Verordnung über die Fachmittelschule (423.332)
CH - AG

Verordnung über die Fachmittelschule

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Fachmittelschule (V FMS) Vom 19. Mai 2010 (Stand 1. August 2022) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 12 und 17 des Dekrets über die Mittelschulen (Mittelschuldekret) vom 20. Oktober 2009 1 ) , beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Beurteilungen, die Promotionsentscheide, die Ab- schlussprüfung, die Erlangung des Fachmittelschulausweises und die Fachmaturität an den Fachmittelschulen sowie den Übertritt ans Gymnasium.

§ 2 Beurteilung

1 Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler erfolgt lehrplanbezogen und umfasst alle Leistungskomponenten.
2 Das Ergebnis der Beurteilung wird in jedem Fach mit einer ganzen oder halben Note ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note . Noten unter 4 stehen für ungenü- gende Leistungen.
3 Die Fachlehrpersonen nehmen die Beurteilungen vor.

§ 2a * Nachteilsausgleich

1 Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, bei denen die damit verbundenen Funktionsstörungen ärztlich beziehungsweise fac hpsychologisch nachgewiesen sind, haben Anspruch auf einen angemessenen Nachteilsausgleich.
2 Die betreffenden Nachweise sind rechtzeitig vor Inanspruchnahme des Nachteils- ausgleichs im Hinblick auf Promotionsentscheide und Prüfungen zu erbringen.
1 ) SAR 423.120
3 Über Ar t und Umfang der Massnahmen zum Nachteilsausgleich entscheidet im Rah- men von § 2 die Schulleitung.

2. Promotionsentscheide und Zwischenbeurteilung

§ 3 Promotionsentscheide

1 Promotionsentscheide dienen der Zuordnung der Schülerinnen und Schüler in dieje- ni gen Klassen, die ihren Fähigkeiten entsprechen, sowie der Entlassung derjenigen Schülerinnen und Schüler, die den schulischen Anforderungen nicht zu genügen ver- mögen.
2 Promotionsentscheide werden am Ende der Probezeit und am Ende des 1. und

2. Schuljahrs getroffen. Beurteilungsperiode ist die Probezeit beziehungsweise das je-

weils vorangegangene Schuljahr.
3 Die Promotionskonferenz setzt die Noten fest und trifft die Promotionsentscheide.

§ 4 Promotionsfächer

1 Promotionswirksam in allen Klassen sind die Grundlagenfächer gemäss Stundenta- fel. *
2 Promotionswirksam in der 2. und 3. Klasse sind neben den Grundlagenfächern ge- mäss Stundentafel der Berufsfeldunterricht, der sich gemäss § 4a berechnet. *
2bis Die Zeugnisnoten in den Grundlagenfächern zählen jewei ls einfach. Die Zeugnis- note im Berufsfeldunterricht zählt dreifach. *
3 ... *
3bis Wird das Grundlagenfach Musik mit Instrument gewählt, zählt bei der Promotion das Mittel der beiden Noten. *
3ter ... *
4 ... *
4bis ... *
5 Ergibt das Mittel der Noten gemäss Absatz 3 bis einen Viertelswert, wird auf die nächsthöhere halbe oder ganze Note gerundet. *

§ 4a * Berufsfeldunterricht

1 Die Zeugnisnote im Berufsfeldunterricht wird aus dem Mittel der Zeugnisnoten in den berufsfeldbezogenen Fächern gemäss Stundentafel g ebildet und auf eine halbe Note gerundet.

§ 5 Definitive Aufnahme, Beförderung

1 Schülerinnen und Schüler werden nach der allfälligen Probezeit, welche bis zum Ende des 1. Semesters dauert, definitiv aufgenommen beziehungsweise am Ende des Schuljahrs in d ie nächsthöhere Klasse befördert, wenn in den Promotionsfächern a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben, und b) nicht mehr als vier Noten unter 4 erzielt wurden.
2 Liegen wichtige Gründe vor, können Schülerinnen und Schüler, welche die Voraus- setzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, definitiv aufgenommen beziehungsweise be- fördert werden, wenn ihnen für das Erreichen der Lernziele der entsprechenden Klasse eine günsti ge Prognose gestellt werden kann.

§ 6 Nichtbeförderung

1 Wer am Ende eines Schuljahrs die Voraussetzungen von § 5 erstmals nicht erfüllt, wird nicht befördert.
2 Eine freiwillige Repetition gilt als Nichtbeförderung.

§ 7 Entlassung

1 Wer am Ende der Prob ezeit oder nach bereits einmal erfolgter Nichtbeförderung die Voraussetzungen von § 5 nicht beziehungsweise wiederum nicht erfüllt, wird aus der Schule entlassen.

§ 8 Zeugnis

1 Zeugnisse werden an den Promotionsterminen und am Ende des 3. Schuljahrs aus- ge stellt.
2 Das Zeugnis enthält die Noten sämtlicher Grundlagenfächer, die Note des Berufs- feldunterrichts und die Noten sämtlicher berufsfeldbezogener Fächer, an den Promo- tionsterminen den Promotionsentscheid und in den Fällen von § 5 Abs. 2 eine zusätz- liche Begründung. *
3 Die Zeugnisnoten werden in ganzen oder halben Noten ausgewiesen. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. *

§ 9 Zwischenbeurteilung

1 Die Zwischenbeurteilung ist eine Standortbestimmung. Sie wird jeweils am Ende des 1. Semesters vorgenommen.
2 Die Promotionskonferenz nimmt die Zwischenbeurteilungen vor.
3 In den Promotions - beziehungsweise Abschlussfächern werden den Schülerinnen und Schülern die Noten der Beurteilung mitgeteilt.

