Verordnung über häusliche Gewalt
Verordnung über häusliche Gewalt (VhG) vom 14.09.2016 (Stand 01.01.2017) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen das Gesetz über häusliche Gewalt vom 18. Dezember 2015; auf Antrag des Departements für Finanzen und Institutionen, verordnet: 1 )
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung präzisiert die Bestimmungen des Gesetzes über häusliche Gewalt vom 18. Dezember 2015 (nachstehend: Gesetz) und regelt: a) die Aufgaben und Kompetenzen des kantonalen Amts für Gleichstel - lung und Familie (nachstehend: Amt), die Zusammensetzung, die Zu - ständigkeiten und die Funktionsweise der kantonalen Konsultativkom - mission gegen häusliche Gewalt (nachstehend: Kommission) und der regionalen Gruppen gegen häusliche Gewalt (nachstehend: regionale Gruppen); b) das Verfahren zur Risikoeinschätzung und zum koordinierten Bedro - hungsmanagement; c) das Verfahren und die Voraussetzungen für die Ausrichtung von finan - ziellen Hilfen; d) die Modalitäten der Durchführung des sozialtherapeutischen Ge - sprächs;
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
e) die Modalitäten der Finanzierung der Betreuung der Urheber und der spezialisierten Betreuung der Familien; f) die Liste der vom Ereignisregister betroffenen Institutionen.
2 Organisation und Kompetenzen
Art. 2 Kantonales Amt für Gleichstellung und Familie
1 Das Amt ist das Koordinationsorgan in Sachen Bekämpfung häuslicher Gewalt gemäss den Aufgaben, die ihm vom Staatsrat und vom Departe - ment, das für die Bekämpfung häuslicher Gewalt zuständig ist, (nachste - hend: Departement) erteilt werden.
2 Sein Auftrag besteht namentlich darin: a) Präventions- und Sensibilisierungsprogramme einzuführen; b) Projekte und Organisationen zur Bekämpfung häuslicher Gewalt zu unterstützen; c) das Walliser Netzwerk gegen häusliche Gewalt (nachstehend: Netz - werk) zu unterstützen und auszubauen; d) den Fachleuten, die mit Situationen häuslicher Gewalt konfrontiert sind, Hilfe zu bieten und Informationen zu liefern.
3 Das Amt kann im Rahmen seiner Finanzkompetenzen finanzielle Hilfen gewähren.
Art. 3 Konsultativkommission gegen häusliche Gewalt
1 Auf Vorschlag des Departements ernennt der Staatsrat zu Beginn jeder Verwaltungsperiode den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission, wobei darauf geachtet wird, dass die wichtigsten betroffenen Kreise vertre - ten sind.
2 Die Kommission besteht aus neun bis fünfzehn Mitgliedern, die aufgrund ihrer Fachkenntnisse und Berufserfahrung in den folgenden Bereichen aus - gewählt werden: a) häusliche Gewalt; b) Opferhilfe; c) Kindesschutz; d) Arbeit mit den Urhebern häuslicher Gewalt; e) Gesundheitswesen;
f) Sozialwesen; g) Schutz und Sicherheit (Polizei); h) Justiz.
3 Alle Kommissionsmitglieder sind an das Amtsgeheimnis gebunden.
4 Der Präsident legt die zu behandelnden Themen und die Traktandenliste der Sitzungen fest. Er beruft die Mitglieder mindestens einmal jährlich ein. Die Kommission kann bei Bedarf externe Experten beiziehen. Im Übrigen organisiert sie sich selbstständig. Ihr Sekretariat wird vom Amt besorgt.
5 Die Kommission ist ein unterstützendes Organ bei der Umsetzung des Gesetzes. Sie gibt ihre Vormeinung zu Projekten ab und arbeitet Empfeh - lungen aus. Sie ist dafür zuständig, eine koordinierte Aktion der verschiede - nen Organisationen und Fachleute, die in die Bekämpfung häuslicher Gewalt involviert sind, sicherzustellen.
Art. 4 Regionale Gruppen gegen häusliche Gewalt
1 Der Staatsrat überträgt dem Amt die Zuständigkeit, auf Vorschlag der Kommission die Mitglieder der drei regionalen Gruppen zu ernennen: Un - terwallis, Mittelwallis und Oberwallis.
2 Die regionalen Gruppen sind aus Fachleuten aus der Praxis zusammen - gesetzt, namentlich aus den Bereichen Opferhilfe, Notunterkunft, Polizei, Kindesschutz, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, sozialmedizini - sche Zentren, SIPE-Zentren, Justiz und Integration.
