Verordnung zum Gesetz zur Förderung der Bergbahnen (902.100)
Verordnung zum Gesetz zur Förderung der Bergbahnen (902.100)
Verordnung zum Gesetz zur Förderung der Bergbahnen
Verordnung zum Gesetz zur Förderung der Bergbahnen (VGFBB) vom 20.02.2019 (Stand 01.03.2019) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen die Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung der Bergbah - nen vom 17. Mai 2018; auf Antrag des für die Volkswirtschaft zuständigen Departements, verordnet: 1 )
1 Allgemeine Bestimmung
Art. 1 Förderpolitik für Bergbahnunternehmen
1 Das für die Volkswirtschaft zuständige Departement erarbeitet eine kanto - nale Förderpolitik, welche die Grundsätze der Gewährung von Finanzhilfen an Bergbahnunternehmen mit touristischer Ausrichtung festlegt.
2 Die Förderpolitik ist dem Staatsrat zur Genehmigung vorzulegen. Der kantonale Branchen-Dachverband wird vorgängig konsultiert.
3 Die Förderpolitik ist regelmässig auf ihre Gültigkeit zu überprüfen und ge - gebenenfalls anzupassen.
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Bergbahn-Masterplan
Art. 2 Zweck
1 Der Bergbahn-Masterplan verfolgt folgende Zwecke: a) Aufzeigen der geplanten allgemeinen Entwicklung des Bergbahnun - ternehmens innerhalb des Betriebsgebietes, in welchem sie tätig ist; b) Aufzeigen der Übereinstimmung der geplanten Entwicklung mit den Richtlinien der Tourismuspolitik der Destination oder der betroffenen Destinationen innerhalb des Betriebsgebietes, in welchem das Berg - bahnunternehmen tätig ist; c) Nachweisen, wie das Bergbahnunternehmen die dauerhafte Finanzie - rung der Umsetzung des Entwicklungsplans sicherstellt.
Art. 3 Dauer
1 Der Masterplan eines Bergbahnunternehmens hat die Entwicklung von mindestens zehn Jahren zu berücksichtigen und ist mindestens alle fünf Jahre zu aktualisieren.
Art. 4 Inhalt und Form
1 - zug auf das Bergbahnunternehmen verstanden: a) Vollständige Bestandesaufnahme über die Betriebsinfrastrukturen (z.B. Bergbahnen, Nebenanlagen, Beschneiungsanlagen, Pisten, wei - tere Infrastrukturen), inklusive deren Nutzung je nach Jahreszeit; b) Allgemeine Beschreibung der Grundsätze bezüglich Organisation und Führung; c) Kundenanalyse und Positionierung des Angebots auf dem Markt, in - klusive allfällige Kooperationen mit anderen Bergbahngesellschaften und Leistungsträgern in den Bereichen Marketing, Verkauf, Kauf und Technik; d) Analyse der Finanzsituation und deren Entwicklung während der letz - ten fünf Jahre (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Schlüssel - kennzahlen).
2 Unter "Angaben bezüglich der Abstimmung mit den touristischen Leitlini - en" wird der Nachweis verstanden, wonach der Masterplan des Bergbahn - unternehmens mit den Leitlinien der Tourismuspolitik der Destination bzw. der betroffenen Destinationen, deren geographischen Perimeter das Unter - nehmen betrifft, übereinstimmt.
3 Unter "Strategie" werden folgende Elemente in Bezug auf das Bergbahn - unternehmen verstanden: a) die allgemeine Vision und die hauptsächlich verfolgten Zielsetzungen; b) die Entwicklung der Organisations- und Führungsgrundsätze; c) die erwarteten Aussichten bezüglich der Entwicklung der Betriebsin - deren Nutzung je nach Jahreszeit; d) die Entwicklung der Positionierung des Angebots auf dem Markt, in - klusive allfällige Kooperationen mit anderen Bergbahnunternehmen und Leistungsträgern in den Bereichen Marketing, Verkauf, Einkauf oder Technik; e) finanzielle Planung in Bezug auf Investitionen und Betrieb; f) Analyse der wichtigsten Risiken und Chancen.