§ 10 Ges präch

1 Ergibt die Zwischenbeurteilung eine für den weiteren Ausbildungsverlauf ungüns- tige Prognose, führt die zuständige Abteilungslehrperson mit der Schülerin oder dem Schüler ein Gespräch zur Klärung der Gründe und über die allenfalls zu treffenden Mass nahmen.

3. Abschlussprüfung

3.1. Prüfung

§ 11 Prüfungstermine, Zulassung

1 Die Abschlussprüfung findet am Ende des Lehrgangs statt.
2 Die Zulassung zur Prüfung setzt den Besuch des letzten Schuljahrs in der Regel an derjenigen Mittelschule, an welcher die Prüfung abgelegt wird sowie die fristgerechte Abgabe der selbstständigen Arbeit und deren Präsentation voraus. *

§ 12 Prüfungsziel, Inhalte und Anforderungen

1 Die Schülerinnen und Schüler haben sich durch die Abschlussprüfung über die von der Schule ver mittelten Kenntnisse und von Höheren Fachschulen beziehungsweise Fachhochschulen geforderte allgemeine Bildung auszuweisen.
2 Es sind die Fachkenntnisse und die Selbstständigkeit im Denken zu prüfen.
3 Inhalte und Anforderungen in den einzelnen Prüfungsfächern entsprechen den Lehr- planzielen.

§ 13 Prüfungsfächer

1 Prüfungsfächer sind a) * die Grundlagenfächer Mathematik, Deutsch und wahlweise Französisch, Itali- enisch oder Englisch, b) * zwei Grundlagenfächer nach Wahl:

1. * Informatik und Naturwi ssenschaften,

2. * Gesellschaftswissenschaften,

3. * Musik im Grundlagenfach Musik respektive Musik oder Instrument im

Grundlagenfach Musik mit Instrument,

4. * Bildnerisches und Technisches Gestalten,

5. * Sport.

c) * ein berufsfeldbezogenes Fach nach Wah l:

1. * Medienkunde oder Bildnerisches und Technisches Gestalten im Berufs-

feld Gestaltung und Kunst,

2. * Pädagogik/Psychologie oder Informatik und Naturwissenschaften mit

Praktikum im Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften,

3. * Pädagogik/Psychologie o der Individuum und Gesellschaft oder Wirt-

schaft und Recht im Berufsfeld Soziale Arbeit,

4. * Pädagogik/Psychologie oder Informatik und Naturwissenschaften mit

Praktikum, Bildnerisches und Technisches Gestalten oder Musik im Be- rufsfeld Pädagogik,

5. * Medienkunde oder Theater/Auftrittskompetenz im Berufsfeld Kommu-

nikation und Information.
2 ... *
2bis Folgende Prüfungsfächer schliessen sich gegenseitig aus: * a) * Die Grundlagenfächer Musik, Musik mit Instrument, Bildnerisches und Tech- nisches Gestalten so wie Sport, b) * das Grundlagenfach Informatik und Naturwissenschaften und das berufsfeldbe- zogene Fach Informatik und Naturwissenschaften mit Praktikum in den Berufs- feldern Pädagogik und Gesundheit/Naturwissenschaften, c) * das Grundlagenfach Bildnerisches und Technisches Gestalten und das berufs- feldbezogene Fach Bildnerisches und Technisches Gestalten im Berufsfeld Ge- staltung und Kunst.
3 Die Schülerinnen und Schüler teilen der Schulleitung bis spätestens sechs Monate vor Prüfungsbeginn die Prüfungsfächer i hrer Wahl gemäss Absatz 1 mit.

§ 14 Art und Dauer der Prüfungen

1 Die Prüfungsfächer Deutsch, Französisch, Italienisch, Englisch und Mathematik werden schriftlich und mündlich, Bildnerisches und Technisches Gestalten, Sport, Theater/Auftrittskompetenz sow ie Instrument (im Rahmen des Grundlagenfachs Mu- sik mit Instrument) praktisch geprüft. Die übrigen Prüfungsfächer werden mündlich geprüft. *
2 Die schriftlichen Prüfungen sowie die praktische Prüfung im Fach Bildnerisches und Technisches Gestalten dauern dr ei Stunden. Im Fach Sport ist die Prüfungsdauer von den Aktivitäten abhängig und beträgt höchstens zwei Stunden (Nettoprüfungszeit). Die übrigen Prüfungen dauern 15 Minuten. *

§ 15 Prüfungsnoten

1 Die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungen sind in ganzen und halben Noten auszu- drücken. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2 In denjenigen Fächern, die schriftlich und mündlich geprüft werden, entspricht die Prüfungsnote dem ungerundeten Mittel der schriftlich en und mündlichen Note.

§ 16 Verstösse gegen die Prüfungsordnung

1 Das BKS erklärt die ganze Abschlussprüfung für ungültig, wenn unredliche Hand- lungen begangen, insbesondere wenn unerlaubte Hilfsmittel mitgeführt werden, so- wie bei unentschuldigtem Nichter scheinen zu einer der Prüfungen. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor Beginn der Abschlussprüfung von der Schulleitung darauf aufmerksam zu machen. *
2 Die Prüfung kann am nächsten Prüfungstermin wiederholt werden, sofern es sich bei der für ungültig erklärten Prüfung um den ersten Versuch gehandelt hat. *
3 Auf Gesuch kann das letzte Schuljahr wiederholt werden. In diesem Fall zählen die Zeugnisnoten des Wiederholungsjahrs für den Abschluss.

