Reglement der Rekurskommission des Justizrates (173.710)
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Reglement der Rekurskommission des Justizrates

Reglement der Rekurskommission des Justizrates (ReReKoJ) vom 28.05.2021 (Stand 30.07.2021) Die Rekurskommission des Justizrates eingesehen Artikel 65a Buchstabe b der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 33 Absatz 4 des Gesetzes über den Justizrat vom 13. September 2019 (GJR); eingesehen das Gesetz über die Geschäftsfüh - rung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG); verordnet: 1 )
1 Organisation und Verwaltung

Art. 1 Bezeichnung

1 Die Rekurskommission des Justizrates (nachfolgend: Rekurskommission) wird ReKoJ abgekürzt.

Art. 2 Sitz

1 Die Rekurskommission hat ihren Sitz in Sitten.
2 Sie kann an jedem anderen Ort auf Walliser Kantonsgebiet tagen, Bewei - se abnehmen und verhandeln; ausserhalb des Kantonsgebiets handelt sie unter Mitwirkung der dort zuständigen Behörde.
3 Die Adresse für jegliche Korrespondenz an die Rekurskommission ist das berufliche Domizil des Präsidenten (nachfolgend: Präsidium). Diese wird auf der in Artikel 21 des vorliegenden Reglements erwähnten Website ver - öffentlicht.
1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts, oder der Funktion in gleicher Weise für Frau und Mann. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Konstituierung

1 Die Rekurskommission wird vom Grossen Rat gewählt und konstituiert sich selbst.
2 Sie bestimmt insbesondere ihren Präsidenten sowie ihren Vizepräsidenten (nachfolgend: Vizepräsidium) mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder und Suppleanten.
3 Die Wahlen finden am Anfang der 4 Jahre statt, für welche die Kommissi - on gewählt wird, oder wenn nötig während der Laufzeit.
4 Das Präsidium und das Vizepräsidium werden für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Art. 4 Kollegialbehörde

1 Die Rekurskommission übt die Befugnisse aus, die ihr durch das Gesetz als Kollegialbehörde übertragen werden.
2 Sie tagt mit 3 Mitgliedern.
3 Auf administrativer Ebene verabschiedet sie insbesondere den Jahresbe - richt, das Budget und die Jahresrechnung, die sie dem Grossen Rat unter - breitet.
4 Sie entscheidet über alle wichtigen administrativen und organisatorischen Fragen.

Art. 5 Präsidium

1 Das Präsidium vertritt die Rekurskommission. Es handelt in ihrem Namen und leitet die Sitzungen.
2 Wenn der Präsident verhindert ist, wird er durch den Vizepräsidenten oder ein anderes Mitglied vertreten.

Art. 6 Suppleanten

1 Die Suppleanten ersetzen, mit Stimmrecht, verhinderte Mitglieder.

Art. 7 Verwaltungsaufgaben

1 Das Präsidium übernimmt die Verwaltungsaufgaben der Rekurskommissi - on. Es kann diese Aufgaben einem anderen Mitglied oder einem Mitarbei - tenden der Rekurskommission übertragen.
2 Wenn es das Präsidium aufgrund der Sache für angebracht hält, kann es gewisse Aufgaben wie Sekretariats- oder Buchhaltungsarbeiten durch ex - terne Dienstleister ausführen lassen.
3 Zu den Verwaltungsarbeiten gehören: a) Erstellung des Jahresberichts; b) Erstellung des Budgets und der Jahresrechnung; c) Zahlungsverkehr; d) Inkasso der Verfahrenskosten; e) Ausrichtung der Entschädigungen an die Mitglieder und Mitarbeiten - den der Rekurskommission durch das zahlungspflichtige Gemeinwe - sen.
4 Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Art. 8 Ernennung und Mitarbeit der Gerichtsschreiber

1 Die Rekurskommission ernennt die Gerichtsschreiber auf Antrag des Prä - sidiums.
2 Sie berät in Anwesenheit des Gerichtsschreibers, der für die Behandlung des Geschäfts bestimmt wurde. Dieser hat beratende Stimme und beteiligt sich an der Vorbereitung des Entscheidentwurfs.
3 Die Entscheide werden vom Präsidenten, einem Mitglied oder dem zuge - teilten Gerichtsschreiber unterzeichnet.