4 Unter "Umsetzung" wird die zeitliche Planung für die Umsetzung der Stra - tegie verstanden.
5 Die Ausgestaltung des Masterplans liegt in der Verantwortung des ge - suchstellenden Unternehmens.
3 Verfahrensbestimmungen
Art. 5 Zuständige Stelle
1 Die Centre de Cautionnement et de Financement SA, welche gemäss dem Gesetz über die kantonale Wirtschaftspolitik für die Zuteilung von Fi - nanzhilfen an Unternehmen verantwortlich ist, ist die zuständige Stelle für die Behandlung der Finanzhilfegesuche sowie für die Analyse und Beurtei - lung der eingereichten Dokumente.
2 Die Modalitäten dieser Kompetenzendelegation werden in die Leistungs - vereinbarung zwischen der zuständigen Stelle und dem für die Volkswirt - schaft zuständigen Departement integriert.
Art. 6 Verfahrensbestimmungen für Investitionshilfen
1 Finanzhilfegesuche für Investitionen müssen vor Baubeginn bei der zu - ständigen Stelle eingereicht werden. Diese überprüft die Zulässigkeit sowie die Vollständigkeit des Gesuches.
2 Das gesuchstellende Unternehmen kann in Erwartung des Entscheides der zuständigen Behörde mit Vorbereitungsarbeiten beginnen, trägt aber alle diesbezüglichen Risiken.
3 Der Antrag auf Gewährung einer Investitionshilfe gemäss dem vorliegen - den Gesetz muss folgende Punkte berücksichtigen: a) die Aussichten in Bezug auf die Tragbarkeit und Verschuldungskapa - zität des gesuchstellenden Unternehmens; b) alle anderen möglichen Hilfen auf der Grundlage von Gesetzen auf Bundes- oder Kantonsebene (NRP, TourG), um die Bedürfnisse des gesuchstellenden Unternehmens zu befriedigen.
4 Das Reglement über den Kantonalen Bergbahnfonds legt die Modalitäten bezüglich der Behandlung des Antrags auf Gewährung einer Investitionshil - fe gemäss dem vorliegenden Gesetz fest.
Art. 7 Verfahrensbestimmungen für Unterstützungsbeiträge
1 Finanzhilfegesuche für Unterstützungsbeiträge für Projekte müssen vor Projektstart vom betreffenden Unternehmen bei der zuständigen Stelle ein - gereicht und von dieser als vollständig beurteilt sein.
2 Die zuständige Stelle kann für die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Unterstützungsbeiträge mittels eines eigenen Reglements weitere Bedin - gungen für die Unterstützung eines Projekts bzw. Auszahlungen von Unter - stützungsbeiträgen festlegen.
3 - barung mit der zuständigen Stelle geregelt.
4 Verschiedene Bestimmungen
Art. 8 Investitionsbeiträge in Form von Subventionen
1 Unter Umsetzung von aussergewöhnlichen Infrastruktureinrichtungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes fallen nur neue In - frastrukturen, welche eine erhebliche Verbesserung des Angebots der Des - tination bzw. der betroffenen Destinationen ermöglichen.
2 Als aussergewöhnlich werden in diesem Sinne insbesondere nachfolgen - de Infrastruktureinrichtungen betrachtet: a) eine neue Tal-/Bergverbindung; b) eine Verbindung zwischen zwei oder mehreren Betriebsgebieten; c) eine Erweiterung von Betriebsgebieten; d) eine beispielhafte Infrastruktur, welche im Rahmen eines Architektur - wettbewerbs realisiert wird und zur Entwicklung eines Ganzjahrestou - rismus beiträgt.
3 Der reine Ersatz von bestehenden Anlagen kann auf keinen Fall als bei - tragsberechtigte aussergewöhnliche Infrastruktureinrichtung im Sinne von
Artikel 5 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes betrachtet werden.
Art. 9 Abgeltungsbeiträge
1 Unter Abgeltungsbeiträgen werden die im Bundesgesetz über die Perso - nenbeförderung aufgeführten Beiträge verstanden.
Art. 10 Statistiken
1 Unternehmen, welche in den Genuss von Finanzhilfen kommen, stellen dem Walliser Tourismus Observatorium Daten bezüglich der Nutzung ihrer Anlagen zur Verfügung.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.02.2019 01.03.2019 Erlass Erstfassung RO/AGS 2019-022
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.02.2019 01.03.2019 Erstfassung RO/AGS 2019-022