Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz (585.100)
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Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz * (Brandschutzgesetz, BSG) Vom 21. Februar 1989 (Stand 1. Januar 2022) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 27 der Kantonsverfassung, beschliesst:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck

1 Das Gesetz bezweckt den Schutz von Personen, Tieren und Sachen gegen Brand - und Explosionsschäden.
2 Funktionen und Berufsbezeichnungen gelten für beide Geschlechter.

§ 2 Sorgfaltspflicht im Allgemeinen

1 Jedermann hat im Umgang mit Wärme, Licht und anderen Energiea rten die notwen- dige Vorsicht walten zu lassen, um Brände und Explosionen zu vermeiden. Dies gilt insbesondere bei Feuer und offenen Flammen, ferner wenn feuergefährliche oder um- welt - und gesundheitsschädliche Stoffe und Waren in Brand geraten könnten sowie beim Einsatz von Maschinen und Apparaten.
2 Beim Einsatz von Hilfskräften ist darauf zu achten, dass diese richtig ausgewählt und instruiert sind und dass die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen getroffen wer- den.

§ 3 Baulicher und betrieblicher Brandschut z

1 Gebäude, Lager und andere Anlagen sind zusammen mit den Betriebseinrichtungen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass a) der Entstehung von Bränden und Explosionen sowie der Ausbreitung von Flam- men, Hitze und Rauch ausreichend vorgebeugt wird; b) die Sicherheit von Personen gewährleistet ist; c) Umwelt - und Gesundheitsschäden als Folge von Bränden vermieden werden; d) Tiere und Sachgüter genügend geschützt sind; e) eine wirksame Brandbekämpfung ermöglicht wird.
2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die erforderlichen Massnahmen zur Si- cherstellung des baulichen und betrieblichen Brandschutzes.
3 Für die Art und den Umfang der Massnahmen bei Gebäuden sind in erster Linie massgebend: a) Zahl und Schutzbedürftigkeit der Personen, die s ich im Gebäude aufhalten, b) Zweckbestimmung und Bauart des Gebäudes, seine Lage und die Zugänglich- keit für die Feuerwehr, c) Grösse (Grundfläche und Höhe), d) Brandbelastung, Brennbarkeit der Materialien und Verqualmungsgefahr, e) Gefahr der Bildung gefäh rlicher chemischer Verbindungen unter Hitzeeinwir- kung, f) Korrosionsgefahr, g) Aktivierungsgefahr (Zündquellen), h) Brandbekämpfungsmöglichkeiten.

§ 4 Vorkehren für den Brandfall

1 Die Vorkehren für den Brandfall sind so zu treffen, dass gesetzliche Besti mmungen, die dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit dienen, eingehalten werden können. Insbesondere sind Massnahmen vorzusehen, welche die Belastung des Löschwassers mit Schadstoffen oder dessen unkontrolliertes Abfliessen verhindern.

§ 5 Verbindlichkei t technischer Richtlinien

1 Der Regierungsrat kann technische Richtlinien anerkannter Fachverbände zum bau- lichen und betrieblichen Brandschutz verbindlich erklären, sofern sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie den in den §§ 3 und 4 aufgeführten Kriterien entspre- chen.
2 Der Regierungsrat veröffentlicht seinen Beschluss in der Gesetzessammlung und legt darin auch fest, wo die Richtlinien eingesehen werden können.

§ 6 * Normalfall und Abweichungen

1 Die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen gehen von derjenigen Brandgefahr aus, die im Normalfall zu erwarten ist.
2 An die Stelle vorgeschriebener Massnahmen können Alternativen treten, soweit sie für das Einzelobjekt gleichwertig sind.
3 Weicht die Brandgefahr im Einzelfall so vom Normalfall ab, dass die gesetzlich vor- gesehenen Massnahmen als ungenügend oder als unverhältnismässig erscheinen, kön- nen die zu treffenden Massnahmen angemessen erweitert oder reduziert werden.