Art. 9 Sitzungen

1 Die Sitzungen der Rekurskommission finden unter Ausschluss der Öffent - lichkeit statt.

Art. 10 Aktenführung

1 Für jede Akte wird ein Verfahrensprotokoll geführt.
2 Die Akten werden nach Jahr nummeriert.
3 Die Verfahrensprotokolle, die Entscheide sowie die Dokumente der Re - kurskommission werden gemäss den Grundsätzen des Staatsarchivs für die Dokumentenverwaltung archiviert.

Art. 11 Datenschutz und Datensicherung

1 Das Präsidium stellt die Speicherung, die Sicherheit und den Schutz der von der Rekurskommission bearbeiteten Daten sicher.
2 Es regelt die Zugangsrechte gemäss dem Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA).
2 Verfahren

Art. 12 Anwendbares Recht

1 Sofern im vorliegenden Reglement nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich das Verfahren vor der Rekurskommission nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
2 Die Entscheide können auf dem Zirkularweg getroffen werden, sofern kein teilnehmendes Mitglied eine Beratung in einer Sitzung verlangt.
3 Tarif

Art. 13 Grundsätze und Definitionen

1 Für die Instruktion und die Entscheide der Rekurskommission wird eine Gebühr erhoben und es werden die dabei verursachten Auslagen in Rech - nung gestellt.
2 Die Gebühr deckt die von der Rekurskommission erbrachten Handlungen.
3 Die Auslagen setzen sich aus den von der Rekurskommission an Dritte für bestimmte Vorgänge überwiesenen Beträgen zusammen. Sie umfassen insbesondere die Honorare der Sachverständigen, die Zeugenentschädi - gungen und andere durch die Beweiserhebung verursachte Kosten. Diese kommen zur Gebühr hinzu.
4 Die Höhe der Gebühr und der Auslagen wird von der Rekurskommission im verfahrensabschliessenden Entscheid festgelegt.

Art. 14 Gebühr

1 Die Gebühr liegt zwischen mindestens 200 Franken und maximal 5'000 Franken.
2 Wenn es besondere Umstände rechtfertigen, kann die Rekurskommission eine Gebühr unterhalb der Untergrenze oder bis zum Doppelten der Ober - grenze nach Absatz 1 vorsehen.
3 Die Höhe der Gebühr wird unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Umfangs der erforderlichen Arbeiten sowie dem Interesse der Parteien an der Sache sowie der Komplexität festgelegt.

Art. 15 Kostenvorschuss

1 Die Gebühr kann von der beschwerdeführenden Partei als Vorschuss ein - gefordert werden.
2 Wenn für die Rekurskommission auf Antrag einer Partei, insbesondere im Rahmen der Beweiserhebung, Kosten anfallen, kann die beschwerdefüh - rende Partei verpflichtet werden, dafür einen Vorschuss zu leisten.

Art. 16 Kanzleigebühr

1 Die Erhebung von Kanzleigebühren bleibt vorbehalten, insbesondere für die Abgabe von Kopien oder Bescheinigungen, die Einsicht in Akten einer erledigten Sache, die Mitteilung von Entscheiden oder für Auskünfte und Nachforschungen in den Archiven.
4 Entschädigungen der Mitglieder der Rekurskommission

Art. 17 Sitzungsgelder

1 Für die Teilnahme an den Sitzungen erhalten die Mitglieder und die Sup - pleanten der Rekurskommission sowie die Gerichtsschreiber eine Entschä - digung von 700 Franken pro Tag, 350 Franken pro Halbtag und 80 Franken pro Stunde, bis zu 3 Stunden.
2 Als halbtägige Sitzung gilt jede Sitzung von höchstens 4 Stunden.
3 Die Reisezeit vom Wohnort zum Ort der Beratungen wird voll angerech - net.

