Vollzugsverordnung zum Archivierungsgesetz (Anhang 1: Benutzungsordnung für ... (323.11_Anhang_1)
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Vollzugsverordnung zum Archivierungsgesetz (Anhang 1: Benutzungsordnung für das Staatsarchiv)

Archivierungsverordnung Anhang 1 Stand: 1. Juni 2009 9 BENUTZUNGSORDNUNG FÜR DAS STAATSARCHIV I. Zutritt, Anmeldung Benutzerinnen und Benutz er haben sich beim Betreten des Staatsar- chivs beim Archivpe rsonal anzumelden. Sie haben sich auf Verlangen des Archivpersonals auszuweisen und den Zweck ihrer Ar beit anzugeben. Sie haben den Anweisungen des Arch ivpersonals Folge zu leisten. II. Lesesaal Im Lesesaal sind nur Arbeitsunterlagen und -geräte erlaubt; Mäntel, Jacken und Taschen sind in de r Garderobe zu hinterlegen. Andere Benutzerinnen und Benutzer des Lese saals dürfen nicht ge- stört werden. Rauchen, Essen und Trinken sind im Lesesaal nicht gestattet. III. Benutzung von Archivgut und Präsenzbibliothek Physisches Archivgut und physische Bestände der Präsenzbibliothek dürfen nur im Lesesaal eingesehen werden. Das Archivpersonal kann aus ko nservatorischen Gründen die Ein- sicht beschränken oder mit Auflagen versehen; insbesondere darf Ar- chivgut nur mit Erlaubnis des Archivper sonals kopiert, fotografiert oder gescannt werden. Das Archivgut, insbesondere Siegel un d Glasplatten, ist sorgfältig zu behandeln. Archivgut darf nicht ve rändert werden, insbeson dere darf es nicht be- schrieben oder markiert werden. Die Ordnung der Dossiers und der einzelnen Dokume nte darf nicht verändert werden; nach der Einsichtnahme ist das Archivgut wieder so zu verpacken, wie es in den Lesesaal geliefert worden ist. Für Beschädigungen am Archivgut haftet die Verursacherin oder der Verursacher.
Anhang 1 Archivierungsverordnung 10 IV. Einsichtnahme in Archivgu t vor Ablauf der Schutzfrist Das Staatsarchiv kann für die Verwendung von Daten aus dem Ar- chivgut Beschränkungen verfügen, insbesondere die Anonymisierung von Personendaten. Benutzerinnen und Benu tzer haben eine Erkl ärung zu unterschrei- ben, die Auflagen des Datenschutzes zu respektieren und die Daten nicht rechtswidrig zu verwenden od er weiterzugeben. V. Ausschluss von der Benutzung Das Staatsarchiv kann Personen, die grob gegen die Benutzungs- ordnung verstossen, von der Benutzung ausschliessen. Grob gegen die Benutzungsordnung verstösst insbesondere, wer: 1. Archivgut entwen det oder versucht zu entwenden; 2. vorsätzlich oder grobfahrlässig Archivgut beschädigt; 3. wiederholt Archivgut in Unordnung bringt; 4. konservatorische Auflagen od er Auflagen des Datenschutzes missachtet. VI. Belegexemplare Benutzerinnen und Benutzer haben dem Staatsarchiv von ihren Wer- ken, die ganz oder teilweise auf der Benutzung der Archivbestände beruhen, ein kostenloses Belegexe mplar zur Verfügung zu stellen.
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