3.2. Organisation

§ 17 Prüfungskommission FMS

1 Der Erziehu ngsrat ernennt auf die Amtsdauer von vier Jahren eine Prüfungskom- mission FMS. Dieser gehören an a) ein Mitglied des Erziehungsrats, welches den Vorsitz innehat, b) sechs Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter der Höheren Fachschulen und von Fachhochschul en, c) * je ein Mitglied der Schulleitungen der Neuen Kantonsschule Aarau und der Kantonsschulen Wettingen und Wohlen, welches für die administrative Ge- schäftsführung der Fachmittelschule zuständig ist, mit beratender Stimme.
2 Die Prüfungskommission ist i nsbesondere zuständig für a) die Leitung und Überwachung der Prüfungen, b) die Ernennung der Fachexpertinnen und Fachexperten, c) das Festlegen der Anlage der Prüfungen, d) die Genehmigung der Themen und Aufgaben der Fachprüfungen, e) das Festlegen der zulässigen Hilfsmittel für die schriftlichen und praktischen Prüfungen, f) * die Erarbeitung der Grundlagen für die Prüfungsentscheide des Departements Bildung, Kultur und Sport, g) * die Berichterstattung über die Prüfungen im Allgemeinen zuhanden der Sch ul- kommission und des Departements Bildung, Kultur und Sport.

§ 18 Selbstständige Arbeit

1 Die Schülerinnen und Schüler müssen im letzten Ausbildungsjahr wahlweise in ei- ner Gruppe oder alleine eine grössere eigenstän dige schriftliche oder schriftlich kom- mentierte Arbeit erstellen und mündlich präsentieren. Diese Arbeit muss in der Regel thematisch im eigenen Berufsfeldbereich angesiedelt sein. *
2 Die selbstständige Arbeit wird mit einer Note entsprechend § 15 bewerte t.

§ 19 Abschlussfächer

1 Abschlussfächer sind * a) * die Grundlagenfächer Deutsch, Französisch oder Italienisch, Englisch, Mathe- matik, Informatik und Naturwissenschaften, Gesellschaftswissenschaften, Sport und Musik oder Musik mit Instrument oder Bildner isches und Techni- sches Gestalten, b) * der Berufsfeldunterricht, c) * die selbstständige Arbeit.

§ 20 Abschlussnoten

1 In den geprüften Fächern wird die Abschlussnote aus dem Mittel von Vorschlags - und Prüfungsnote gebildet und zählt jeweils einfach. Die Vorschlagsnote ist die Zeug- nisnote des letzten Ausbildungsjahrs. *
2 In den prüfungsfreien Fächern entspricht die Abschlussnote der Vorschlagsnote und zählt jeweils einfach. Die Vorschlagsnote ist die Zeugnisnote des letzten Ausbildungs- jahrs. *
2bis Im Berufsfeldunterricht wird die Abschlussnote aus dem Mittel der Vorschlags- note und der Prüfungsnote im berufsfeldbezogenen Fach gebildet, wobei die Vor- schlagsnote und Prüfungsnote je hälftig zählen. Die Abschlussnote zählt dreifach. *
3 Die Bewertung der se lbstständigen Arbeit erfolgt aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen oder schriftlich kommentierten Arbeit und ihrer Präsentation.
4 Die Abschlussnoten werden auf halbe oder ganze Noten gerundet. Bei einem Vier- telswert wird auf die nächsthöhere ha lbe oder ganze Note gerundet.

§ 21 * ...

§ 22 Bestehensnormen

1 Der Abschluss ist bestanden, wenn in den Abschlussfächern a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben , und b) nicht mehr als drei Noten unter 4 erzielt wurden.

§ 23 Entscheid

1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport entscheidet über das Bestehen des Ab- schlusses und stellt den Fachmittelschulausweis aus.

§ 24 Übertritt ans Gymnasium

1 Schülerinnen und Schüler, die in den Abschlussfächern einen arithmetisch auf eine Dezimalstelle gerundeten Notendurchschnitt von mindestens 5 erreichen, können in die 3. Klasse des Gymnasiums übertreten. *

§ 25 Wiederholung bei Nichtbestehen, Dispensation

1 Schülerinnen und Schüler, welche den Abschluss im ersten Versuch nicht bestehen, müssen bei einem zweiten Versuch das letzte Schuljahr und die Abschlussprüfung wiederholen.
2 Sie können sich vom Unterrichtsbesuch und der Prüfung in denjenigen Fächern dis- pensieren lasse n, in welchen sie beim ersten Versuch mindestens die Note 5 erzielt haben. Diese Noten zählen auch beim zweiten Versuch.
3 Ist die selbstständige Arbeit im ersten Versuch mindestens mit der Note 5 bewertet worden, muss sie nicht wiederholt werden. *
4 Eine dritte Abschlussprüfung ist nicht gestattet.

§ 26 Fachmittelschulausweis

1 Der Fachmittelschulausweis wird vom Departement Bildung, Kultur und Sport aus- gestellt, wenn der Abschluss bestanden ist.
2 Der Fachmittelschulausweis enthält: a) die Überschrift « Kanton Aargau» und die Bezeichnung der Schule, b) den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkannter Fachmittelschulausweis», c) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staats- angehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Absolv entin oder des Absolventen, d) die Angabe der Zeit, während der die Absolventin beziehungsweise der Absol- vent die aargauische Fachmittelschule besucht hat, e) das Berufsfeld, f) die Abschlussnoten der Abschlussfächer gemäss § 19, g) das Thema der selbststä ndigen Arbeit gemäss § 18, h) den Ort, das Datum und die Unterschrift der Vorsteherin beziehungsweise des Vorstehers des Departements und der Rektorin beziehungsweise des Rektors der Schule.
3 Zusätzlich werden im Fachmittelschulausweis die Noten der in de r 3. Klasse besuch- ten Freifächer aufgeführt.