3 Die regionalen Gruppen treten mindestens zweimal pro Jahr zusammen. Sie sollen die Koordination der multidisziplinären Interventionen optimieren, um den Opfern zu helfen und generell um häusliche Gewalt in ihrer Region zu bekämpfen.
3 Risikoeinschätzung und koordiniertes Bedrohungsmanagement
Art. 5 Meldung eines erhöhten Risikos
1 Man spricht von einem erhöhten Risiko zum Begehen einer Tat von häus - licher Gewalt, die eine Person gefährdet und die der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachstehend: KESB) zu melden ist, in folgenden Situationen: a) es bestehen ernsthafte Gründe anzunehmen, dass eine Tat häusli - cher Gewalt, die eine Person gefährdet, begangen wurde und dass neue Gewalttaten zu befürchten sind; b) ein Fall von häuslicher Gewalt, die eine Person gefährdet, ist bekannt, doch die getroffenen Massnahmen scheinen nicht ausreichend zu sein, um das Risiko zu vermindern.
2 Wenn eine KESB eine Meldung erhält, informiert sie sofort, jedoch spätes - tens am folgenden Werktag, das Amt darüber.
3 Nach einer ersten Analyse der Situation muss das Amt, in Zusammenar - beit mit der KESB, spätestens innert zehn Arbeitstagen: a) das Dossier schliessen, nachdem festgestellt wurde, dass die Inter - vention der KESB, der betroffenen Stellen und Fachleute ausreichend ist, oder b) die Person, welche die Situation gemeldet hat, die KESB, die betroffe - nen Stellen und Fachleute zu einer Fallbesprechung einladen, um die Betreuung zu optimieren.
4 Eine Situation unmittelbarer Gefahr fällt nicht unter den vorliegenden Arti - kel und ist unverzüglich der Polizei zu melden.
5 Eine Situation häuslicher Gewalt, die von den betroffenen Fachleuten be - reits angemessen betreut wurde, soll grundsätzlich nicht Gegenstand einer Meldung im Sinne des vorliegenden Artikels bilden.
Art. 6 Fallbesprechung
1 Die Fallbesprechung ist darauf ausgerichtet, die Risiken zu beurteilen und koordinierte Massnahmen zu ergreifen. Sie findet sobald als möglich statt, spätestens jedoch innert einer Frist von 15 Werktagen nachdem die KESB das Amt informiert hat.
2 Das Amt kann einen Experten einladen, um sich an der Beurteilung der Situation zu beteiligen.
3 Das Amt protokolliert die Besprechung und die ergriffenen Massnahmen und versichert sich, dass diese befolgt werden. Wenn nötig kann es eine neue Besprechung organisieren. Die Person, welche die Situation gemeldet hat, wird angemessen informiert.
Art. 7 Bearbeitung von Personendaten
1 Die vom Amt erfassten Daten werden ausschliesslich für die Bearbeitung der gemeldeten Situation verwendet, im Interesse der betroffenen Perso - nen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b des Gesetzes.
2 Das Opfer und der Urheber werden in zwei separaten Schreiben, die per - sönlich überreicht werden, darüber informiert, dass Daten erhoben wurden und zu welchem Zweck dies gemacht wurde. Diese Information muss spä - testens ein Jahr nach der Meldung erfolgen, ausser wenn damit eine Strafuntersuchung oder ein anderes Instruktionsverfahren beeinträchtigt werden könnte.
3 Die Daten über persönliche Situationen werden unter Verschluss oder elektronisch aufbewahrt, wobei einzig die für dieses Dossier zuständigen Personen darauf Zugriff haben und die elektronischen Zugriffe protokolliert werden.
4 Die Personendaten sind während mindestens zehn Jahren aufzubewah - ren.
5 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008 (nachstehend: GIDA) bleiben vorbehalten.
4 Finanzielle Hilfen
Art. 8 Gewährungsbedingungen
1 Die in der Bekämpfung häuslicher Gewalt tätigen Vereinigungen, Organi - sationen oder Institutionen können unter folgenden kumulativ erfüllten Vor - aussetzungen eine finanzielle Hilfe erhalten: a) das Gesuch wird für ein spezifisches Projekt gestellt; b) das Gesuch wird vor der Projektrealisierung eingereicht; c) das Projekt entspricht dem in Artikel 1 des Gesetzes genannten
2 Die Beträge werden anhand folgender Punkte gewährt: a) Art und Bedeutung des Projekt; und b) von der betroffenen Vereinigung, Organisation oder Institution geleis - tete Selbstfinanzierung; und c) Anzahl begünstigter Personen.