Art. 18 Entschädigungen für andere Arbeiten

1 Alle anderen Arbeiten wie Aktenstudium, Instruktionen, Berichte, Stellung - nahmen und administrative Tätigkeiten werden mit 80 Franken pro Stunde entschädigt.

Art. 19 Reisekosten und andere Auslagen

1 Reisekosten und andere im Rahmen der Aufgaben der Rekurskommission gerechtfertigte Auslagen werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten rückerstattet.
2 Zusätzlich werden rückerstattet: a) die Kosten für die Nutzung des öffentlichen Verkehrs in der 1. Klasse; b) Mittag- und Abendessen: 26 Franken pro Mahlzeit; c) Übernachtung einschliesslich Frühstück: 180 Franken.

Art. 20 Abrechnung

1 Die Anspruchsberechtigten reichen dem Präsidium jährlich bis spätestens am 30. November die Abrechnung ihrer Kosten (Arbeitsstunden und Ausla - gen) ein, das die Abrechnungen prüft und visiert.
2 Das Präsidium erstellt innerhalb derselben Frist die Abrechnung der eige - nen Arbeitsstunden und Auslagen, die intern vom Vizepräsidenten geprüft
3 Das Präsidium übermittelt dem zahlungspflichtigen Gemeinwesen spätes - tens am 31. Dezember des laufenden Jahres eine Jahresabrechnung.
5 Information, Vertretung und Übermittlung des Jahresberichts und der Jahresrechnung

Art. 21 Führen der Website und Veröffentlichung der Entscheide

1 Die Rekurskommission verfügt über eine Website auf Deutsch und auf Französisch. Auf dieser werden kostenlos Informationen zur Zusammenset - zung der Rekurskommission, ihren Aktivitäten und den anwendbaren Rechtsgrundlagen zur Verfügung stellt.
2 Die Entscheide der Rekurskommission werden in der Originalsprache ver - öffentlicht. In der Regel werden sie anonymisiert.

Art. 22 Vertretung und interne Information

1 Das Präsidium vertritt die Rekurskommission gegen aussen und informiert die Öffentlichkeit, sofern notwendig, über die behandelten Angelegenheiten.
2 Das Präsidium stellt die Verbindung zu Legislative, Exekutive und Judikati - ve sicher.
3 Das Präsidium stellt den Mitgliedern der Rekurskommission die zur Erfül - lung ihrer richterlichen Tätigkeit notwendigen Informationen zur Verfügung.

Art. 23 Übermittlung des Berichts und der Jahresrechnung

1 Das Präsidium übermittelt dem Grossen Rat spätestens Ende Februar den Jahresbericht und die Jahresrechnung.
6 Register der Interessenbindungen

Art. 24 Grundsatz

1 Die Mitglieder, Suppleanten und Gerichtsschreiber der Rekurskommission veröffentlichen ihre Interessenbindungen.

Art. 25 Inhalt

1 Das Register der Interessenbindungen der Mitglieder, Suppleanten und Gerichtsschreiber der Rekurskommission enthält folgende Informationen: a) ihre haupt- und nebenberufliche(n) Tätigkeit(en), allenfalls ihr(e) Arbeitgeber; b) ihre Zugehörigkeit zu Führungs- und Aufsichtsgremien von Körper- schaften, Unternehmen, Anstalten oder Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts; c) die Funktionen, die sie in Kommissionen oder anderen Organen der Eidgenossenschaft, eines Kantons, einer Gemeinde oder im Rahmen einer interkantonalen oder interkommunalen Zusammenarbeit aus - üben; d) ihre politische Zugehörigkeit.
2 Allfällige Änderungen sind umgehend zu melden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
28.05.2021 30.07.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-105
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