Kantonsstrassenverordnung
                            Kantonsstrassenverordnung (KSV)  Vom 10. November 2021 (Stand 1. Januar 2022)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§  8 Abs.  1, 12 Abs.  2 und 13 Abs.  1 des Gesetzes über das kantona  -  le Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) vom 15. Juni 2021  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Sanierung (§ 2 Abs. 4 StrG)
                            1  Als Sanierung gelten Massnahmen an bestehenden Verkehrsanlagen  a)  zur Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung der Verkehrsanlage,  b)  zur Anpassung der Verkehrsanlage an geänderte Anforderungen an die Leis  -  tungs- und Funktionsfähigkeit; dazu gehören insbesondere Anpassungen auf  -  grund   neuer   gesetzlicher   Vorgaben,   aus   Gründen   der   Verkehrstechnik   oder  der Verkehrssicherheit sowie zum Schutz der Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht als Sanierung gilt die Erweiterung einer Verkehrsanlage zur Erfüllung ande  -  rer   neuer   Anforderungen,   wie   beispielsweise   die   Entflechtung   von   Kreuzungen  durch Aufteilung der Fahrbahnen auf zwei Ebenen oder der Bau eines neuen Fahr  -  streifens, wenn es sich nicht nur um eine Abbiegespur handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständiges Departement
                            1  Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen ist mit «zuständigem Departement»  gemäss Gesetz und mit «Departement» gemäss Verordnung das Departement Bau,  Verkehr und Umwelt gemeint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  751.200  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Planung, Projektierung und Bau
§ 3 Ökologischer Ausgleich (§ 95 Abs. 1 bis BauG)
                            1  Ökologische   Ausgleichsmassnahmen   gemäss   §  95   Abs.  1  bis    des   Gesetzes   über  Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993  1  )   werden  in der Regel mit dem Strassenbauprojekt innerhalb des Projektperimeters oder in der  gleichen Landschaftskammer erstellt. Innerhalb von zwei bis fünf Jahren nach der  Realisierung der Massnahmen wird deren Wirkung geprüft und nachgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Realisierung im Rahmen des Strassenbauprojekts nicht möglich, erfolgt eine  Geldleistung zu Gunsten des Sammelprojekts «Ökologischer Ausgleich Strassenbau  -  projekte», das in der Spezialfinanzierung Strassenrechnung geführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mittel werden für die Realisierung von ökologischen Ausgleichsmassnahmen  im   Zusammenhang   mit   anderen   Strassenbauprojekten   oder   in   der   Umgebung   des  Projekts, für Wirkungsnachweise und für Nachbesserungen verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über  die  Verwendung  der  Mittel  und  die  Durchführung  der  Wirkungsnachweise  entscheidet vorbehältlich §  13 Abs.  4 der Verordnung über die wirkungsorientierte  Steuerung von Aufgaben und Finanzen (VAF) vom 5. Dezember 2012  2  )   das Depar  -  tement unter Beizug der Fachabteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Anlagen an Bushaltestellen
                            1  Hochbauten für den Schutz der Busbenutzenden sowie Zweiradabstellanlagen an  Bushaltestellen sind nicht Bestandteile von Kantonsstrassen. Für Bau, Unterhalt und  Betrieb sowie für die Finanzierung dieser Anlagen sind die Gemeinden zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ausbaustandard (§ 8 Abs. 2 StrG)
                            1  Das   Departement   belastet   den   Aufwand   für   Massnahmen,   die   über   den   Aus  -  baustandard hinausgehen, den Bestellenden zuzüglich Mehrwertsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Unterhalt und Betrieb
§ 6 Unterhalt (§ 11 StrG)
                            1  Werkreparaturen mit Kosten von Fr. 50'000.– und mehr gelten als Unterhalt und  nicht als Betrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Betrieb (§ 12 StrG)
                            1  Die Aufgaben- und Kostenverteilung des Betriebs der Kantonsstrassen richtet sich  nach dem Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  713.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  612.311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Departement  kann  mit  der  Gemeinde  eine  abweichende  Aufgabenverteilung  vereinbaren. Die finanziellen Auswirkungen sind auszugleichen, soweit keine aus  -  serordentlichen Verhältnisse vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Grünpflege
