Verordnung zur Bundesgesetzgebung über das Messwesen
Verordnung zur Bundesgesetzgebung über das Messwesen Vom 30. Oktober 2013 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die Art. 16 Abs. 1 und 17 des Bundesgesetzes über das Messwesen (Messgesetz, MessG) vom 17. Juni 2011 1 ) , Art. 34 Abs. 1 der Verordnung über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (Mengenangabeverord - nung, MeAV) vom 5. September 2012 2 ) , Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Zu - ständigkeiten im Messwesen (ZMessV) vom 7. Dezember 2012 3 ) und § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 4 ) , beschliesst:
§ 1 Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwe - sen.
§ 2 Organisation
1 Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) teilt das Kantonsgebiet in Eich - kreise ein.
2 Für jeden Eichkreis ist eine Fachstelle zuständig.
3 Das Amt für Verbraucherschutz (AVS) ernennt für jede Fachstelle eine Eichmeis - terin oder einen Eichmeister und schliesst mit dieser oder diesem einen Leistungs - vertrag ab.
1) SR 941.20
2) SR 941.204
3) SR 941.206
4) SAR 271.200 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
§ 3 Zuständigkeiten
1 Vollzugsorgane sind Fachstellen unter der Leitung einer Eichmeisterin oder eines Eichmeisters.
2 Aufsichtsbehörde ist das AVS.
3 ... *
§ 4 Aufgaben der Eichmeisterinnen und Eichmeister
1 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister sorgen für den korrekten Vollzug der Bun - desgesetzgebung über das Messwesen.
2 Sie erstatten dem AVS gemäss dessen Vorgaben einen jährlichen Bericht über das vergangene Kalenderjahr.
3 Das gemäss Art. 4 Abs. 3 der ZMessV zu führende Verzeichnis wird dem AVS un - entgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
4 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister vertreten sich gegenseitig.
5 Sie haben dem AVS vor Aufnahme der Eichmeistertätigkeit den Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu erbringen.
§ 5 Ausrüstung und Eichlokal
1 Der Kanton stellt die zur Durchführung der Eicharbeiten notwendige messtechni - sche Ausrüstung zur Verfügung.
2 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister richten in ihrem Eichkreis auf eigene Kosten ein Eichlokal ein. Zudem tragen sie die übrigen Kosten für den Betrieb der Fachstelle.
§ 6 Gebühren und Auslagenersatz
1 Den Eichmeisterinnen und Eichmeistern steht der Ertrag der in der eidgenössischen Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenver - ordnung, EichGebV) vom 23. November 2005 1 ) festgelegten Gebühren und Ausla - gen zu.
2 Die Auslagen richten sich nach den Ansätzen der Verordnung über Spesen, Sit - zungsgelder und übrige Entschädigungen vom 31. Januar 2001 2 ) .
3 Abweichend von Absatz 2 gelten die Ansätze gemäss Anhang 1. *
§ 7 Entschädigungen durch den Kanton
1 Die vom AVS angeordneten Aus- und Weiterbildungen werden vom Kanton finan - ziert. Die zudem vom Kanton getragenen Auslagen für Aus- und Weiterbildungen richten sich nach den Ansätzen der Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und üb - rige Entschädigungen.
1) SR 941.298.1
2) SAR 165.171
2 Für Prüfungen betreffend Nachschau und Marktüberwachung, für die keine Gebüh - ren erhoben werden können, haben die Eichmeisterinnen und Eichmeister Anspruch auf eine jährliche pauschale Entschädigung des Kantons.
2bis Für Prüfungen gemäss der Mengenangabeverordnung werden die Eichmeisterin - nen und Eichmeister vom AVS nach Zeitaufwand entschädigt. Die Höhe der Ent - schädigung richtet sich nach den Vorgaben der EichGebV. *
3 Die Einzelheiten dieser Entschädigungen werden in den zwischen dem AVS und den Eichmeisterinnen und Eichmeistern getroffenen Leistungsverträgen geregelt. *
§ 8 Strafverfahren
1 Eichmeisterinnen und Eichmeister melden Widerhandlungen gemäss den Artikeln
20–23 MessG dem AVS, das über das weitere Vorgehen entscheidet und allenfalls die Einreichung einer entsprechenden Strafanzeige vornimmt. Vorbehalten bleiben das Anzeigerecht gemäss Art. 301 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Straf - prozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 1 ) sowie die Anzeigepflicht gemäss § 34 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 16. März 2010 2 ) .
§ 9 Rechtsschutz
1 Auf Antrag der Eichmeisterin oder des Eichmeisters erlässt das AVS eine Verfü - gung. Gegen diese kann innert zehn Tagen Einsprache geführt werden.
2 Der Entscheid des AVS kann mit Beschwerde beim DGS angefochten werden. Dessen Entscheid ist an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
§ 10 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Aarau, 30. Oktober 2013 Regierungsrat Aargau Landammann H ÜRZELER Staatsschreiber G RÜNENFELDER
1) SR 312.0
2) SAR 251.200
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.10.2022 01.01.2023 § 3 Abs. 3 aufgehoben 2022/18-14
26.10.2022 01.01.2023 § 6 Abs. 3 eingefügt 2022/18-14
26.10.2022 01.01.2023 § 7 Abs. 2 bis eingefügt 2022/18-14
26.10.2022 01.01.2023 § 7 Abs. 3 geändert 2022/18-14
26.10.2022 01.01.2023 Anhang 01 eingefügt 2022/18-14
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 3 Abs. 3 26.10.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/18-14
§ 6 Abs. 3 26.10.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/18-14
§ 7 Abs. 2 bis 26.10.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/18-14
§ 7 Abs. 3 26.10.2022 01.01.2023 geändert 2022/18-14
Anhang 01 26.10.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/18-14
Anhang 1 1 (Stand 1. Januar 2023) Ansätze gemäss § 6 Abs. 2 und 3 Die Verwenderin oder der Verwender des Messmittels entschädigt die Eichmeisterin oder den Eichmeister gemäss Art. 6 Abs. 2 EichGebV mit den folgenden Auslagen: Wiegegeräte mit einer maxima len Wiegefähigkeit von < 20 kg
1 bis 5 Waagen
6 bis 10 Waagen
11 und mehr Waagen Fr. 22. – Fr. 44. – Fr. 66. –
20 - 50 kg Fr. 37. –
50 - 100 kg Fr. 51. –
100 - 200 kg Fr. 78. –
200 - 500 kg Fr. 90. –
500 - 1'000 kg Fr. 116. – Abgasmessmittel Filtermessgerät Fr. 44. – Referenzgas Fr. 55. – Transport Fr. 56. – Messmittel für Tanksäulen
1 bis 2 Zapfpistolen Fr. 56. –
3 bis 6 Zapf pistolen Fr. 67. –
7 und mehr Zapf pistolen Fr. 91. – Andere Messmittel und Eichung nach Absprache Reisekosten gemäss EichGebV Fr. 110.70/Stun de Transport und Miete benötigter Mess - und Hilfsmittel nach Aufwand
1 Anhang 1 zur Verordnung zur Bundesgesetzgebung über das Messwesen vom 30. Oktober
2013 (SAR 957.111 )
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