Beschluss Covid-19 betreffend Grossveranstaltungen, grosse Fachmessen und Publikumsmessen
Beschluss Covid-19 betreffend Grossveranstaltungen, grosse Fachmessen und Publikumsmessen vom 05.07.2021 (Stand 26.06.2021) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 40 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertrag - barer Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012 (Epidemiege - setz, EpG); eingesehen die Artikel 16 und 18 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 23. Juni
2021 (Covid-19-Verordnung besondere Lage); eingesehen Artikel 57 Absatz 3 der Kantonsverfassung; auf Vorschlag des für die Sicherheit zuständigen Departements, beschliesst:
Art. 1 Zuständige kantonale Behörde für die Bewilligung von Gross -
veranstaltungen, grossen Fachmessen und Publikumsmessen
1 Das Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport (nachfolgend: De - partement) wird zur kantonalen Behörde gemäss den Artikeln 16 und 18 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämp - fung der Covid-19-Epidemie (nachfolgend: Verordnung des Bundes) er - nannt, um folgende Veranstaltungen zu bewilligen: a) Grossveranstaltungen mit mehr als 1'000 Personen pro Tag; b) Fach- und Publikumsmessen mit mehr als 1'000 Personen pro Tag.
2 Der Staatsrat bleibt zuständig für die Anordnung der erforderlichen Mass - nahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Covid-19-Epidemie inner - halb der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2 Zuständige Behörde zur Abgabe einer Stellungnahme zum
Schutzkonzept von Grossveranstaltungen, Fach- und Publi - kumsmessen
1 Die kantonale Walliser Rettungsorganisation (KWRO) hat folgende Aufga - ben: a) Unterstützung und Beratung der Organisatoren von Grossveranstal - tungen und Fach- und Publikumsmessen betreffend deren Schutz - konzepte; b) auf Verlangen des Organisators, Abgabe einer Stellungnahme zu sei - nem Schutzkonzept; c) Beantwortung aller Fragen zu Covid-19 mit Ausnahme jener, welche die folgenden Bereiche betreffen:
1. Quarantäne und Isolation in der Zuständigkeit der Gesundheits - förderung Wallis,
2. epidemiologische Fragen und das Contact Tracing in der Zu - ständigkeit des Kantonsarztes.
Art. 3 Form und Einreichung des Bewilligungsgesuches
1 Das Bewilligungsgesuch zur Organisation einer Grossveranstaltung, einer Fach- oder Publikumsmesse ist vor der Veranstaltung an den Gemeinderat der Gemeinde zu richten, in der die Veranstaltung stattfinden soll, zusam - men mit der obligatorischen Stellungnahme der KWRO betreffend das in
Artikel 10 der Verordnung des Bundes vorgesehene Schutzkonzept.
2 Der Gemeinderat leitet das Gesuch zusammen mit seiner Vormeinung an das Departement weiter.
3 Die Erteilung weiterer Bewilligungen durch den Gemeinderat im Zusam - menhang mit der Organisation einer Veranstaltung bleibt vorbehalten.
Art. 4 Inhalt des Bewilligungsgesuches
1 Das Bewilligungsgesuch zur Organisation einer Grossveranstaltung, einer Fach- oder Publikumsmesse muss insbesondere folgende Angaben enthal - ten: a) Art der Veranstaltung; b) Name, des verantwortlichen Organisators und seine vollständigen Personalien:
1. bei natürlichen Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum,
2. bei juristischen Personen: Name des Unternehmens, Adresse, Sitz, Telefonnummer, E-Mail-Adresse; c) Ort und Zeit der Veranstaltung; d) Umrisse des Veranstaltungsortes, nötigenfalls auf einer Karte einge - zeichnet sowie die entsprechenden Zugänge; e) Anzahl der zu erwartenden Teilnehmer; f) Schutzkonzept gemäss Artikel 10 der Verordnung des Bundes und ih - res Anhangs 1, aufgrund einer eigens für die betreffende Veranstal - tung erstellten Risikoanalyse, zusammen mit der entsprechenden Stellungnahme der KWRO.
2 Der Organisator muss dem Gemeinderat oder dem Departement alle Do - kumente oder Informationen zur Verfügung stellen, die für die Bearbeitung des Bewilligungsgesuches erforderlich sind.
Art. 5 Konsultation der anderen betroffenen Departemente
1 Das Departement konsultiert, falls erforderlich, die anderen durch die Ver - anstaltung betroffenen kantonalen Departemente.
Art. 6 Entscheid des Departements
1 Das Departement trifft einen Entscheid, welcher dem Organisator der Grossveranstaltung, der Fach- oder Publikumsmesse eröffnet und dem Gemeinderat und den betroffenen kantonalen Departementen mitgeteilt wird.
2 Es erhebt eine Gebühr von 90 bis 1'650 Franken für die Bearbeitung des Bewilligungsgesuches oder für das Verfahren zur Verweigerung oder zum Widerruf einer solchen Bewilligung.
Art. 7 Beschwerde
1 Der Entscheid des Departements kann innerhalb von 30 Tagen nach sei - ner Eröffnung beim Staatsrat angefochten werden.
2 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungs - verfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
Art. 8 Meldung
1 Der Organisator und der Gemeindrat sind verpflichtet, dem Departement unverzüglich jene Tatsachen zu melden, die: a) das Fällen des Entscheids beeinflussen können; b) den Widerruf des Entscheids bewirken können; c) die Anordnung zusätzlicher Einschränkungen erfordern können.
2 Das Departement entscheidet, ob die Meldung zur Aufhebung des Ent - scheids führt oder zusätzliche Einschränkungen zur Folge hat.
Art. 9 Mitteilungen
1 Der Kantonsarzt informiert das Departement unverzüglich über alle Ände - rungen: a) der epidemiologischen Lage im Kanton oder in der Region, in der die Veranstaltung stattfindet; b) seiner Kapazitäten, mutmasslich infizierte Personen zu identifizieren und zu informieren, was dazu führen könnte, die Bewilligung nicht zu erteilen und den Entscheid zu widerrufen oder zusätzliche Einschrän - kungen nötig machen könnte.
2 Das Departement entscheidet, ob die Mitteilung zur Verweigerung der Be - willigung, zum Widerruf des Entscheids oder zu zusätzlichen Einschränkun - gen führt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
05.07.2021 26.06.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-099
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 05.07.2021 26.06.2021 Erstfassung RO/AGS 2021-099
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