Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (787.320)
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Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges

Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret) Vom 13. Dezember 1977 (Stand 1. August 2005) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 159 Abs. 2 des Baugesetzes vom 1. Februar 1971 1 ) , beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Zur Erhaltung der Landschaft werden die Gebiete der Lägern und des Geissberges in den Gemeinden Obersiggenthal, Freienwil, Ennetbaden, Oberehrendingen 2 ) , Un - terehrendingen 3 ) , Wettingen und Würenlos unter Schutz gestellt.
2 Das geschützte Gebiet umfasst die Sperrzone, die Schutzzone und den Wald.
3 Die Abgrenzung der Zonen ist aus den vom Grossen Rat genehmigten und bei den Gemeinden hinterlegten Plänen im Massstab 1:5'000 ersichtlich.

§ 2 Sperrzone (grün)

1 In der Sperrzone (grün) sind alle baulichen Massnahmen, die nach aussen in Er - scheinung treten, verboten; ebenso Ablagerungen, Ausbeutungen und Abgrabungen aller Art, das Anbringen von Reklamen sowie das Aufstellen von Wohnwagen, Mo - bilheimen und dergleichen. Heckenzüge und Baumgruppen dürfen nicht beseitigt werden.
1) AGS Bd. 8 S. 125; der genannten Bestimmung entspricht heute § 40 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, in Kraft seit 1. April 1994 (SAR 713.100 ).
2) Zusammenschluss der Gemeinden Oberehrendingen und Unterehrendingen zur Gemeinde Ehrendingen per 1. Januar 2006 (GRB 2004-2149)
3) Zusammenschluss der Gemeinden Oberehrendingen und Unterehrendingen zur Gemeinde Ehrendingen per 1. Januar 2006 (GRB 2004-2149) * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

§ 3 Schutzzone (orange)

1 In der Schutzzone (orange) sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die der ordentli - chen Bewirtschaftung von Feld und Wald, der Aufzucht von Tieren und Pflanzen so - wie der Futterproduktion dienen. Sie haben sich der Umgebung anzupassen und in Grösse, Form und Farbe in die Landschaft einzufügen. Störende Bauten sind in ge - eigneter Weise mit einheimischen Sträuchern und Bäumen zu umpflanzen.
2 Das Aufstellen von Wohnwagen, Mobilheimen und dergleichen sowie das Anbrin - gen von Reklamen ist untersagt. Heckenzüge und Baumgruppen dürfen nicht besei - tigt werden.

§ 4 Wald (gerastert)

1 Der Wald (gerastert) untersteht der Forstgesetzgebung.

§ 5 Ausnahmen

1 Das Baudepartement 1 ) kann nach Anhören des zuständigen Gemeinderates, wenn es mit dem öffentlichen Wohl sowie mit dem Sinn und Zweck der Rechtssätze ver - einbar ist, unter billiger Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen und Abweichungen von § 2 und § 3 dieses Dekretes gestatten: a) wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen oder die Anwendung der Vor - schriften zu hart wäre, b) für provisorische Bauten.

§ 6 Gesuche

1 Die Gesuche sind beim Gemeinderat einzureichen. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 150 ff. des Baugesetzes sowie den entsprechenden Vorschriften der betref - fenden kommunalen Bauordnungen. Nach der Publikation sind die Gesuche um Ausnahmebewilligungen an das Baudepartement 2 ) zu überweisen.
2 Der Gemeinderat und das Baudepartement 3 ) können weitere Unterlagen (z.B. Mo - delle) verlangen.
3 Im Übrigen richtet sich das Gesuchsverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, des Baugesetzes und der entsprechenden kommu - nalen Bauvorschriften.
1) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
2) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
3) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt

§ 7 * (Unterhalts-) Beiträge

1 An Aufwendungen von Gemeinden, Zweckverbänden und Privaten für die Erstel - lung und Erhaltung bestehender Erholungsanlagen (Wanderwege, Rastplätze, etc.), für Vorkehren zum Schutz vor allfälligen Beeinträchtigungen des landwirtschaftlich genutzten Bodens (Einfriedungen, Signalisationen, etc.) sowie für polizeiliche Ord - nungsmassnahmen kann der Regierungsrat Beiträge gewähren.

§ 8 Bestehende Bauten

1 Bestehende Bauten und Anlagen, die den Vorschriften dieses Dekretes widerspre - chen, dürfen grundsätzlich nur unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.

§ 9 Inkrafttreten

1 Dieses Dekret tritt acht Tage nach der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung in Kraft. Aarau, den 13. Dezember 1977 Präsident des Grossen Rates H UMBEL Staatsschreiber i.V. S ALM Veröffentlichung: 24. Dezember 1977
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

11.01.2005 01.08.2005 § 7 totalrevidiert 2005 S. 242

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 7 11.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 242

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