3 Nicht berücksichtigt werden können Projekte, mit denen ein kommerzieller Zweck verfolgt wird, oder Projekte von kommerziell ausgerichteten Struktu - ren.
Art. 9 Gesuch und Verfahren
1 Das Gesuch ist an das Amt zu stellen.
2 Es enthält mindestens: a) die nützlichen Informationen zur gesuchstellenden Organisation (Ge - sellschaftsform, Statuten und Tätigkeitsbericht); b) eine detaillierte Beschreibung des Projekts mit Präzisierung seines Zwecks; c) ein detailliertes Budget und der erforderliche Betrag.
3 Das Amt kann jede weitere Information verlangen, die für eine Entschei - dungsfindung nötig ist, und von der Kommission eine Vormeinung einholen.
4 Die Entscheide zur Gewährung oder Verweigerung einer finanziellen Hilfe können innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung beim Staatsrat angefochten werden. Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (nachstehend: VVRG) sind anwendbar.
Art. 10 Kontrolle
1 Der Begünstigte einer finanziellen Hilfe verpflichtet sich, dem Amt einen Schlussbericht sowie eine detaillierte Abrechnung zuzustellen.
2 Das Amt vergewissert sich, dass die finanzielle Hilfe zweckgemäss ver - wendet wird und kontrolliert die Abrechnungen.
5 Ausweisung von Urhebern von Taten häuslicher Gewalt
Art. 11 Ausweisungsentscheid
1 Der diensthabende Offizier ordnet die Anhörung des Opfers und des Ur - hebers häuslicher Gewalt an. Es wird ihnen die Gelegenheit gegeben, sich zur Massnahme einer sofortigen Ausweisung zu äussern.
2 Die Ausweisung wird unverzüglich schriftlich für mindestens 7 und höchs - tens 14 Tage verfügt. Diese Dauer kann nicht verlängert werden.
3 Der Betroffene kann gegen den Ausweisungsentscheid beim Kantonsge - richt Beschwerde einreichen. Anwendbar ist das VVRG. Die Verwaltungs - gerichtsbeschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, ausser bei gegenteiligem Entscheid des angerufenen Richters.
4 Die Kantonspolizei: a) übermittelt dem Opfer unverzüglich ein Doppel ihres Entscheids; b) macht es darauf aufmerksam, dass die Ausweisungsmassnahme nach Ablauf der festgesetzten Frist endet; c) informiert es über sein Recht, beim Zivilgericht innerhalb der Gültig - keit der Ausweisungsfrist eine Schutzmassnahme im Sinne von Artikel
28b und folgenden des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu bean - tragen; d) übermittelt dem zuständigen Zivilgericht innerhalb von 24 Stunden ein Doppel ihres Entscheides über die Schutzmassnahme; e) eröffnet der ausgewiesenen Person, dass sie verpflichtet ist, innert 3 Werktagen eine Organisation oder Fachperson zu kontaktieren, die zur Betreuung von Urhebern häuslicher Gewalt befugt ist, um ein so - zialtherapeutisches Gespräch zu vereinbaren, und weist sie auf die strafrechtlichen Folgen hin, sollte sie diese Auflage verletzen.
Art. 12 Ausführung des Ausweisungsentscheids
1 Unter Aufsicht eines Polizeibeamten kann der Urheber die für ihn absolut notwendigen Sachen mitnehmen.
2 Er muss alle Schlüssel, die Zugang zur Wohnung ermöglichen, beim Poli - zeibeamten hinterlegen.
3 Er muss eine Adresse angeben, an die ihm Eröffnungen zugestellt werden können.
4 Falls nötig, wird ihm eine Unterkunft vorgeschlagen.
5 Er wird über den Nutzen und die Möglichkeiten geeigneter Hilfsangebote zur Verhinderung einer Wiederholungstat informiert.
6 Im Falle der Widersetzung gegen den Ausweisungsentscheid ist die Poli - zei befugt, Gewalt anzuwenden.
Art. 13 Hilfe an Opfer von Straftaten
1 Die Polizei informiert das Opfer unverzüglich über die ihm zur Verfügung stehende Hilfe durch eine Opferhilfe-Beratungsstelle.
2 Sollte sich eine Ausweisungsmassnahme als unpassend herausstellen, so ergreift die Polizei unverzüglich die notwendigen dringenden Massnahmen, insbesondere indem sie den Urheber bei der Staatsanwaltschaft anzeigt oder indem sie die zuständige KESB einschaltet.