5. Fachmaturität

5.1. Pädagogik

§ 27 Prüfungstermine, Zulassung

1 Die Fachmaturitätsprüfung findet am Ende des Lehrgangs statt. Die Prüfungskom- mission FMS legt jeweils die Prüfungstermine fest.
2 Zur Prüfung wi rd zugelassen, wer a) die Fachmaturitätsarbeit mit einer Note von mindestens 4,0 erfolgreich beendet hat und b) den Fachmaturitätslehrgang in der Regel an derjenigen Schule besucht hat, an der die Prüfung abgelegt wird.

§ 28 Fachmaturitätsarbeit

1 Die Schülerinnen und Schüler müssen während des Lehrgangs alleine oder in einer Gruppe eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und mündlich präsentieren. *
2 Bezüglich Ziel und Bewertung gelten die jeweils aktuel len Richtlinien über die zu- sätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik der Schweizeri- schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK). *

§ 29 Prüfungsziel, Inhalte und Anforderungen

1 Die Schülerinnen und Schüler haben sic h durch die Fachmaturitätsprüfung Pädago- gik über die von der Schule vermittelten Kenntnisse und von den Pädagogischen Hochschulen geforderte allgemeine Bildung und Reife sowie geforderten Fähigkeiten für die Studiengänge Vorschul - und Unterstufe sowie Prim arstufe auszuweisen.
2 ... *
3 Inhalte und Anforderungen in den einzelnen Prüfungsfächern entsprechen den Lehr- planzielen.

§ 30 Fremdsprachen

1 Wer im Fach Französisch oder Englisch ein international anerkanntes Sprachzertifi- kat auf mindestens Niveau B2 GER 1 ) erfolgreich abgeschlossen hat, wird auf Gesuch hin von der Schulleitung vom Unterricht und von der Fachmaturitätsprüfung dispen- siert. *
2 Anstelle der Prüfungsnoten werden in den Fremdsprachen die Ergebnisse der inter- nationalen Prüfungen gemäss der Empf ehlung Nr. 11 der Schweizerischen Berufsbil- dungsämter - Konferenz betreffend die Anrechnung der Fremdsprachendiplome im Zusammenhang mit der Berufsmaturität und der kaufmännischen Grundbildung EFZ vom 24. Mai 2017 2 ) berücksichtigt. *

§ 31 Prüfungsfächer

1 Prüfungsfächer sind: a) Deutsch, b) Französisch oder Englisch, c) Mathematik,
1 ) Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen
2 ) https://edudoc.ch/record/217072/files/empf_fremdsprachendiplome_d.pdf
d) * Naturwissenschaften, bestehend aus Biologie, Chemie und Physik, e) * Geistes - und Sozialwissenschaften, bestehend aus Geschichte und Geografie. f) * ... g) * ...
2 ... *
3 ... * § 31a * Art und Dauer der Prüfungen
1 Die Fächer Deutsch, Französisch oder Englisch sowie Mathematik werden folgen- dermassen geprüft: a) Deutsch schriftlich 180 Minuten und mündlich 15 Minuten, b) Französisch oder Englisch schriftlich 120 Minuten und mündlich 15 Minuten, c) Mathematik schriftlich 120 Minuten und mündlich 15 Minuten.
2 Die Fächer Biologie, Chemie, Physik, Geschichte und Geografie werden je 15 Mi- nuten mündlich geprüft.

§ 32 Notengebung

1 Die Fachmaturitätsarbeit sowie die Ergebnisse in den einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungen sind in ganzen und halben Noten auszudrücken. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

§ 33 Verstösse gegen die Prüfungsordnung

1 Das BKS erklärt die ganze Fachmaturitätsprüfung für ungültig, wenn unredliche Handlungen begangen, insbesondere wenn unerlaubte Hilfsmittel mitgeführt werden, sowie bei unentschuldigtem Nichterscheinen zu einer der Prüfungen. Die Kandidatin- nen und Kandidaten sind vor Beginn der Fac hmaturitätsprüfung von der Schulleitung darauf aufmerksam zu machen. *
2 Die Prüfung kann am nächsten Prüfungstermin wiederholt werden, sofern es sich bei der für ungültig erklärten Prüfung um den ersten Versuch gehandelt hat. *
3 Auf Gesuch kann der Fachm aturitätslehrgang wiederholt werden.

§ 34 Fachmaturitätsnoten

1 Die Fachmaturitätsnote in den Fächern Deutsch, Französisch oder Englisch sowie Mathematik entspricht dem gerundeten arithmetischen Mittel der jeweiligen schriftli- chen und mündlichen Prüfungsn oten. *
2 Die Fachmaturitätsnote im Fach Naturwissenschaften entspricht dem gerundeten arithmetischen Mittel der Prüfungsnoten in den Fächern Biologie, Chemie und Phy- sik. *
3 Die Fachmaturitätsnote im Fach Geistes - und Sozialwissenschaften entspricht dem g erundeten arithmetischen Mittel der Prüfungsnoten in den Fächern Geschichte und Geografie.
4 Die Fachmaturitätsnoten werden auf halbe oder ganze Noten gerundet. Bei einem exakten Viertelswert wird auf die nächsthöhere halbe oder ganze Note gerundet.

§ 35 * ...

§ 36 Bestehensnorm

1 Die Fachmaturität ist bestanden, wenn a) das arithmetische Mittel der fünf Fachmaturitätsnoten sowie der Fachmaturi- tätsarbeit mindestens 4 beträgt, b) nicht mehr als zwei Fachmaturitätsnoten unter 4 erzielt wurden und c) die Summe der Notenabweichung von 4 nach unten nicht mehr als einen Punkt beträgt.

