens: a. Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers; b. Gegenstand und Umfang des Auftrags; c. Stelle, wo zusätzliche Auskünfte verlangt werden können; d. Sprache der Angebote und Unterlagen; e. Adresse und Frist für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme im selektiven Verfahren oder für die Einreichung des Angebots; f. Dauer der Verbindlichkeit des Angebots; g. Eignungskriterien und zu erbringende Nachweise; h. besondere Bedingungen betreffend Varianten, Teilangebote und Bil dung von Losen; i. Zuschlagskriterien sowie deren Rangordnung oder Gewichtung; k. Zahlungsbedingungen.

Art. 15

Technische Spezifikationen 1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bezeichnet in den Ausschrei bungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese werden: a. eher in Bezug auf den Nutzen der Leistung als auf die Konstruktion umschrieben; 7
b. auf der Grundlage von internationalen Normen und, wenn solche fehlen, von den in der Schweiz verwendeten technischen Normen definiert. 2 Anforderungen oder Hinweise in Bezug auf besondere Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Muster oder Typen sowie auf einen be stimmten Ursprung oder Produzenten sind nicht zulässig, es sei denn, dass es keine hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt, und sofern in den Aus schreibungsunterlagen die Worte „oder gleichwertig“ einbezogen werden. 3 Weicht eine Anbieterin oder ein Anbieter von diesen Normen ab, so hat sie oder er die Gleichwertigkeit dieser technischen Spezifikationen zu be weisen. 4 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber darf nicht auf eine den Wett bewerb ausschaltende Art und Weise von einem Unternehmen, das ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Hinweise ein holen oder annehmen, welche bei der Ausarbeitung der Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können.

Art. 16

Auskünfte 1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber beantwortet innert kurzer Frist Anfragen zu den Ausschreibungsunterlagen, soweit die Zusatzinformation nicht unzulässige Vorteile im weiteren Verfahren gewährt. 2 Wichtige Auskünfte an eine Anbieterin oder einen Anbieter müssen gleichzeitig auch allen anderen mitgeteilt werden.

Art. 17

Vertraulichkeit und Urheberrechte 1 Eingereichte Unterlagen müssen, soweit Geschäfts- und Fabrikationsge heimnisse betroffen sind, vertraulich behandelt werden. 2 Diese Unterlagen dürfen ohne das Einverständnis der Anbieterin oder des Anbieters oder ohne gesetzliche Grundlage weder genutzt noch an Dritte weitergeleitet oder diesen bekannt gemacht werden. 8

Art. 18

Fristen a. Grundsätze 1 Bei der Bestimmung der Fristen werden Umstände wie Art und Komple xität des Auftrags, das Ausmass von Unteraufträgen, die üblichen Ausar beitungs- und Produktionszeiten sowie die Übermittlungs- oder Transport zeiten berücksichtigt, soweit es sich mit den angemessenen Bedürfnis sen der Auftraggeberinnen oder Auftraggeber vereinbaren lässt. 2 Die Verlängerung einer Frist gilt für alle Anbieterinnen und Anbieter. Sie ist diesen gleichzeitig und rechtzeitig bekannt zu geben.

Art. 19

b. Fristen im Staatsvertragsbereich 1 Die Fristen im Staatsvertragsbereich dürfen nicht kürzer sein als: a. 40 Tage seit der Ausschreibung im offenen Verfahren für die Einrei chung eines Angebots; b. 25 Tage seit der Ausschreibung für ein Gesuch um Teilnahme im selektiven Verfahren. Die Frist zur Einreichung eines Angebots darf nicht kürzer als 40 Tage sein, gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe ergeht. 2 Diese Fristen können in folgenden Fällen verkürzt werden: a. wenn eine besondere Anzeige innerhalb von 40 Tagen bis längstens zwölf Monate im Voraus erfolgt ist, welche die Angaben gemäss Art. 12 dieser Ausführungsbestimmungen und den Hinweis enthält, dass sich interessierte Anbieterinnen und Anbieter bei der bezeichneten Stelle zu melden haben und zusätzliche Auskünfte verlangt werden können; in diesem Fall kann die Frist, unter der Voraussetzung, dass genügend Zeit zur Ausarbeitung eines Angebots bleibt, auf in der Regel 24 Tage verkürzt werden, in keinem Fall aber weniger als zehn Tage; b. wenn es sich um eine zweite oder weitere Ausschreibung von Auf trägen wiederkehrender Art handelt, bis auf 24 Tage; c. in dringlichen Fällen, welche eine Einhaltung der Fristen gemäss Abs. 1 unpraktikabel machen; aber nicht auf weniger als zehn Tage.

