Übergangsverordnung zum Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnung... (961.213)
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Übergangsverordnung zum Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie

Übergangsverordnung zum Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Übergangsverordnung Covid-19-Gesetz) Vom 9. März 2022 (Stand 1. Juli 2022) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 91 Abs. 2 bis lit. b der Kantonsverfassung, beschliesst:

1. Zweck und Geltungsbereich

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung bezweckt, komplementär zu den Bundesmassnahmen schwer - wiegende wirtschaftliche Störungen infolge der Coronavirus-Epidemie zu vermeiden durch a) Härtefallmassnahmen gemäss der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 (Covid-19-Härtefallverordnung 2022, HFMV 22) vom 2. Februar 2022 1 ) , b) Ausfallentschädigungen und Beiträge an Transformationsprojekte zugunsten von aargauischen Kulturunternehmen und Kulturschaffenden gemäss den Art. 6 und 10 der Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung) vom 14. Oktober 2020 2 ) , c) Solidarbürgschaften gemäss Art. 13 lit. b Ziff. 5 der Verordnung über die Gewährung von A-Fonds-perdu-Beiträgen und Darlehen an Klubs des profes - sionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports zur Abfederung der Fol - gen der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Mannschaftssport) vom

18. Dezember 2020 3 ) ,

1) SR 951.264
2) SR 442.15
3) SR 415.022 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
d) Unterstützung von Veranstaltungsunternehmen (Schutzschirm) gemäss der Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Be - deutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verord - nung Publikumsanlässe) vom 26. Mai 2021 4 ) .

2. Massnahmen zugunsten der Wirtschaft

2.1 Leistungen für Härtefälle

§ 2 Härtefallmassnahmen

1 Der Kanton gewährt Unternehmen, welche die Anforderungen des 1. und 2. Abschnitts der HFMV 22 erfüllen, auf Gesuch hin nicht rückzahlbare Beiträge, die den Anforderungen des 3. Abschnitts der HFMV 22 entsprechen.
2 Als behördlich geschlossene Unternehmen gelten jene, die den ganzen Betrieb oder einen wesentlichen Betriebsteil zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni
2021 für insgesamt mindestens 40 Tage aufgrund behördlicher Anordnung schlies - sen mussten. Ein wesentlicher Betriebsteil liegt vor, wenn der Umsatzanteil dieses Betriebsteils am Gesamtumsatz 2019 mindestens 25 % beträgt. Die Mindestdauer der behördlich angeordneten Betriebsschliessung gilt nicht für Unternehmen, die aufgrund der Allgemeinverfügung des Kantonsärztlichen Dienstes des Kantons Aar - gau vom 18. Dezember 2020 schliessen mussten.
3 Es werden die ungedeckten Kosten der Monate Januar bis März 2022 entschädigt. Der gewährte nicht rückzahlbare Beitrag darf die ungedeckten Kosten über die ge - samte Periode nicht überschreiten.
4 Gesuche sind bis spätestens 30. Juni 2022 über das elektronische Behördenportal einzureichen.
5 Der Kanton kann gewährte Härtefallmassnahmen zurückfordern, wenn das Unter - nehmen die Geschäftstätigkeit innerhalb eines Jahres nach Gewährung der Härtefall - massnahmen aufgibt.

2.2 Vollzug

§ 3 Aufgabenübertragung an das Hightech Zentrum Aargau AG

1 Aargau AG mit Sitz in Brugg übertragen.
2 Die Hightech Zentrum Aargau AG kann Dritte zur Unterstützung bei Beratung und Gesuchsbearbeitung beiziehen.
4) SR 818.101.28
3 Die Hightech Zentrum Aargau AG stellt über die Gesuche betreffend Leistungen für Härtefälle gemäss § 2 Antrag an das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI).
4 Der Kanton übernimmt die Verwaltungskosten, die der Hightech Zentrum Aargau AG und Dritten durch die Aufgabenerfüllung entstehen. Massgeblich ist der zwi - schen der Hightech Zentrum Aargau AG beziehungsweise dem Dritten und dem Kanton geschlossene Vertrag.

§ 4 Aufgaben des Departements Volkswirtschaft und Inneres

1 Das DVI, Amt für Wirtschaft und Arbeit, entscheidet bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken über die Anträge der Hightech Zentrum Aar - gau AG betreffend Gesuche betreffend Leistungen für Härtefälle gemäss § 2. Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken entscheidet der Ge - neralsekretär des DVI.
2 Bei ganz oder teilweise abgewiesenen Gesuchen gemäss Absatz 1 erlässt das Amt für Wirtschaft und Arbeit oder der Generalsekretär einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung. Rechtsmittelinstanz ist der Regierungsrat.
3 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit oder der Generalsekretär widerruft die Ent - scheide betreffend Sofortzahlungen und Leistungen für Härtefälle, wenn im Rahmen der Selbstdeklaration falsche Angaben gemacht wurden.

§ 5 Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften und Datenschutz

1 Damit die Angaben der Gesuche um finanzielle Unterstützung überprüft werden können, hat das gesuchstellende aargauische Unternehmen die Hightech Zentrum Aargau AG, die Dritten und die zuständigen Amtsstellen von Bund und Kanton von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis, zu entbinden.
2 Zur Erfüllung der Aufgaben gemäss dieser Verordnung können die Hightech Zentrum Aargau AG, die Dritten sowie die zuständigen Amtsstellen von Bund und Kanton untereinander die notwendigen Daten austauschen. Das gesuchstellende aar - gauische Unternehmen hat diesem Datenaustausch zuzustimmen.

3. Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und

Kulturschaffende und Beiträge an Transformationsprojekte

§ 6 Ausfallentschädigungen und Beiträge an Transformationsprojekte

1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) ist zuständig für die Behand - lung von Gesuchen um Ausrichtung von Ausfallentschädigungen und von Finanzhil - fen zur Unterstützung von Transformationsprojekten gemäss den Art. 6 und 10 Co - vid-19-Kulturverordnung.

4. ... *

§ 7 * ...

5. Unterstützung von Veranstaltungsunternehmen

§ 8 Schutzschirm

1 Der Kanton unterstützt Veranstaltungsunternehmen, welche die Anforderungen ge - mäss der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe erfüllen, in den von der genann - ten Verordnung bezeichneten Fällen und unter den dort geregelten Voraussetzungen mit der Übernahme von ungedeckten Kosten im Rahmen des dort festgelegten Kostendachs.
2 Gesuche für eine Übernahme von ungedeckten Kosten sind beim BKS einzurei - chen, das über die Gesuche entscheidet.

6. Schlussbestimmung

§ 9 Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 16. April 2022 in Kraft und gilt längstens bis 15. April

2024.

2

§ 7 gilt bis 30. Juni 2022.

Aarau, 9. März 2022 Regierungsrat Aargau Landammann H ÜRZELER Staatsschreiberin F ILIPPI
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

09.03.2022 01.07.2022 Titel 4. aufgehoben 2022/06-01

09.03.2022 01.07.2022 § 7 aufgehoben 2022/06-01

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Titel 4. 09.03.2022 01.07.2022 aufgehoben 2022/06-01

§ 7 09.03.2022 01.07.2022 aufgehoben 2022/06-01

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