§ 7 Persönliche Verantwortlichkeit

1 Die Vorschriften über den baulichen und betriebl ichen Brandschutz richten sich an Eigentümer, Besitzer, Benützer und überdies an alle Personen, die bei Bau, Betrieb oder Unterhalt eines Gebäudes oder einer Anlage tätig sind.
2 Für die Einhaltung baulicher Brandschutzauflagen ist der Eigentümer des Gebäu des oder der Anlage, für die Einhaltung betrieblicher Auflagen der Betriebsinhaber ver- antwortlich. Die Auflagen binden auch die Rechtsnachfolger.

§ 8 Bewilligungspflicht

1 Bauten werden im Baubewilligungsverfahren auf die Einhaltung der Brandschutz- vorschr iften überprüft.
2 Bauten, Anlagen und Einrichtungen, bei denen wegen ihrer Beschaffenheit, Zweck- bestimmung oder sonstigen Verhältnisse im Brandfall Personen, Tiere oder Sachen besonders gefährdet sind, werden vom Regierungsrat einer kantonalen feuerpolize ili- chen Bewilligungspflicht unterstellt.

§ 9 Zulassung neuer Baumaterialien und Einrichtungen

1 Die Zulassung neuer Baustoffe, Bauelemente, Bauteile, Feuerungsaggregate und technischer Einrichtungen auf dem Gebiet des Brandschutzes ist von einer Prüfung d er brandschutztechnischen Qualität durch eine anerkannte Prüfstelle abhängig.
2 Das Aargauische Versicherungsamt 1 ) kann Ausnahmen zulassen.

§ 10 Detailhandel mit pyrotechnischen Gegenständen

1 Der Regierungsrat kann den Detailhandel mit pyrotechnischen Gegenständen, die Vergnügungszwecken dienen, zeitlich auf bestimmte Anlässe beschränken, an weitere Bedingungen knüpfen und den Verkauf bestimmter Feuerwerkskörper verbieten.

2. Organisation

§ 11 Aufsicht

1 Der Brandschutz steht unter der Aufsicht des Reg ierungsrates.
1 ) Heute: Aargauische Gebäudeversicherung

§ 12 Gemeinderat

1 Der Gemeinderat führt die Aufsicht über den Brandschutz im Gemeindegebiet, so- weit dieser nicht Gegenstand kantonaler Verfügungen und Kontrollen ist, und sorgt in diesem Rahmen für die Behebung von Brandschutzmängeln.
2 Ihm obliegen namentlich a) die Verfügung der Brandschutzmassnahmen für in seine feuerpolizeiliche Zu- ständigkeit fallende Bauten im Baubewilligungsverfahren; b) * die Durchführung von Abnahmekontrollen und periodischen Kontrollen zur Feststellung von Brandschu tzmängeln nach Bedarf.
3 Der Gemeinderat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich des Brandschutzes Sachverständige (Kaminfeger, Baufachleute usw.) beiziehen.
4 Der Gemeinderat unterstützt die kantonale Brandschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufga ben, insbesondere durch die Meldung von Bauten, Anlagen und Einrich- tungen, die einer kantonalen Brandschutzbewilligung bedürfen.

§ 13 * Aargauische Gebäudeversicherung

1 Die Aargauische Gebäudeversicherung sorgt für die Sicherstellung des Brandschut- zes im Kantonsgebiet, namentlich durch a) Überwachung des Vollzugs der Brandschutzvorschriften und Erlass der erfor- derlichen Weisungen, b) * Erteilung der in ihre Zuständigkeit fallenden Brandschutzbewilligungen, c) * Durchführung von Abnahmekontrollen und perio dischen Kontrollen der in ihre Bewilligungspflicht fallenden Gebäude, Anlagen und Einrichtungen nach Be- darf; in begründeten Fällen können Sachverständige beigezogen werden, d) * Durchführung von Instruktions - und Weiterbildungskursen für die kantonalen und kommunalen Brandschutzbehörden, e) Beratung von Behörden und Privaten in Brandschutzfragen sowie Aufklärung der Öffentlichkeit über die Brandverhütung.
2 Die Verwaltungskosten trägt die Aargauische Gebäudeversicherung, der die gestützt auf § 24 Abs. 2 ein gehenden Gebühren zufallen.

