Dekret über die Sistierung der Rückzahlungen der zinslosen IH- und NRP-Darlehen für Bergbahn- und Beherbergungsbetriebe
- 1 - Dekret über die Sistierung der Rückzahlungen der zinslosen IH- und NRP-Darlehen für Bergbahn- und Beherbergungsbetriebe vom 10. Juni 2015 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1, 32 Absatz 2 und 42 Absatz 3 der Kantonsverfassung; eingesehen das Gesetz über die Regionalpolitik vom 12. Dezember 2008; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
Art. 1 Zweck
Mit dem vorliegenden Dekret wird der Staat ermächtigt, aufgrund der Frankenstärke die Rückzahlungen von Darlehen im Rahmen der Investitionshilfe (IH) und der Neuen Regionalpolitik (NRP) zugunsten von Bergbahn- und Beherbergungsbetrieben zu sistieren.
Art. 2 Sistierung der Rückzahlungen
1 Während der Gültigkeitsdauer des vorliegenden Dekrets kann das für die Volkswirtschaft zuständige Departement maximal zwei Rückzahlungsraten von zinslosen IH- und NRP-Darlehen für Bergbahn- und Beherbergungsbetriebe sistieren.
2 Die Betriebe haben für die jeweils fälligen Rückzahlungsraten bei der zuständigen Dienststelle für Wirtschaftsentwicklung ein Sistierungsgesuch einzureichen, welche das Gesuch prüft und dem zuständigen Departement zum Entscheid unterbreitet.
3 Die zuständige Dienststelle kann der Tatsache Rechnung tragen, dass sämtliche vor- und gleichrangige Gläubiger, die ihre Forderung grundpfandrechtlich sichergestellt haben, für denselben Zeitraum die Rückzahlungen sistieren. Auf das Sistierungsgesuch kann nur eingetreten werden, wenn der Darlehensnehmer die Rückzahlungen, die vor dem 1. Januar 2015 fällig wurden, vollumfänglich geleistet hat.
4 Die zuständige Dienststelle kann auf ein zweites Sistierungsgesuch nur eintreten, wenn der Darlehensnehmer zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss Absatz 3 Massnahmen zur Produktivitätssteigerung des Betriebs aufzeigt.
5 Mit Eingang des Gesuchs werden dem Darlehensnehmer die gesetzlichen Verzugszinsen von fünf Prozent nicht in Rechnung gestellt, sofern dem Gesuch entsprochen wird.
6 Die vom zuständigen Departement gewährte Sistierung der Rückzahlungen führt zu einer Verlängerung des entsprechenden Darlehensvertrages.
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Art. 3 Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer
1 Das vorliegende Dekret untersteht dem Resolutivreferendum.
2 Es wird im Amtsblatt publiziert und tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2015 in Kraft.
3 Das vorliegende Dekrets hat bis zum 31. Juli 2017 Gültigkeit. So angenommen in einziger Lesung (Art. 101 RGR) im Grossen Rat in Sitten, den 10. Juni 2015. Der Präsident des Grossen Rates: Nicolas Voide Der Chef des Parlamentsdienstes: Claude Bumann Titel und Änderungen Veröffentlichung Inkrafftreten Dekret über die Sistierung der Rückzahlungen der zinslosen IH- und NRP-Darlehen für Bergbahn- und Beherbergungsbetriebe vom 10. Juni 2015 Abl. Nr. 27/2015 01.01.2015
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