§ 37 Wiederholung bei Nichtbestehen, Dispensation

1 Schülerinnen und Schüler, welche die Fachmaturität im ersten Versuch nicht beste- hen, können die Prüfungen einmal am nächsten Prüf ungstermin wiederholen. *
2 Sie können sich vom Unterrichtsbesuch und der Prüfung in denjenigen Fächern dis- pensieren lassen, in welchen sie beim ersten Versuch mindestens die Note 5 erzielt haben. Diese Noten zählen auch beim zweiten Versuch.
3 Die Note de r Fachmaturitätsarbeit des ersten Versuchs wird übernommen.
4 Eine dritte Fachmaturitätsprüfung ist nicht gestattet.

5.2. Gesundheit/Naturwissenschaften, Soziale Arbeit,

Kommunikation und Information sowie Gestaltung und Kunst *

5.2.1. Praktikum

§ 38 Bewe rtung, Wiederholung

1 Am Ende des Praktikums wird die Leistung der Schülerin oder des Schülers anhand von Kriterien bewertet, die vor dem Praktikum bekannt gegeben wurden. Die Bewer- tung mit den Prädikaten «sehr gut», «gut», «genügend» oder «nicht genügend» erfolgt in schriftlicher Form durch den Praktikumsbetrieb.
2 Schülerinnen und Schüler können ein mit dem Prädikat «ungenügend» bewertetes Praktikum einmal wiederholen.

5.2.2. Fachmaturitätsarbeit

§ 39 Fachmaturitätsarbeit

1 Die Schülerinnen und Schüler müssen wahlweise alleine oder in einer Gruppe eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen, mündlich präsentieren und anschliessend an die Präsentation ein Fachgespräch füh- ren. Vorbehalten bleibt Absatz 2. *
2 Bei Absolvierung des Fachmaturitätslehrgangs Kommunikation und Information (Schwerpunkt Angewandte Linguistik) muss die Fachmaturitätsarbeit in einer Zweit- sprache verfasst und präsentiert werden. Bei Absolvierung des Fachmaturitätslehr- gangs Gestaltung und Kun st muss die Fachmaturitätsarbeit alleine verfasst und prä- sentiert werden. *
3 Die mündliche Präsentation und das Fachgespräch dauern in der Regel 30 Minu- ten. *

§ 40 Thema, unredliche Handlungen und Wiederholung

1 Die Fachmaturitätsarbeit umfasst ein Thema, das in konkretem Bezug zum absol- vierten Praktikum oder Bildungsgang respektive gestalterischen Propädeutikum steht und zwischen der Fachmittelschule, dem Praktikumsbetrieb oder der Höheren Fach- schule Gesundheit und Soziales Aarau respektive der Schu le für Gestaltung Aargau und der Schülerin beziehungsweise dem Schüler vereinbart wurde. *
2 Die Fachmaturitätsarbeit ist persönlich zu verfassen. Ist dies nachgewiesenermassen nicht der Fall, wird die Fachmaturitätsarbeit auf Antrag der Prüfungskommission FMS durch das Departement Bildung, Kultur und Sport als ungültig und die Fachma- turität als nicht bestanden erklärt.
3 Die Fachmaturitätsarbeit kann im darauffolgenden Schuljahr einmal wiederholt wer- den.

§ 41 Notengebung, Nachbesserung und Wiederholung

1 Die Fachmaturitätsarbeit wird mit einer Note entsprechend § 15 bewertet.
2 Die Fachmaturitätsarbeit wird durch eine Lehrperson der Fachmittelschule und eine Person des Praktikumsbetriebs oder eine Lehrperson der Höheren Fachschule Ge- sundheit und Soziales A arau respektive der Schule für Gestaltung Aargau bewertet, welche die Schülerin oder den Schüler betreuen. Die Bewertung der Fachmaturitäts- arbeit erfolgt aufgrund des Arbeitsprozesses, des Arbeitsergebnisses der schriftlichen oder schriftlich kommentierten Arbeit und aufgrund der durchgeführten Präsenta- tion. *
3 Wird die Fachmaturitätsarbeit mit einer ungenügenden Note bewertet, muss diese nachgebessert werden und wird höchstens mit der Note 4 bewertet.
4 Wird die Fachmaturitätsarbeit nach der Nachbesserung erneut mit einer ungenügen- den Note bewertet, kann im darauffolgenden Schuljahr eine neue Fachmaturitätsarbeit verfasst werden. Das Verfassen einer dritten Fachmaturitätsarbeit ist nicht gestattet.

5.2.3. Bestehen

§ 42 * ...

§ 43 Bestehensnorm

1 Die Fachma turität ist bestanden, wenn a) die Note der Fachmaturitätsarbeit mindestens 4 beträgt, b) * das Praktikum, sofern es absolviert werden muss, mindestens mit dem Prädikat «genügend» bewertet oder der Bildungsgang an der Höheren Fachschule Ge- sundheit und Sozi ales Aarau respektive das gestalterische Propädeutikum an der Schule für Gestaltung Aargau erfolgreich absolviert wurde und c) * die berufsspezifischen Zusatzleistungen (Sprachaufenthalt, Sprachzertifikat, Einführungs - und Vertiefungsmodul), sofern sie abs olviert werden müssen, er- bracht wurden.

5.3. Gemeinsame Bestimmungen

§ 44 Fachmaturitätsentscheid

1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport entscheidet über das Bestehen der Fach- maturität und stellt das Fachmaturitätszeugnis aus.