§ 13a * Kantonale und regionale Feuerverbote

1 Das für den Bevölkerungs - und Zivilschutz zuständige Departement kann bei aus- serordentlicher Trockenheit ein kantonales oder regionales Feuerverbot verfügen.
2 Das Verbot wird auf Antrag des Kantonalen Führungsstabs (KFS) erlassen.

§ 13b * Kommunale Feuerverbote

1 Die Gemeinden können ein von der Kantonsbehörde erlassenes Feuerverbot für ihr Gemeindegebiet verschärfen.
2 Erlässt der Kanton kein Feuerverbot, können die Gemeinden ein kommunales Feu- erverbot verfügen.

§ 14 Übertragung von Aufgaben an Dritte

1 Der Regierungsrat kann bestimmte Brandschutzaufgaben anerkannten Fachorgani- sationen oder geeigneten privaten Unternehmungen übertragen, wenn die Natur der Aufgabe dies erlaubt und wesentliche sachliche oder organisatorische Vorteile zu er- warten sind. Der Regierungsrat stellt den Rechtsschutz sicher.

3. Brandschutzkontrollen

§ 15 Durchführung der Kontrollen

1 Die Kontrollen sind soweit möglich im Beisein des Eigentümers oder Besitzers des Gebäudes oder der Anlage durchzuführen.
2 Den Kontrollorganen ist Zutritt zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufga- ben erforderlich ist. Die notwendigen Auskünfte sind ihnen wahrheitsgetreu zu ertei- len.
3 Wahrnehmungen anlässlich der Kontrollen unterstehen dem Amtsgeheimnis.

§ 16 Mängelbehebung

1 Für die Behebung von Brandschutzmängeln ist eine angemessene Frist einzuräumen.
2 Bei akuter Brand - oder Explosionsgefahr sind die nötigen Sofortmassnahmen anzu- ordnen.
3 Ergibt die Nachkontr olle, dass die Mängel nicht behoben wurden, sind die erforder- lichen Vollstreckungsmassnahmen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege 1 ) zu treffen.

4. ... *

§ 17 * ...

§ 18 * ...

§ 19 * ...

§ 20 * ...

§ 21 * ...

§ 22 * ...

1 ) SAR 271.200

§ 23 * ...

4 bi s . Feuerungsanlagen *

§ 23a * Unterhaltspflicht

1 Der Unterhalt von Feuerungsanlagen liegt in der Eigenverantwortung der Eigentü- merinnen und Eigentümer.
2 Sie sind verpflichtet, ihre Anlagen in zweckmässigen Zeitabständen durch eine re- gistrierte Fachperso n sicherheitstechnisch warten zu lassen und allenfalls festgestellte Mängel zu beheben.
3 Sie müssen die sicherheitstechnische Wartung sowie gegebenenfalls die Mängelbe- hebung belegen können.

§ 23b * Sicherheitstechnische Wartung

1 Die sicherheitstechnische Wartung hat fachgerecht nach den Regeln der Technik und den Brandschutzvorschriften zu erfolgen. Sie besteht aus a) der Kontrolle der Feuerungsanlage mit Aufstellungsraum, b) der allenfalls nötigen Reinigung der Anlage.
2 Die Fachpers on hat Mängel, die den sicheren Betrieb der Feuerungsanlage gefähr- den, den Eigentümerinnen und Eigentümern schriftlich mitzuteilen, sofern sie die Mängel nicht gleich mit deren Einverständnis behebt. Nötigenfalls setzt sie ihnen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel.
3 Die Fachperson meldet der zuständigen Brandschutzbehörde wesentliche Mängel. Diese führt eine Nachkontrolle durch.

§ 23c * Fachperson

1 Zur selbständigen Ausführung der sicherheitstechnischen Wartung von Feuerungs- anlagen ist befugt, wer a) mindestens über die Kompetenzen als Kaminfeger - Vorarbeiterin oder Kamin- feger - Vorarbeiter mit eidgenössischem Fachausweis oder eine gleichwertige Ausbildung verfügt, und b) in der von der Aargauischen Gebäudeversicherung geführten öffentlichen Liste der Fachpersonen registriert ist.
2 Bei schwerwiegender oder wiederholter Pflichtverletzung kann die Aargauische Ge- bäudeversicherung den Eintrag in der Liste mit sofortiger Wirkung löschen.

