Verordnung über die kantonale Gesundheitsstatistik (810.41)
Verordnung über die kantonale Gesundheitsstatistik (810.41)
Verordnung über die kantonale Gesundheitsstatistik
Verordnung über die kantonale Gesundheitsstatistik vom 01.10.2014 (Stand 01.01.2015) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG); eingesehen das Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG); eingesehen das Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008 (GG); eingesehen das Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen vom
13. März 2014 (GKAI); eingesehen das Gesetz über die Langzeitpflege vom 14. Dezember 2011; auf Antrag des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung beinhaltet die für die Evaluation und Bedarfs - ermittlung der Gesundheitsversorgung für die Walliser Bevölkerung notwen - digen statistischen Daten in Ausführung der kantonalen und eidgenössi - schen Gesundheitsgesetzgebung.
2 Sie regelt die Organisation der statistischen Erhebungen sowie die Bear - beitung, Übermittlung und Veröffentlichung der erhobenen Daten.
3 Sie gilt für alle Krankenanstalten und -institutionen gemäss Artikel 85 GG, die im Kanton tätig sind.
4 Vorbehalten bleibt die interkantonale Vereinbarung über das Spital Ri - viera-Chablais Waadt-Wallis. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Organisation der statistischen Erhebungen
Art. 2 Festlegung der betroffenen Einrichtungen und der erhobenen
Daten
1 Das Gesundheitsdepartement (nachstehend: das Departement) legt in ei - ner Richtlinie fest: a) die Liste der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsinstitutionen, die der Auskunftspflicht unterstehen; b die Art und das Format der erhobenen Daten sowie die Einreichefrist.
Art. 3 Auskunftspflicht
1 Die Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsinstitutionen, die der Mel - depflicht unterstehen, sind gehalten, die erforderlichen Daten vollständig, wahrheitsgetreu, fristgerecht, kostenlos und in der vorgeschriebenen Form zur Verfügung zu stellen.
3 Behandlung, Übermittlung und Veröffentlichung der Daten
Art. 4 Datenverarbeitung
1 Gemäss Artikel 13a GG ist das Walliser Gesundheitsobservatorium (WGO) mit den kantonalen und eidgenössischen Gesundheitsdatenerhe - bungen und deren Verarbeitung beauftragt.
Art. 5 Übermittlung und Veröffentlichung der Daten
1 Das Walliser Gesundheitsobservatorium übermittelt die verarbeiteten Da - ten an die Dienststelle für Gesundheitswesen, das kantonale Amt für Statis - tik und Finanzausgleich oder an Dritte gemäss den vom Departement vor - gegebenen Modalitäten.
2 Für die kantonalen Statistiken können das kantonale Amt für Statistik und Finanzausgleich und die Dienststelle für Gesundheitswesen gesundheitss - pezifische Daten festlegen, die gemeldet werden müssen.
3 Das Walliser Gesundheitsobservatorium kann mit Zustimmung des Depar - tements Daten zu Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsinstitutionen in allgemein zugänglichen Publikationsorganen so veröffentlichen, dass die - se identifizierbar sind. Das Internet gilt ausdrücklich als allgemein zugängli - ches Publikationsorgan.
4 Pseudonymisierte Daten und Datenschutz
Art. 6 Pseudonymisierte Daten
1 Der Kanton ist im Rahmen des Gesundheitsbedarfs und der Planung er - mächtigt, bei den Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsinstitutionen pseudonymisierte Daten zu erheben. Das Departement legt die Modalitäten für die Datenpseudonymisierung fest.
Art. 7 Datenschutz
1 Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Information der Öf - fentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008 (GIDA).
5 Schlussbestimmungen
Art. 8 Disziplinarmassnahmen
1 Bei Übertretung der in vorliegender Verordnung festgehaltenen Pflichten unterliegen die Verantwortlichen von Gesundheitseinrichtungen und Ge - sundheitsinstitutionen den in Artikel 133 des Gesundheitsgesetzes (GG) vorgesehenen Disziplinarmassnahmen.
Art. 9 Rechtswege
1 Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen gilt das Gesetz über das Ver - waltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
Art. 10 Inkrafttreten
1 Das Gesundheitsdepartement wird mit dem Vollzug der vorliegenden Ver - ordnung beauftragt.
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen vom 13. März 2014 (GKAI) in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
01.10.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 39/2014,
41/2014
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 01.10.2014 01.01.2015 Erstfassung BO/Abl. 39/2014,
41/2014