Reglement der Kantonalen Kommission für Strassensignalisation (741.100)
Reglement der Kantonalen Kommission für Strassensignalisation (741.100)
Reglement der Kantonalen Kommission für Strassensignalisation
der Kantonalen Kommission für Strassensignalisation vom 16.02.2022 (Stand 01.01.2022) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 3 Absatz 2 und Arti - kel 30 des Ausführungsgesetzes über die Bundesgesetzgebung betreffend den Strassenverkehr vom 30. September 1987 (AGSVG); auf Antrag des für die Mobilität zuständigen Departements, verordnet: 1 )
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt die Organisation der Kantonalen Kommission für Strassensignalisation (nachstehend: die Kommission) und das Genehmi - gungsverfahren für Strassensignalisationen- und Reklamen im Bereich öf - fentlicher Strassen in Übereinstimmung mit der Signalisationsverordnung des Bundes (SSV).
2 Kantonale Kommission für Stassensignalisation
Art. 2 Ernennung, Zusammensetzung und Entschädigung
1 Die Kommission wird vom Staatsrat ernannt.
1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts, oder der Funktion in gleicher Weise für Frau und Mann. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Sie setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen: a) einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, die nicht der Kantons - verwaltung angehören und aus den beiden Sprachregionen des Kantons stammen; b) 3 verwaltungsinternen Mitgliedern, von denen je eines der Kantonspo - lizei, der Dienststelle für Mobilität sowie dem Verwaltungs- und Rechtsdienst des für die Mobilität zuständigen Departements, ange - hört.
3 Für jedes verwaltungsinterne Mitglied gibt es eine Ersatzperson als Vertre - tung bei Abwesenheit.
4 Die Mitglieder der Kommission werden vom Staatsrat für die Dauer einer Verwaltungsperiode von 4 Jahren ernannt, und ihr Mandat kann erneuert werden.
5 Die vom Staatsrat ernannten staatlichen Vertreter beziehen keine Sit - zungsgelder.
6 Die Entschädigungen der verwaltungsexternen Kommissionsmitglieder für Sitzungen und die dafür aufgewendete Zeit (Dossierstudium, Vorbereitungs - arbeiten usw.) werden folgendermassen festgesetzt: a) pro Tag Fr. 600.- b) pro Halbtag Fr. 300.- c) pro Einzelstunde Fr. 70.-
7 Über die oben aufgeführten Entschädigungen hinaus beziehen der Präsi - dent und der Vizepräsident der Kommission eine Jahrespauschale von 4000 bzw. 2000 Franken.
Art. 3 Status
1 Die Kommission ist ein unabhängiges Entscheindungsorgan und administrativ dem Verwaltungs- und Rechtsdienst des für die Mobilität zu - ständigen Departements angegliedert.
Art. 4 Grundsätze
1 Die Kommission handelt nach den folgenden Grundsätzen: a) zur Anbringung einer ortsgerechten und klaren Strassensignalisation beizutragen, die gesetzeskonform ist und den technischen Normen entspricht;
b) sicherzustellen, dass Begleitmassnahmen für die Vorbereitung von Dossiers, den technischen Standards und gesetzlichen Anforderungen entsprechen; c) die Kommunikation mit den kantonalen Stellen und den Gemeinden aktiv zu pflegen und zu fördern; d) die Sicherheit auf den öffentlichen Strassen durch die vertikale und ho - rizontale Signalisation zu gewährleisten; e) eine kohärente kantonale Vision der Strassensignalisation als Element zur Verbesserung des öffentlichen Raums zu pflegen.
Art. 5 Befugnisse
1 Die Kommission ist befugt: a) bei Anhörungen zu Ausführungsprojekten im Strassenbau Antworten abzugeben; b) das Verfahren zur Genehmigung einer Strassensignalisation auf öf - fentlichen Strassen durchzuführen (Art. 3 und 4 SVG; Art. 107 SSV); c) Signale und Markierungen auf öffentlichen Strassen zu genehmigen (Art. 3 und 4 SVG; Art. 107 SSV); d) das Entfernen bewilligter Signale oder Markierungen zu genehmigen; e) die genehmigte Strassensignalisation zu beaufsichtigen und bei sich ändernder Sachlage deren Anpassung zu verlangen (Art. 105 SSV); f) den Unternehmungen Anweisungen für die Baustellensignalisation zu erteilen (Art. 81 SSV); g) die Baustellensignalisation zu genehmigen und zu kontrollieren (Art.