§ 23d * Angestellte der Fachperson

1 Die Fachperson kann Angeste llten Arbeiten übertragen, für deren Erledigung ihre Anwesenheit oder Mitwirkung nicht erforderlich ist.

5. Gebühren

§ 24 Gebührenpflicht

1 Für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen und die Aus- übung von Kontroll - und Vollstreckungsfun ktionen im Sinne dieses Gesetzes kann die Gemeinde Gebühren erheben.
2 Die Aargauische Gebäudeversicherung erlässt für die Tätigkeiten, die sie gestützt auf dieses Gesetz wahrnimmt, einen Gebührentarif im Rahmen des Dekrets über die durch den Staat zu bez iehenden Gebühren 1 ) . Sie kann auf die Erhebung von Gebüh- ren ganz oder teilweise verzichten. *

6. Rechtsschutz

§ 25 * Beschwerderecht

1 Gegen Verfügungen des Gemeinderates auf dem Gebiet des Brandschutzes kann in- nert 30 Tagen seit Zustellung bei der Aarga uischen Gebäudeversicherung Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde gegen feuerpolizeiliche Verfügungen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens richtet sich nach dem Baugesetz. *
2 Verfügungen und Entscheide der Aargauischen Gebäudeversicherung können in nert der gleichen Frist beim Regierungsrat angefochten werden.
3 Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 2 ) .

7. Strafbestimmungen

§ 26 Strafen, Verfahren

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig d iesem Gesetz oder den gestützt darauf ergangenen Ausführungsbestimmungen, Verfügungen und Entscheiden zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 10'000. – bestraft, soweit nicht eidgenössische Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen. *
2 Die Abwandlung erfolgt durch die für Übertretungen zuständigen ordentlichen Strafbehörden in dem hierfür geltenden Verfahren.
3 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches 3 ) betref- fend Übertretungen.
1 ) SAR 661.110
2 ) SAR 271.200
3 ) SR 311.0

8. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 27 Über gangsbestimmungen

1 Bestehende Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes den neuen Vorschriften nicht genügen, sind in ihrem bisherigen Zu- stand zu dulden, wenn sie für Personen, Tiere und Sachen keine unmittelba re Gefahr bilden.
2 Werden bestehende Bauten, Anlagen oder Einrichtungen wesentlich geändert oder einem anderen Zweck zugeführt, sind sie den neuen Vorschriften anzupassen.

§ 28 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Durch dieses Gesetz sind die §§ 61 – 64 des Gesetzes über die Gebäude - und Fahr- nisversicherung vom 15. Januar 1934 1 ) aufgehoben.

§ 29 Inkraftsetzung, Publikation

1 Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft gesetzt. Es ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Aarau, den 21. Februar 1989 Präsidentin des Grossen Rates B ÄRTSCHI Staatsschreiber S IEBER Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Juni 1989. Inkrafttreten: 1. Januar 1992 2 )
1 ) SAR 673.100
2 ) RRB vom 7. Januar 1991 (AGS Bd. 13 S. 438).
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

18.06.1996 01.01.1997 § 6 totalrevidiert 1996 S. 335

19.09.2006 01.01.2008 § 13 totalrevidiert 2007 S. 173

19.09.2006 01.01.2008 § 25 totalrevidiert 2007 S. 173

04.12.2007 01.01.2009 § 25 Abs. 1 geändert 2008 S. 367

18.03.2008 01.01.2009 § 26 Abs. 1 geändert 2008 S. 417

08.12.2020 01.01.2022 Erlasstitel geändert AGS 2021/18 - 02

08.12.2020 01.01.2022 § 12 Abs. 2, lit. b) geändert AGS 2021/18 - 02

08.12.2020 01.01.2022 § 13 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2021/18 - 02

08.12.2020 01.01.2022 § 13 Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2021/18 - 02