Art. 20

c. Fristen im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich 1 Die Fristen für Ausschreibungen im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sollen in der Regel nicht weniger als 20 Tage betragen. 9
5. Eignung der Anbieterinnen und Anbieter

Art. 21

Eignungskriterien 1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber legt objektive Kriterien und die zu erbringenden Nachweise zur Beurteilung der Eignung der Anbieterin nen und Anbieter fest. 2 Die Eignungskriterien betreffen insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit der Anbieterinnen und Anbieter.

Art. 22

Ständige Listen 1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann ständige Listen über qualifizierte Anbieterinnen und Anbieter führen. 2 Die Auftraggeberinnen oder die Auftraggeber, die ständige Listen qualifi zierter Anbieterinnen und Anbieter führen, veröffentlichen jedes Jahr min destens im Amtsblatt folgende Angaben: a. Aufzählung der geführten Listen; b. Aufnahmebedingungen und Prüfungsmethoden; c. Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung der Listen. 3 Sind die Listen für eine Periode von höchstens drei Jahren gültig, so ge nügt eine Veröffentlichung zu Beginn dieser Periode. 4 Ein Prüfungsverfahren muss jederzeit garantieren, dass die Eignung ei ner jeden Bewerberin oder eines jeden Bewerbers, die oder der ein Ge such um Aufnahme in die Liste stellt, überprüft werden kann. 5 Die eingetragenen Anbieterinnen und Anbieter werden über die Aufhe bung einer Liste informiert. Der Ausschluss aus der Liste richtet sich nach

Art. 27 dieser Ausführungsbestimmungen und muss schriftlich begründet

werden. 6. Angebote

Art. 23

Einreichung des Angebots 1 Das Angebot muss innerhalb der Frist schriftlich, durch direkte Überga be oder per Post vollständig bei der in der Ausschreibung genannten Stel le eintreffen. 10
2 Das Angebot muss mit der rechtsgültigen oder beglaubigten Unterschrift versehen sein. 3 Das Angebot darf nach Ablauf der Frist nicht mehr geändert werden.

Art. 24

Einreichung des Antrags auf Teilnahme 1 Der Antrag auf Teilnahme im selektiven Verfahren muss innerhalb der Frist schriftlich, durch direkte Übergabe, per Post, oder, soweit die Auf traggeberin oder der Auftraggeber dies zulässt, per Fax oder elektroni sche Übermittlung erfolgen und vollständig bei der in der Ausschreibung genannten Stelle eintreffen.

Art. 25

Entschädigung 1 Die Ausarbeitung des Antrags auf Teilnahme im selektiven Verfahren oder des Angebots erfolgt grundsätzlich ohne Vergütung.

Art. 26

Öffnung der Angebote 1 Die Angebote müssen, ausser im freihändigen Verfahren, bis zum Öff nungstermin verschlossen bleiben. 2 Die fristgerecht eingereichten Angebote werden durch mindestens zwei Vertreter der Auftraggeberin oder des Auftraggebers geöffnet. Vertreter der Anbieterinnen oder der Anbieter haben das Recht, bei der Öffnung der Angebote anwesend zu sein. 3 Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin sind mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbie terinnen und Anbieter, die Eingangsdaten und die Preise der Angebote sowie allfälliger Angebotsvarianten oder Teilangebote festzuhalten. 4 Allen Anbieterinnen und Anbietern wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlangen Einsicht in dieses Protokoll gewährt.

Art. 27

Ausschlussgründe 1 Eine Anbieterin oder ein Anbieter wird von der Teilnahme insbesondere ausgeschlossen, wenn sie oder er: a. die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt; b der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt hat; c. Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt hat; 11
d. den Grundsätzen von Art. 11 Bst. e, f und g IVöB Arbeitsschutzbe stimmungen, Arbeitsbedingungen, Gleichbehandlung von Mann und Frau, Vertraulichkeit von Informationen) nicht nachkommt; e. Abreden getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen; f. sich in einem Konkursverfahren befindet; g. sich beruflich fehlverhalten hat und dies in einem gerichtlichen Ver fahren festgestellt worden ist; h. wesentliche Formerfordernisse verletzt hat, insbesondere durch Nichteinhaltung der Eingabefrist, fehlende Unterschrift, Unvollstän digkeit des Angebots oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen.

Art. 28

Prüfung der Angebote 1 Die Angebote werden nach einheitlichen Kriterien fachlich und rechne risch geprüft. Es können Dritte als Sachverständige beigezogen werden. 2 Offensichtliche Rechnungs- und Schreibfehler werden berichtigt. 3 Danach wird eine objektive Vergleichstabelle über die Angebote erstellt.