81 SSV); h) Spezialbewilligungen für Strassenreklamen im Bereich öffentlicher Strassen zu erteilen; i) interne Arbeitshilfen, Richtlinien und Weisungen zur Festlegung des Ablaufs von Verfahren in ihrer Zuständigkeit zu erlassen.
2 Die Kommission kann ausserdem: a) unter Vorgabe eines gewünschten Ausführungsrahmens einzelne ihrer Befugnisse delegieren; b) eine Unterkommission ernennen, die sich aus dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten, dem Sekretär und 2 technischen Inspektoren zusammensetzt und für die Genehmigung zuständig ist;
c) im Rahmen einer erweiterten Kommission die Fachkompetenzen der im Bereich der Strassensignalisation tätigen Partner in Anspruch neh - men.
Art. 6 Sitzungen und Abstimmungen
1 Die Kommission hält ihre ordentlichen Sitzungen zweimal monatlich ab. Wenn die Tragweite oder die Zahl der Dossiers dies erfordert, können die Sitzungen auch häufiger abgehalten werden.
2 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn ein Mitglied des Präsidiums und mindestens 2 Mitglieder der Kantonsverwaltung anwesend sind.
3 Die Sitzungen in erweiterter Zusammensetzung mit ihren offiziellen Part - nern werden zweimal jährlich abgehalten.
4 Jedes Mitglied der Kommission hat eine Stimme.
5 Die Kommission kann ihre Entscheide auf dem Zirkulationsweg erlassen.
6 Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident, und in dessen Abwesenheit der Vizepräsident, mit seiner Stimme den Stichentscheid.
Art. 7 Verpflichtungsform
1 Die Kommission verpflichtet sich rechtsgültig durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten, bzw. in dessen Abwesenheit des Vizepräsidenten, und des Sekretärs.
Art. 8 Sekretariat
1 Das Sekretariat der Kommission ist an den Verwaltungs- und Rechtsdienst des für die Mobilität zuständigen Departements angegliedert.
2 Es setzt sich aus dem Sekretär, administrativen Mitarbeitern und Inspekto - ren zusammen. Es nimmt alle Gesuche entgegen, die der Kommission zu unterbreiten sind.
3 Als Sekretär ernennt der Staatsrat den Sektionchef. Er sorgt für die Füh - rung des Sekretariats, unterstützt das Präsidium und nimmt ohne Stimm - recht an den Sitzungen teil. Bei Abwesenheit wird er mit der Einwilligung der Kommission für den betreffenden Zeitraum ersetzt.
4 Das Sekretariat hat insbesondere die folgenden Aufgaben: a) Erledigung der operativen Angelegenheiten der Kommission;
b) Zusammentragung der Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen zu den von der Kommission zu treffenden Entscheide; c) Bereitstellung der Dossiers, die eine Genehmigung der Kommission benötigen; d) Beratung, Hilfestellung und Auskunftserteilung für Gesuchsteller betreffend die Verfahrensabwicklung.
3 Genehmigungsverfahren für Strassensignalisationen und Markierungen
Art. 9 Verfahren
1 Das Anbringen oder Entfernen von Strassensignalisationen und Markierun - gen muss von der Kommission, auf Gesuch des Strasseneigentümers, ge - nehmigt werden
2 Wenn die Strassensignalisation privaten Interessen dient, namentlich Si - cherheitsinteressen, wie das Anbringen eines Verkehrsspiegels, einer Mar - kierung oder einer Vorschriftstafel, muss das Gesuch beim Gemeinderat ein - gereicht werden, welcher dann eine Vormeinung dazu abgibt und das Dos - sier für den Entscheid an die Kommission weiterleitet.
3 Das Dossier hat je nach dem betreffenden Projekt die folgenden Unterla - gen und Angaben zu enthalten: a) das Gesuch des Antragstellers; b) das Begründungsschreiben; c) einen Situationsplan im Massstab 1:25’000; d) einen Detailplan im Massstab 1:500; e) einen Detailplan im Massstab 1:200 im Falle einer besonderen Ver - zweigung; f) den Katasterplan im Massstab 1:1000 im Falle eines grosse Projektpe - rimeters; g) den Bauplan und allenfalls, sofern dem besseren Projektverständnis dienlich, eine Fotosimulation; h) bei Vorhaben für ein Abweichen von den allgemeinen Höchstge - schwindigkeiten das Gutachten eines im Bereich Verkehrsplanung kompetenten Fachbüros; i) Fotodossier; j) Einwilligung der Grundeigentümer.
4 Das eingereichte Projekt muss dem Katalog der einschlägigen Gesetze, den geltenden technischen Normen und den Regeln der Kunst entsprechen.
