REGLEMENT zum Ausweisgesetz
                            REGLEMENT  zum Ausweisgesetz  (AuR)  (vom 29.  September  2009  1  ; Stand am 1.  März  2010)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf das Bundesgesetz vom 22.  Juni  2001 über die Ausweise für  Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG)  2  , die Verordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  September  2002 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige  (Ausweisverordnung, VAwG)  3  , das Bundesgesetz vom 16.  Dezember  2005  über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)  4   und Artikel  94 Absatz  1 der  Kantonsverfassung  5  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Ausstellende Behörde
                            1  Die Standeskanzlei ist die ausstellende Behörde nach Artikel  4 Absatz  1  AwG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellt alle Ausweise im Sinne des Ausweisgesetzes aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Antrag auf Ausstellung
                            1  Wer einen Ausweis erhalten will, muss den Antrag dazu persönlich bei der  Standeskanzlei einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beantragende Person kann der Standeskanzlei die Daten zu ihrer  Person vorgängig per Internet oder Telefon oder anlässlich der persönlichen  Vorsprache mitteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Digitales Gesichtsbild
                            Das digitale Gesichtsbild der Antrag stellenden Person wird unmittelbar bei  der Standeskanzlei angefertigt. Von Privaten oder andern Dritten erstellte  digitale Fotos werden nicht angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 16.  Oktober  2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 143.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 143.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 142.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Gebühren
                            Die Gebühren für die Ausweise richten sich nach dem Ausweisgesetz und  der Ausweisverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Datenbearbeitung und Datenbekanntgabe
                            Neben den in Artikel  12 AwG erwähnten Behörden sind das Polizei  -  kommando Uri und dessen Aussenstellen in den Werkhöfen Flüelen und  Göschenen berechtigt, zur Identitätsabklärung und zur Aufnahme von  Verlustmeldungen Daten im Abrufverfahren abzufragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Ausweise für Ausländerinnen und Ausländer
                            1  Für Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz im Kanton Uri erfasst die  Standeskanzlei, im Auftrag des Amts für Arbeit und Migration, die biometri  -  schen Daten für die Ausweisarten L, B, C, für das Visum von ausländischen  Staatsangehörigen und für das schweizerische Reisedokument von auslän  -  dischen Personen. Der Aufwand wird intern nicht verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskanzlei übermittelt dem Amt für Arbeit und Migration die  erfassten biometrischen Daten, damit dieses den Ausweis ausstellen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Rechtsschutz
                            Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Bundesrecht und der Verordnung  über die Verwaltungsrechtspflege  6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 26.  November  2002 zum Ausweisgesetz (AuR)  7   wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1. März 2010 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Isidor Baumann  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   RB 1.4125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2