§ 45 Fachmaturitätszeu gnis

1 Das Fachmaturitätszeugnis wird vom Departement Bildung, Kultur und Sport aus- gestellt, wenn die Fachmaturität bestanden ist.
2 Das Fachmaturitätszeugnis enthält a) die Überschrift «Kanton Aargau» und die Bezeichnung der Schule, b) den Vermerk «gesamt schweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis», c) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staats- angehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Absolventin oder des Absolventen, c bis ) * die Bezeichnung des Berufsfelds, d) * die Angabe der Zeit, während der die Absolventin beziehungsweise der Absol- vent das Praktikum, den Sprachaufenthalt oder die Sprachaufenthalte, den Fachmaturitätslehrgang Pädagogik beziehungsweise das gestalterische Propä- deutikum absolviert hat, e) die Bewertung des Praktikums, sofern es absolviert wurde, f) das Thema und die Bewertung der Fachmaturitätsarbeit, g) die Abschlussnoten der Abschlussfächer gemäss § 19 sowie das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit gemäss § 18, h) den Ort, das Datum und die Unterschrift der Vorsteherin beziehungsweise des Vorstehers des Departements und der Rektorin beziehungsweise des Rektors der Schule.
3 Das Fachmaturitätszeugnis einer Absolventin beziehungsweise eines Absolventen des Fachmaturitätslehrgangs Pädagogik enthält zusätzlich zu den vorerwähnten An- gaben die a) Fachmaturitätsnoten der Prüfungsfächer gemäss § 31, b) Auflistung der besuchten Fächer, die nicht geprüft wurden.

6. Übergangs - und Schlussbestimmungen *

§ 45a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. Mai 2018 *

1 ... *
2 ... *
3 Für Schülerinnen und Schüler des Bereichs Erziehung und Gestaltung, die ihre Aus- bildung im Schuljahr 2017/18 begonnen haben, gelten die Bestimmungen des bishe- *
4 Für Schülerin nen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem Schuljahr 2018/19 be- gonnen haben, gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. *

§ 45b * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Oktober 2021

1 Für Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang vor dem Schu ljahr 2022/23 begonnen haben, gelten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fachmittelschulaus- weises die Bestimmungen des bisherigen Rechts.
2 Im Falle der Repetition gelten für Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang im Schuljahr 2021/22 begonnen habe n, die Bestimmungen des neuen Rechts, wobei die Schülerinnen und Schüler, die den Fachmittelschulabschluss im ersten Versuch nicht bestehen, sich in den folgenden Fächern nicht vom Unterrichtsbesuch und der Prüfung dispensieren lassen können:

1. Den Grund lagenfächern Informatik und Naturwissenschaften sowie Bildneri-

sches und Technisches Gestalten,

2. im Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften dem Fach Informatik und Na-

turwissenschaften mit Praktikum.

§ 46 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. August
2010 in Kraft. Aarau, 19. Mai 2010 Regierungsrat Aargau Landammann B EYELER Staatsschreiber D R
. G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

02.03.2011 01.05.2011 Titel 5.2. geändert 2011/2 - 03

02.03.2011 01.05.2011 § 39 Abs. 1 geändert 2011/2 - 03

02.03.2011 01.05.2011 § 39 Abs. 2 geändert 2011/2 - 03

02.03.2011 01.05.2011 § 39 Abs. 3 eingefügt 2011/2 - 03

02.03.2011 01.05.2011 § 40 Abs. 1 geändert 2011/2 - 03

02.03.2011 01.05.2011 § 41 Abs. 2 geändert 2011/2 - 03

02.03.2011 01.05.2011 § 43 Abs. 1, lit. b) geändert 2011/2 - 03

02.03.2011 01.05.2011 § 45 Abs. 2, lit. d) geändert 2011/2 - 03

11.05.2011 01.08.2011 § 24 Abs. 1 geändert 2011/3 - 33

02.11.2011 01.01.2012 Titel 6. geändert 2011/6 - 19

02.11.2011 01.01.2012 § 45a eingefügt 2011/6 - 19

27.03.2013 01.08.2013 § 17 Abs. 1, lit. c) geändert 2013/3 - 15

27.03.2013 01.08.2013 § 28 Abs. 1 geändert 2013/3 - 15

27.03.2013 01.08.2013 § 28 Abs. 2 eingefügt 2013/3 - 15

27.03.2013 01.08.2013 § 29 Abs. 2 aufgehoben 2013/3 - 15

27.03.2013 01.08.2013 § 30 Abs. 1 geändert 2013/3 - 15

27.03.2013 01.08.2013 § 31 Abs. 1, lit. d) geändert 2013/3 - 15

27.03.2013 01.08.2013 § 31 Abs. 1, lit. e) geändert 2013/3 - 15

27.03.2013 01.08.2013 § 31 Abs. 1, lit. f) aufgehoben 2013/3 - 15

27.03.2013 01.08.2013 § 31 Abs. 1, lit. g) aufgehoben 2013/3 - 15

27.03.2013 01.08.2013 § 31 Abs. 2 aufgehoben 2013/3 - 15

27.03.2013 01.08.2013 § 31 Abs. 3 aufgehoben 2013/3 - 15

27.03.2013 01.08.2013 § 31a eingefügt 2013/3 - 15

27.03.2013 01.08.2013 § 34 Abs. 1 geändert 2013/3 - 15

27.03.2013 01.08.2013 § 34 Abs. 2 geändert 2013/3 - 15

27.03.2013 01.08.2013 § 37 Abs. 1 geändert 2013/3 - 15

27.03.2013 01.08.2013 § 45a Titel geändert 2013/3 - 15

27.03.2013 01.08.2013 § 45a Abs. 2 eingefügt 2013/3 - 15

25.09.2013 01.01.2014 § 2a eingefügt 2013/7 - 16

28.10.2015 01.08.2016 § 17 Abs. 2, lit. f) geändert 2016/3 - 03

28.10.2015 01.08.2016 § 17 Abs. 2, lit. g) eingefügt 2016/3 - 03

28.10.2015 01.08.2016 § 21 aufgehoben 2016/3 - 03

28.10.2015 01.08.2016 § 35 aufgehoben 2016/3 - 03

28.10.2015 01.08.2016 § 42 aufgehoben 2016/3 - 03

03.05.2017 01.08.2017 § 4 Abs. 4 geändert 2017/5 - 21

09.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 1 geändert 2018/4 - 19

09.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 2 geändert 2018/4 - 19

09.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 3

bis eingefügt 2018/4 - 19

09.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 3

ter eingefügt 2018/4 - 19

09.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 4 aufgehoben 2018/4 - 19