Art. 29

Erläuterungen 1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann von den Anbieterinnen oder Anbietern Erläuterungen bezüglich ihrer Eignung und ihres Angebots verlangen. 2 Mündliche Erläuterungen werden von der Auftraggeberin oder vom Auf traggeber schriftlich festgehalten.

Art. 30

Verbot von Abgebotsrunden 1 Verhandlungen zwischen der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber und den Anbieterinnen oder Anbietern über Preise, Preisnachlässe und Änderungen des Leistungsinhalts in diesem Zusammenhang sind unzu lässig. 2 Im freihändigen Verfahren sind Verhandlungen zulässig. 12

Art. 31

Ungewöhnlich niedrige Angebote 1 Erhält eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber ein Angebot, das unge wöhnlich niedriger ist als andere Angebote, kann sie oder er bei der An bieterin oder beim Anbieter Erkundigungen einziehen, um sich zu verge wissern, dass diese oder dieser die Teilnahmebedingungen einhält und die Auftragsbedingungen erfüllen kann. 7. Zuschlag des Auftrags

Art. 32

Zuschlagskriterien 1 Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag. Es können insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden: Qualität, Preis, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Infrastruktur und Ausbildungs plätze. 2 Der Zuschlag für weitgehend standardisierte Güter kann auch aus schliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen.

Art. 33

Aufteilung des Auftrags 1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann den Auftrag nur dann und insoweit aufteilen und an verschiedene Anbieterinnen und Anbieter vergeben, wenn sie oder er dies in der Ausschreibung oder den Aus schreibungsunterlagen bekannt gemacht hat oder vor der Vergabe das Einverständnis derjenigen Anbieterin oder desjenigen Anbieters, der vor aussichtlich den Zuschlag erhält, eingeholt hat.

Art. 34

Bekanntmachung des Zuschlags 1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber veröffentlichen bei den im Staatsvertragsbereich erfolgten Zuschlägen spätestens 72 Tage nach dessen Erteilung eine Bekanntmachung, die mindestens im Amtsblatt, im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) oder auf einer gemeinsamen elektronischen Plattform von Bund und Kantonen zu erscheinen hat. Die se Bekanntmachung enthält folgende Angaben: a. Art des angewandten Verfahrens; b. Gegenstand und Umfang des Auftrags; c. Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers; d. Datum des Zuschlags; 13
e. Name und Adresse der berücksichtigten Anbieterin oder des berück sichtigten Anbieters; f. Preis des berücksichtigten Angebots.

Art. 35

Widerruf des Zuschlags 1 Der Zuschlag kann unter den Voraussetzungen von Art. 27 dieser Aus führungsbestimmungen widerrufen werden.

Art. 36

Abbruch und Wiederholung des Verfahrens 1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann das Verfahren aus wich tigen Gründen abbrechen oder wiederholen, namentlich wenn: a. kein Angebot eingereicht wurde, das die in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien und techni schen Anforderungen erfüllt; b. auf Grund veränderter Rahmen- oder Randbedingungen günstigere Angebote zu erwarten sind; c. die eingereichten Angebote keinen wirksamen Wettbewerb garantie ren; d. eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforderlich wurde. 2 Abbruch und Wiederholung des Verfahrens werden den Anbieterinnen und Anbietern mit Verfügung mitgeteilt sowie im offenen und im selektiven Verfahren nach den Vorschriften über die Ausschreibung publiziert. 8. Statistik und Archivierung

Art. 37

Statistik 1 Auf Aufforderung des Interkantonalen Organs erstellen die im Staatsver meldepflichtigen Aufträge jährlich eine Statistik und teilen sie dem Volks wirtschaftsamt mit. Diese leitet sie dem Interkantonalen Organ zuhanden des Bundes weiter. 14

Art. 38

Archivierung 1 Soweit nicht weitergehende Bestimmungen bestehen, werden die Ver gabeakten während dreier Jahre nach dem rechtsgültigen Abschluss des Verfahrens aufbewahrt. 2 Zu den Vergabeakten gehören: a. die Ausschreibung; b. die Ausschreibungsunterlagen; c. das Offertöffnungsprotokoll; d. die Korrespondenz über das Vergabeverfahren; e. Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens; f. das berücksichtigte Angebot; g. Berichte über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene Aufträ ge gemäss Art. 9 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen. 9 Schlussbestimmung

Art. 39

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Februar 2004 in Kraft. 15
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 06.01.2004 01.02.2004 Erlass Erstfassung OGS 2004, 2 16
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 06.01.2004 01.02.2004 Erstfassung OGS 2004, 2 17
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