08.12.2020 01.01.2022 § 13 Abs. 1, lit. d) geändert AGS 2021/18 - 02

08.12.2020 01.01.2022 § 13a eingefügt AGS 2021/18 - 02

08.12.2020 01.01.2022 § 13b eingefügt AGS 2021/18 - 02

08.12.2020 01.01.2022 Titel 4. aufgehoben AGS 2021/18 - 02

08.12.2020 01.01.2022 § 17 aufgehoben AGS 2021/18 - 02

08.12.2020 01.01.2022 § 18 aufgehoben AGS 2021/18 - 02

08.12.2020 01.01.2022 § 19 aufgehoben AGS 2021/18 - 02

08.12.2020 01.01.2022 § 20 aufgehoben AGS 2021/18 - 02

08.12.2020 01.01.2022 § 21 aufgehoben AGS 2021/18 - 02

08.12.2020 01.01.2022 § 22 aufgehoben AGS 2021/18 - 02

08.12.2020 01.01.2022 § 23 aufgehoben AGS 2021/18 - 02

08.12.2020 01.01.2022 Titel 4

bis . eingefügt AGS 2021/18 - 02

08.12.2020 01.01.2022 § 23a eingefügt AGS 2021/18 - 02

08.12.2020 01.01.2022 § 23b eingefügt AGS 2021/18 - 02

08.12.2020 01.01.2022 § 23c eingefügt AGS 2021/18 - 02

08.12.2020 01.01.2022 § 23d eingefügt AGS 2021/18 - 02

08.12.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 2 geändert AGS 2021/18 - 02

08.12.2020 01.01.2022 § 26 Abs. 1 geändert AGS 2021/18 - 02

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlasstitel 08.12.2020 01.01.2022 geändert AGS 2021/18 - 02

§ 6 18.06.1996 01.01.1997 totalrevidiert 1996 S. 335

§ 12 Abs. 2, lit. b) 08.12.2020 01.01.2022 geändert AGS 2021/18 - 02

§ 13 19.09.2006 01.01.2008 totalrevidiert 2007 S. 173

§ 13 Abs. 1, lit. b) 08.12.2020 01.01.2022 geändert AGS 2021/18 - 02

§ 13 Abs. 1, lit. c) 08.12.2020 01.01.2022 geändert AGS 2021/18 - 02

§ 13 Abs. 1, lit. d) 08.12.2020 01.01.2022 geändert AGS 2021/18 - 02

§ 13a 08.12.2020 01.01.2022 eingefügt AGS 2021/18 - 02

§ 13b 08.12.2020 01.01.2022 eingefügt AGS 2021/18 - 02

Titel 4. 08.12.2020 01.01.2022 aufgehoben AGS 2021/18 - 02

§ 17 08.12.2020 01.01.2022 aufgehoben AGS 2021/18 - 02

§ 18 08.12.2020 01.01.2022 aufgehoben AGS 2021/18 - 02

§ 19 08.12.2020 01.01.2022 aufgehoben AGS 2021/18 - 02

§ 20 08.12.2020 01.01.2022 aufgehoben AGS 2021/18 - 02

§ 21 08.12.2020 01.01.2022 aufgehoben AGS 2021/18 - 02

§ 22 08.12.2020 01.01.2022 aufgehoben AGS 2021/18 - 02

§ 23 08.12.2020 01.01.2022 aufgehoben AGS 2021/18 - 02

Titel 4 bis . 08.12.2020 01.01.2022 eingefügt AGS 2021/18 - 02

§ 23a 08.12.2020 01.01.2022 eingefügt AGS 2021/18 - 02

§ 23b 08.12.2020 01.01.2022 eingefügt AGS 2021/18 - 02

§ 23c 08.12.2020 01.01.2022 eingefügt AGS 2021/18 - 02

§ 23d 08.12.2020 01.01.2022 eingefügt AGS 2021/18 - 02

§ 24 Abs. 2 08.12.2020 01.01.2022 geändert AGS 2021/18 - 02

§ 25 19.09.2006 01.01.2008 totalrevidiert 2007 S. 173

§ 25 Abs. 1 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 367

§ 26 Abs. 1 18.03.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 417

§ 26 Abs. 1 08.12.2020 01.01.2022 geändert AGS 2021/18 - 02

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