Verordnung zur Entschädigung der Spitäler für Vorhalteleistungen (Ertragsausfälle und Zusatzkosten) zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie
Verordnung zur Entschädigung der Spitäler für Vorhalteleistungen (Ertragsausfälle und Zusatzkosten) zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie (Vorhalteleistungs-Verordnung, VoleV) Vom 15. Dezember 2021 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 17b Abs. 3 des Spitalgesetzes (SpiG) vom 25. Februar 2003 1 ) , beschliesst:
§ 1 Definition Vorhalteleistungen
1 Unter Vorhalteleistungen sind Ertragsausfälle und Zusatzkosten zu verstehen, die aus der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie resultiert sind.
§ 2 Grundlage des Ertragsausfalls
1 Der Kanton ersetzt den innerkantonalen Listenspitälern die aus der Covid-19-Pan - demie resultierenden Ertragsausfälle für stationäre Leistungen für die allgemeine Abteilung gemäss Art. 49a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversiche - rung (KVG) vom 18. März 1994 2 ) , Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Un - fallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 3 ) , Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 4 ) und Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) vom 19. Juni 1992 5 ) . *
2 Die Ertragsausfälle für ambulante Leistungen, aus Zusatzversicherungen für die halbprivate oder private Abteilung oder von Selbstzahlern werden nicht entschädigt.
1) 331.200
2) 832.10
3) 832.20
4) 831.20
5) 833.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Die gesamte Entschädigung für ein Kalenderjahr an ein Spital darf dessen Defizit aus demselben Jahr nicht übersteigen. *
§ 3 Kantonale Entschädigung für den Ertragsausfall
1 Der Ertragsausfall eines Listenspitals berechnet sich aus dem Gesamtertrag der sta - tionären KVG-, UVG-, IVG- und MVG-Leistungen des Jahrs 2019 abzüglich des Gesamtertrags der entsprechenden Leistungen des massgebenden Ertragsausfall - jahrs. Es werden sowohl Leistungen von inner- als auch von ausserkantonalen Pati - entinnen und Patienten angerechnet. Aufwandminderungen oder wesentliche er - tragsrelevante Umstände werden von der zuständigen Behörde gemäss § 6 angemes - sen berücksichtigt. *
2 Vom berechneten Ertragsausfall werden von der zuständigen Behörde gemäss § 6 Soforthilfen und Entschädigungen von Kanton, Bund, Versicherern oder Dritten so - wie wesentliche nicht-Covid-19-bedingte Ertragsausfälle in Abzug gebracht. *
3 Hat das Listenspital während der Phase der Kurzarbeit seinen Mitarbeitenden nicht den ganzen Lohn entrichtet, wird der Ertragsausfall um den nicht ausbezahlten Lohnanteil gekürzt.
4 Erzielte das Listenspital eine EBITDA-Marge während eines Kalenderjahres, die über der durchschnittlichen EBITDA-Marge der Jahre 2017–2019 liegt, wird die Leistung des Kantons um den diese Marge übersteigenden Betrag gekürzt.
5 Hat das Listenspital den Ertragsausfall während des massgebenden Kalenderjahrs nicht so tief wie möglich gehalten, wird bei Verletzung der Schadenminderungs - pflicht die Entschädigung für den Ertragsausfall entsprechend der Höhe des nicht ge - minderten Schadens gekürzt.
§ 4 Entschädigung von Zusatzkosten
1 Der Kanton entschädigt den inner- und ausserkantonalen Spitälern gemäss den Aargauer Spitallisten die durch Covid-19 entstandenen Zusatzkosten, die ihnen durch die Bereitstellung zusätzlicher Infrastrukturen, Personalressourcen und Schutzmaterialien entstanden sind. *
2 Die Anerkennung der durch Covid-19 entstandenen Zusatzkosten obliegt der zu - ständigen Behörde gemäss § 6. Grundlagen sind die von H+ Die Spitäler der Schweiz und der Gesundheitsdirektorenkonferenz gemeinsam erarbeiteten Kosten - abgrenzungskriterien von Februar 2021 1 ) .
2bis Die Berechnung der Zusatzkosten erfolgt anhand eines auf statistischen Daten ge - stützten Vergleichs unter vergleichbaren Spitälern. Auffällige Abweichungen wer - den nur bei hinreichender Begründung entschädigt. Zur Beurteilung berechtigt ist die zuständige Behörde. *
3 Allfällige mit Bezug auf die Covid-19-Pandemie anfallende Erträge werden mit den Zusatzkosten verrechnet.
1) COVID-19: H+ Finanzierungs- & Plausibilisierungsmodell – H+ Die Spitäler der Schweiz (hplus.ch).
§ 5 Ausnahmeregelung
1 Auf begründeten Antrag hin kann die zuständige Behörde ausnahmsweise auch die Covid-19-bedingten Vorhalteleistungen von nicht gelisteten Spitälern mit versor - gungsnahem Charakter anerkennen.
§ 6 Zuständige Behörde
1 Zuständige Behörde zur Umsetzung dieser Verordnung ist die Abteilung Gesund - heit des Departements Gesundheit und Soziales.
§ 7 Verfahren
1 Die zuständige Behörde schliesst mit den Spitälern Verträge im Sinne von § 17 Spitalgesetz (SpiG) 1 ) ab. Die Verträge halten namentlich die Höhe der Entschädi - gungen fest.
2 Eine Rückzahlung der Entschädigung wegen falscher Angaben des entsprechenden Spitals bleibt vorbehalten. *
§ 8 Mitwirkung
1 Die Spitäler sind zur Mitwirkung verpflichtet. Sie müssen der zuständigen Behörde die für die Ermittlung der Vorhalteleistungen benötigten Daten unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die zuständige Behörde erlässt bei Bedarf konkretisierende Er - läuterungen.
2 Bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht können Vorhalteleistungen ganz oder teilweise verweigert werden.
§ 9 Regress
1 Der Kanton behält sich vor, für getätigte Entschädigungen, die über die gesetzliche oder vertragliche Zahlungspflicht des Kantons hinausgehen, auf den Bund, die Ver - sicherer oder andere Kantone Regress zu nehmen.
§ 10 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
1) 331.200
Aarau, 15. Dezember 2021 Regierungsrat Aargau Landammann A TTIGER Staatsschreiberin F ILIPPI
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
16.03.2022 01.01.2022 § 2 Abs. 1 geändert 2022/08-01
16.03.2022 01.01.2022 § 2 Abs. 3 geändert 2022/08-01
16.03.2022 01.01.2022 § 3 Abs. 1 geändert 2022/08-01
16.03.2022 01.01.2022 § 3 Abs. 2 geändert 2022/08-01
16.03.2022 01.01.2022 § 4 Abs. 1 geändert 2022/08-01
16.03.2022 01.01.2022 § 4 Abs. 2 bis eingefügt 2022/08-01
16.03.2022 01.01.2022 § 7 Abs. 2 geändert 2022/08-01
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 2 Abs. 1 16.03.2022 01.01.2022 geändert 2022/08-01
§ 2 Abs. 3 16.03.2022 01.01.2022 geändert 2022/08-01
§ 3 Abs. 1 16.03.2022 01.01.2022 geändert 2022/08-01
§ 3 Abs. 2 16.03.2022 01.01.2022 geändert 2022/08-01
§ 4 Abs. 1 16.03.2022 01.01.2022 geändert 2022/08-01
§ 4 Abs. 2 bis 16.03.2022 01.01.2022 eingefügt 2022/08-01
§ 7 Abs. 2 16.03.2022 01.01.2022 geändert 2022/08-01
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