5 Die Gemeinde kann die Bevölkerung über ihre Projekte und über Projekte des Kantons durch eine Publikation im Amtsblatt informieren. Eine solche Publikation begründet jedoch kein Einspracherecht.
4 Verfahren für Strassenreklamen (Art. 95 SSV)
Art. 10 Spezialbewilligungspflicht
1 Das Anbringen, Abändern oder Entfernen von Strassenreklamen im Be - reich von Strassen bis zu einem Abstand von 30 Meter zur Fahrbahn unter - liegt einer Spezialbewilligung nach dem vorliegenden Reglement.
2 Ausserhalb dieses Bereichs gelten die Bestimmungen des Raumplanungs- und des Baurechts.
Art. 11 Verfahren
1 Der Gesuchsteller leitet das Verfahren durch die Einreichung eines Bauge - suchs bei der zuständigen Behörde ein.
2 Der Gemeinderat ist die zuständige Behörde für die Bewilligung von Strassenreklameprojekten, die von Privatpersonen ausgehen.
3 Die kantonale Baukommission (nachstehend: KBK) ist die zuständige Be - hörde für Strassenreklameprojekte, die von der Gemeinde ausgehen oder an denen diese beteiligt ist.
4 Die zuständige Behörde holt bei der Kommission eine Spezialbewilligung bezüglich der Verkehrssicherheit ein, und auch eine Bewilligung der KBK, wenn das Projekt von einer Privatperson ausgeht und ausserhalb der Bau - zone liegt. Diese Entscheide sind für die zuständige Behörde bindend und integraler Bestandteil der Baubewilligung.
5 Entscheid der Kommission
Art. 12 Entscheid
1 Gemäss Artikel 107 SSV veröffentlicht die Kommission ihre Entscheide über örtliche Verkehrsanordnungen, die durch Vorschrifts- oder Vortrittssi - gnale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden, im Amtsblatt.
2 Der Entscheid enthält die folgenden Angaben: a) den Namen des Antragstellers; b) den Ort und die Lage der Verkehrsanordnung; c) eine Beschreibung der Verkehrsanordnung.
3 Der Entscheid kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden.
Art. 13 Kosten – Kantonale Kommission für Strassensignalisation
1 Die Kosten setzen sich aus Gebühren und Auslagen der Behörde zusam - men.
2 Als Auslagen verrechnet die Behörde die Kosten, die ihr aus Leistungen Dritter entstehen, so etwa Honorare für Experten, Dolmetscher und überset - zer sowie weitere notwendige Ausgaben.
3 Als Gebühr verrechnet die Behörde den Aufwand an Personal, Gerätschaf - ten, Laboranalysen, Sekretariatsarbeiten und ähnlichem, der ihr bei Erbrin - gung einer behördlichen Leistung entsteht.
4 Die Kommission erhebt die Gebühren, die ihr im Rahmen der Verfahren in ihrer Zuständigkeit entstehen, gemäss dem folgenden Tarif: a) Baustellensignalisation:
1. Allgemeine Verwaltungskosten für das Gesuch Fr.100.-
2. Verwaltungskosten für die Veröffentlichung im Amtsblatt Fr. 80.-
3. Anfordern von zur Gesuchsbehandlung erforderli - chen Unterlagen Fr. 100.-
4. Anpassungsmassnahmen für Fussgänger und zur Einhaltung des BehiG Fr. 80.-
5. Verkehrsumleitung Fr. 100.-
6. Verlängerung oder Aufschub der Signalisations - bewilligung Fr. 50.-
7. Kontrolle der Signalisation auf Verlangen der Be - hörde Fr. 100.-/St b) Genehmigung für Signale und Markierungen gemäss der SSV:
8. Allgemeine Verwaltungskosten für das Gesuch Fr. 100.-
9. Verwaltungskosten für die Veröffentlichung im Amtsblatt Fr. 80.-
10. Bearbeitungskosten bei aufwändigen Dossiers Fr. 100.- à Fr. 600.- c) Spezialbewilligung für Strassenreklamen:
11. Allgemeine Verwaltungskosten für das Gesuch Fr. 100.-
6 Rechtsmittel
Art. 14 Beschwerde
1 Entscheide der Kommission können innert 30 Tagen nach ihrer Publikation mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden.
2 Während der Beschwerdefrist kann bei der Kommission und auf dem Gemeindebüro der Standortgemeinde Einsicht in das Dossier genommen werden.
3 Ausserdem sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungs - verfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) anwendbar.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.02.2022 01.01.2022 Erlass Erstfassung RO/AGS 2022-001
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.02.2022 01.01.2022 Erstfassung RO/AGS 2022-001