6 Sozialtherapeutisches Gespräch
Art. 14 Befugte Organisation oder Fachperson
1 Der Staatsrat ermächtigt auf Vorschlag des Departements Organisationen und/oder Fachpersonen, welche die Urheber häuslicher Gewalt für ein sozi - altherapeutisches Gespräch empfangen.
2 Das Departement kann mit einer befugten Organisation oder befugten Fachleuten einen Leistungsauftrag abschliessen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllen: a) sie verfügen über eine Fachausbildung; b) sie weisen die nötige praktische Erfahrung auf; c) sie waren nicht von einer Verwaltungssanktion oder einer strafrechtli - chen Verurteilung betroffen, was ihre Vertrauenswürdigkeit zur Man - datsausübung anzweifeln liesse.
Art. 15 Zweck und Inhalt
1 Mit dem sozialtherapeutischen Gespräch soll der ausgewiesenen Person ermöglicht werden, ihre Situation einzuschätzen, und sie soll über die Fol - gen häuslicher Gewalt für das Opfer, die Angehörigen und sich selbst infor - miert werden.
2 Das Gespräch muss rasch, jedoch spätestens sieben Werktage nach der Ausweisung, geführt werden.
Art. 16 Verletzung
1 Hält sich der Urheber nicht an seine Verpflichtung, zu einem sozialthera - peutischen Gespräch zu gehen, zeigt ihn die zur Betreuung von Urhebern häuslicher Gewalt befugte Organisation oder Fachperson am ersten folgen - den Werktag schriftlich bei der Kantonspolizei an.
Art. 17 Kosten
1 Das sozialtherapeutische Gespräch wird dem Urheber zum Tarif und ge - mäss den im Leistungsauftrag zwischen dem Departement und der befug - ten Organisation oder Fachperson festgelegten Modalitäten in Rechnung gestellt.
2 Befindet sich der Urheber in der Grundausbildung oder ist er Bezüger von Sozialhilfeleistungen oder AHV/IV-Ergänzungsleistungen, so wird das Ge - spräch dem Departement fakturiert.
7 Finanzierung der Betreuung der Urheber und der spezialisierten Betreuung der Familien
Art. 18 Staatliche Unterstützung
1 Um die Umsetzung von Massnahmen zur Betreuung der Urheber und die spezialisierte Betreuung der Familien zu unterstützen, kann das Departe - ment mit Organisationen und/oder Fachleuten Leistungsaufträge zu einem maximalen Satz von 80 Prozent der anerkannten Kosten abschliessen.
Art. 19 Kosten
1 Das Departement legt eine Skala der finanziellen Beteiligung anhand des monatlichen Einkommens des Begünstigten und unter Berücksichtigung der Kosten, die er für seine Kinder trägt, fest, die auf alle nicht von dessen Grundversicherung (KVG) übernommenen Kosten angewandt wird. Das erste Gespräch ist kostenlos.
2 Befindet sich der Begünstigte (Urheber, Familie) in der Grundausbildung oder ist er Bezüger von Sozialhilfeleistungen oder AHV/IV-Ergänzungsleis - tungen, so kommt der Mindesttarif zur Anwendung.
8 Ereignisregister
Art. 20 Zweck
1 Das zentralisierte und anonyme Register der Ereignisse von häuslicher Gewalt wird vom Amt geführt und dient der Erstellung von Statistiken.
2 Die Regeln des GIDA kommen zur Anwendung.
Art. 21 Betroffene Institutionen
1 Die öffentlichen oder privaten Institutionen, welche die nötigen Informatio - nen für die Führung des Ereignisregisters übermitteln müssen, sind insbe - sondere: a) die Opferhilfe-Beratungsstellen; b) die Kantonspolizei; c) die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden; d) die Spitäler; e) die psychiatrischen Einrichtungen; f) die kantonale Dienststelle für die Jugend; g) die Betreuungsstrukturen für Opfer und Urheber; h) die sozialmedizinischen Zentren; i) die KESB; j) die zur Betreuung von Urhebern befugten Organisationen.
9 Schlussbestimmungen
Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung werden alle ihr wider - sprechenden Bestimmungen sowie die Artikel 25a, 25b und 25c der Verord - nung zum Gesetz über die Kantonspolizei vom 1. Oktober 1986 aufgeho - ben.
Art. 23 Inkrafttreten
1 Das Departement wird mit dem Vollzug der vorliegenden Verordnung betraut.
2 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.09.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung BO/Abl. 4/2016,
39/2016
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.09.2016 01.01.2017 Erstfassung BO/Abl. 4/2016,
39/2016
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