09.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 4

bis eingefügt 2018/4 - 19

09.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 5 geändert 2018/4 - 19

09.05.2018 01.08.2018 § 11 Abs. 2 geändert 2018/4 - 18

09.05.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 1, lit. c), 4. geändert 2018/4 - 19

09.05.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 2 aufgehoben 2018/4 - 19

09.05.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 2

bis eingefügt 2018/4 - 19

09.05.2018 01.08.2018 § 14 Abs. 1 geändert 2018/4 - 19

09.05.2018 01.08.2018 § 14 Abs. 2 geändert 2018/4 - 19

09.05.2018 01.08.2018 § 16 Abs. 1 geändert 2018/4 - 18

09.05.2018 01.08.2018 § 16 Abs. 2 geändert 2018/4 - 18

09.05.2018 01.08.2018 § 33 Abs. 1 geändert 2018/4 - 18

09.05.2018 01.08.2018 § 33 Abs. 2 geändert 2018/4 - 18

09.05.2018 01.08.2018 § 45a Abs. 3 eingefügt 2018/4 - 19

09.05.2018 01.08.2018 § 45a Abs. 4 eingefügt 2018/4 - 19

15.05.2019 01.08.2019 § 4 Abs. 3

bis geändert 2019/3 - 15

27.10.2021 01.08.2022 § 4 Abs. 1 geändert 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 4 Abs. 2 geändert 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 4 Abs. 2

bis eingefügt 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 4 Abs. 3 aufgehoben 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 4 Abs. 3

bis geändert 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 4 Abs. 3

ter aufgehoben 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 4 Abs. 4

bis aufgehoben 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 4 Abs. 5 geändert 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 4a eingefügt 2022/10 - 04

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

27.10.2021 01.08.2022 § 8 Abs. 2 geändert 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 8 Abs. 3 eingefügt 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 13 Abs. 1, lit. a) geändert 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 13 Abs. 1, lit. b) geändert 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 13 Abs. 1, lit. b), 1. eingefügt 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 13 Abs. 1, lit. b), 2. eingefügt 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 13 Abs. 1, lit. b), 3. eingefügt 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 13 Abs. 1, lit. b), 4. eingefügt 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 13 Abs. 1, lit. b), 5. eingefügt 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 13 Abs. 1, lit. c) geändert 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 13 Abs. 1, lit. c), 1. geändert 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 13 Abs. 1, lit. c), 2. geändert 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 13 Abs. 1, lit. c), 3. geändert 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 13 Abs. 1, lit. c), 4. geändert 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 13 Abs. 1, lit. c), 5. eingefügt 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 13 Abs. 2

bis geändert 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 13 Abs. 2

bis , lit. a) eingefügt 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 13 Abs. 2

bis , lit. b) eingefügt 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 13 Abs. 2

bis , lit. c) eingefügt 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 14 Abs. 1 geändert 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 14 Abs. 2 geändert 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 18 Abs. 1 geändert 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 19 Abs. 1 geändert 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 19 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2022/10 - 04

-

27.10.2021 01.08.2022 § 19 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 20 Abs. 1 geändert 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 20 Abs. 2 geändert 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 20 Abs. 2

bis eingefügt 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 24 Abs. 1 geändert 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 25 Abs. 3 geändert 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 28 Abs. 2 geändert 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 30 Abs. 2 geändert 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 Titel 5.2. geändert 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 39 Abs. 2 geändert 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 43 Abs. 1, lit. b) geändert 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 43 Abs. 1, lit. c) geändert 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 45 Abs. 2, lit. c

bis ) eingefügt 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 45a Titel geändert 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 45a Abs. 1 aufgehoben 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 45a Abs. 2 aufgehoben 2022/10 - 04

27.10.2021 01.08.2022 § 45b eingefügt 2022/10 - 04

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 2a 25.09.2013 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 16

§ 4 Abs. 1 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 19

§ 4 Abs. 1 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04

§ 4 Abs. 2 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 19

§ 4 Abs. 2 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04

§ 4 Abs. 2

bis 27.10.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/10 - 04

§ 4 Abs. 3 27.10.2021 01.08.2022 aufgehoben 2022/10 - 04

§ 4 Abs. 3

bis 09.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 19

§ 4 Abs. 3

bis 15.05.2019 01.08.2019 geändert 2019/3 - 15

§ 4 Abs. 3

bis 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04

§ 4 Abs. 3

ter 09.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 19

§ 4 Abs. 3

ter 27.10.2021 01.08.2022 aufgehoben 2022/10 - 04

§ 4 Abs. 4 03.05.2017 01.08.2017 geändert 2017/5 - 21

§ 4 Abs. 4 09.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4 - 19

§ 4 Abs. 4

bis 09.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 19

§ 4 Abs. 4

bis 27.10.2021 01.08.2022 aufgehoben 2022/10 - 04

§ 4 Abs. 5 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 19

§ 4 Abs. 5 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04

§ 4a 27.10.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/10 - 04

§ 8 Abs. 2 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04

§ 8 Abs. 3 27.10.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/10 - 04

§ 11 Abs. 2 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 18

§ 13 Abs. 1, lit. a) 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04

§ 13 Abs. 1, lit. b) 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04

§ 13 Abs. 1, lit. b), 1. 27.10.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/10 - 04

§ 13 Abs. 1, lit. b), 2. 27.10.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/10 - 04

§ 13 Abs. 1, lit. b), 3. 27.10.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/10 - 04