                            1  Das  Departement  berücksichtigt  bei  der  Grünpflege  wirtschaftliche  und  ökologi  -  sche Grundsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Strassenbeleuchtung
§ 9 Anforderungen (§ 13 Abs. 1 StrG)
                            1  Strassenbeleuchtungsanlagen an Innerortsstrecken von Kantonsstrassen sind ener  -  gieeffizient, nach dem Stand der Technik und der Umgebung angepasst zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Neuerstellung und die Änderung der Strassenbeleuchtung an Innerortsstrecken  von   Kantonsstrassen   bedürfen   der   Genehmigung   des   Departements.   Dem   Gesuch  sind beizulegen:  a)  Strassenplan mit markierten Leuchtpunkten,  b)  Beleuchtungsberechnung,  c)  Dimmstufenprofil und geplante Abschaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden dokumentieren die Einhaltung der Normen und Richtlinien durch  Kontrollmessungen bei der Abnahme der installierten Beleuchtung und stellen die  Dokumentation dem Departement zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Betrieb der Strassenbeleuchtung (§ 13 Abs. 1 StrG)
                            1  Zur   Reduktion   des   Energieverbrauchs   und   der   Lichtverschmutzung   ist   die  Strassenbeleuchtung an Kantonsstrassen nachts zu dimmen oder abzuschalten. Vor  -  behalten sind die Anforderungen an die Verkehrssicherheit. Fussgängerstreifen sind  durchgängig zu beleuchten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abgeltung (§ 13 StrG)
                            1  An Beleuchtungsanlagen für Innerortsstrecken von Kantonsstrassen, die den tech  -  nischen und betrieblichen Anforderungen gemäss den §§  9 und 10 entsprechen, leis  -  tet der Kanton eine Abgeltung gemäss §  13 Abs.  3 StrG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgeltung beträgt pro Kalenderjahr pauschal Fr.  200.– pro Leuchtpunkt. Für  angebrochene Jahre wird keine Teilabgeltung geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Gemeinden   reichen   das   Beitragsgesuch   samt   Strassenplan   mit   markierten  Leuchtpunkten und den notwendigen technischen Angaben beim Departement ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Gemeinden   melden   dem   Departement   wesentliche   Veränderungen,   die   bei  -  tragsberechtigte Leuchtpunkte betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Besondere Regelungen
§ 12 Benutzung des Kantonsstrassenareals (§ 103 BauG)
                            1  Mit dem Gesuch für Bauten und Leitungen auf dem Kantonsstrassenareal sind digi  -  tale Pläne einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Niveauübergänge (§ 16 Abs. 2 StrG)
                            1  Die Beiträge der Gemeinden an die Sanierung von Niveauübergängen im Bereich  von Verzweigungen mit Kantonsstrassen richten sich nach den §§  29 und 31 StrG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Kantonale Velorouten (§ 19 StrG)
                            1  Kantonale Velorouten sind in der Regel mit einer Deckschicht zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche für  Beiträge  an die  Kosten der Belagssanierung  von Radwegen gemäss  §  19 Abs.  3 StrG sind vor Beginn der Ausführung beim Departement einzureichen.  Soweit keine ausserordentlichen Verhältnisse vorliegen, bewilligt das Departement  einen Beitrag von pauschal Fr.  60.– pro Laufmeter.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Beiträge der Gemeinden
§ 15 Massgebliche Kosten (§ 29 Abs. 3 StrG)
                            1  An die massgeblichen Kosten gemäss §  29 Abs.  3 StrG werden interne Leistungen  des Kantons für Projektleitung und Teilprojektleitung angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Interne Leistungen der Gemeinden gelten nicht als massgebliche Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Ermässigung der Beiträge (§ 31 StrG)