§ 13 Abs. 1, lit. b), 4. 27.10.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/10 - 04

§ 13 Abs. 1, lit. b), 5. 27.10.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/10 - 04

§ 13 Abs. 1, lit. c) 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04

§ 13 Abs. 1, lit. c), 1. 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04

§ 13 Abs. 1, lit. c), 2. 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04

§ 13 Abs. 1, lit. c), 3. 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04

§ 13 Abs. 1, lit. c), 4. 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 19

§ 13 Abs. 1, lit. c), 4. 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04

§ 13 Abs. 1, lit. c), 5. 27.10.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/10 - 04

§ 13 Abs. 2 09.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4 - 19

§ 13 Abs. 2

bis 09.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 19

§ 13 Abs. 2

bis 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04

§ 13 Abs. 2

bis , lit. a) 27.10.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/10 - 04

§ 13 Abs. 2

bis , lit. b) 27.10.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/10 - 04

§ 13 Abs. 2

bis , lit. c) 27.10.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/10 - 04

§ 14 Abs. 1 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 19

§ 14 Abs. 1 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04

§ 14 Abs. 2 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 19

§ 14 Abs. 2 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04

§ 16 Abs. 1 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 18

§ 16 Abs. 2 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 18

§ 17 Abs. 1, lit. c) 27.03.2013 01.08.2013 geändert 2013/3 - 15

§ 17 Abs. 2, lit. f) 28.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3 - 03

§ 17 Abs. 2, lit. g) 28.10.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3 - 03

§ 18 Abs. 1 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04

§ 19 Abs. 1 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04

§ 19 Abs. 1, lit. a) 27.10.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/10 - 04

§ 19 Abs. 1, lit. b) 27.10.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/10 - 04

§ 19 Abs. 1, lit. c) 27.10.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/10 - 04

§ 20 Abs. 1 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04

§ 20 Abs. 2 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04

§ 20 Abs. 2

bis 27.10.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/10 - 04

§ 21 28.10.2015 01.08.2016 aufgehoben 2016/3 - 03

§ 24 Abs. 1 11.05.2011 01.08.2011 geändert 2011/3 - 33

§ 24 Abs. 1 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04

§ 25 Abs. 3 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04

§ 28 Abs. 1 27.03.2013 01.08.2013 geändert 2013/3 - 15

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 28 Abs. 2 27.03.2013 01.08.2013 eingefügt 2013/3 - 15

§ 28 Abs. 2 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04

§ 29 Abs. 2 27.03.2013 01.08.2013 aufgehoben 2013/3 - 15

§ 30 Abs. 1 27.03.2013 01.08.2013 geändert 2013/3 - 15

§ 30 Abs. 2 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04

§ 31 Abs. 1, lit. d) 27.03.2013 01.08.2013 geändert 2013/3 - 15

§ 31 Abs. 1, lit. e) 27.03.2013 01.08.2013 geändert 2013/3 - 15

§ 31 Abs. 1, lit. f) 27.03.2013 01.08.2013 aufgehoben 2013/3 - 15

§ 31 Abs. 1, lit. g) 27.03.2013 01.08.2013 aufgehoben 2013/3 - 15

§ 31 Abs. 2 27.03.2013 01.08.2013 aufgehoben 2013/3 - 15

§ 31 Abs. 3 27.03.2013 01.08.2013 aufgehoben 2013/3 - 15

§ 31a 27.03.2013 01.08.2013 eingefügt 2013/3 - 15

§ 33 Abs. 1 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 18

§ 33 Abs. 2 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 18

§ 34 Abs. 1 27.03.2013 01.08.2013 geändert 2013/3 - 15

§ 34 Abs. 2 27.03.2013 01.08.2013 geändert 2013/3 - 15

§ 35 28.10.2015 01.08.2016 aufgehoben 2016/3 - 03

§ 37 Abs. 1 27.03.2013 01.08.2013 geändert 2013/3 - 15

Titel 5.2. 02.03.2011 01.05.2011 geändert 2011/2 - 03 Titel 5.2. 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04

§ 39 Abs. 1 02.03.2011 01.05.2011 geändert 2011/2 - 03

§ 39 Abs. 2 02.03.2011 01.05.2011 geändert 2011/2 - 03

§ 39 Abs. 2 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04

§ 39 Abs. 3 02.03.2011 01.05.2011 eingefügt 2011/2 - 03

-

§ 41 Abs. 2 02.03.2011 01.05.2011 geändert 2011/2 - 03

§ 42 28.10.2015 01.08.2016 aufgehoben 2016/3 - 03

§ 43 Abs. 1, lit. b) 02.03.2011 01.05.2011 geändert 2011/2 - 03

§ 43 Abs. 1, lit. b) 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04

§ 43 Abs. 1, lit. c) 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04

§ 45 Abs. 2, lit. c

bis ) 27.10.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/10 - 04

§ 45 Abs. 2, lit. d) 02.03.2011 01.05.2011 geändert 2011/2 - 03

Titel 6. 02.11.2011 01.01.2012 geändert 2011/6 - 19

§ 45a 02.11.2011 01.01.2012 eingefügt 2011/6 - 19

§ 45a 27.03.2013 01.08.2013 Titel geändert 2013/3 - 15

§ 45a 27.10.2021 01.08.2022 Titel geändert 2022/10 - 04

§ 45a Abs. 1 27.10.2021 01.08.2022 aufgehoben 2022/10 - 04

§ 45a Abs. 2 27.03.2013 01.08.2013 eingefügt 2013/3 - 15

§ 45a Abs. 2 27.10.2021 01.08.2022 aufgehoben 2022/10 - 04

§ 45a Abs. 3 09.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 19

§ 45a Abs. 4 09.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 19

§ 45b 27.10.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/10 - 04

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