                            1  Eine   hohe   Verkehrsbelastung   gemäss   §  31   Abs.  1   StrG   ist   gegeben,   wenn   der  Durchgangsverkehr wesentlich grösser ist als der gemeindeeigene Verkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als   besondere   bauliche   Schwierigkeiten   gelten   namentlich   Erschwernisse   durch  Bahnanlagen   oder   Bachverbauungen,   aufwendige   Kunstbauten   sowie   besondere  geologische oder hydrologische Verhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beitragssatz kann gemäss den Absätzen 1 und 2 höchstens um je 3,5 Prozent  -  punkte ermässigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Fakturierung
                            1  Das Departement stellt  den Gemeinden die  Beiträge an  laufende  Projekte in  der  Regel halbjährlich à Konto in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 18 Gemeindebeiträge an nicht abgeschlossene Projekte (§ 33 StrG)
                            1  Wurde bei einem Projekt eine Ermässigung gewährt, wird der beschlossene Reduk  -  tionsfaktor auf den neuen Beitragssatz angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wurde bei einem Projekt ein Pauschalbeitrag beschlossen, wird die Pauschale nicht  neu berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2022 in Kraft.  Aarau, 10. November 2021  Regierungsrat Aargau  Landammann  A  TTIGER  Staatsschreiberin  F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  1  (Stand 1. Janu  ar 2022)  Aufgaben  -  und Kostenverteilung  des  Betrieb  s  der Kantonsstrassen  Zuständigkeit  i  nnerort  s  Zuständigkeit  a  usserort  s
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Winterdienst
1.1 Fahrbahnen Kanton Kanton
1.2 Kreuzungen mit Abbiegespur Kanton Kanton
1.3 Radstreifen und Busspuren Kanton Kanton
1.4 Gehwege Gemeinde Kanton
1.5 Bushaltestellen Gemeinde Kanton
1.6 Personenunterführungen,
                            Personenüberführungen  Gemeinde  Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                1.7 Tunnel Kanton Kanton
2. Reinigung
2.1 Fahrbahnen Gemeinde Kanton
2.2 Kreuzungen mit Abbiegespur Gemeinde Kanton
2.3 Radstreifen und Busspuren Gemeinde Kanton
2.4 Gehwege Gemeinde Kanton
2.5 Bushaltestellen Gemeinde Kanton
2.6 Personenunterführungen,
                            Personenüberführungen  Gemeinde  Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7 Signalisierungen Gemeinde Kanton
2.8 Bachdurchlässe Gemeinde Kanton
2.9 Tunnel Kanton Kanton
2.10 Graffiti - Entfernung Gemeinde Kanton
3. Entwässerung
3.1 Leitungen, Kontrollschächte und Einlauf -
                            schächte, die nur der  Strassenentwässerung  dienen  Gemeinde  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Drainageleitungen bei Stützmauern entlang
                            Kantonsstrassen  Gemeinde  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Tunnel Kanton Kanton
                            1  Anhang zur Kantonsstrassenverordnung  (KSV)  vom  10. November 2021  (SAR  751.211  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit  i  nnerort  s  Zuständigkeit  a  usserort  s
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Grünpflege
4.1 Kantonsstrassen Gemeinde Kanton
5. Beleuchtungs - und Lichtsignalanlagen
5.1 Strassenbeleuchtung Gemeinde Kanton
5.2 Tunnelbeleuchtung Kanton Kanton
5.3 Personenunterführungen,
                            Personenüberführungen  Gemeinde  Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                5.4 Lichtsignalanlagen an Kantonsstrassen Kanton
                            (Stromkosten  zulasten  Gemeinde)  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                5.5 Lichtsignalanlagen an Gemeinde - und
                            Privatstrassen im Bereich von  Verzweigungen mit Kantonsstrassen  Kanton  (Stromkosten  zulasten  Gemeinde)  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Sichtzonen (Freihaltung)
6.1 Kantonsstrassen in Kantonsstrassen Gemeinde Kanton
6.2 Gemeindestrassen in Kantonsstrassen Gemeinde Gemeinde
6.3 Privatausfahrten in Kantonsstrassen Gemeinde Gemeinde
7. Signalisationen, Markierungen
                            Die Aufgaben  -  und Kostenverteilung für  Signalisationen und M  arkierungen richtet  sich nach §  1 des Gesetzes über den  Vollzug des Strassenv  erkehrsrechtes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                6. März 1984
                            1  )  sowie den §§  6  ff. der  Verordnung über den Vollzug des  Strassenverkehrsrechtes (Strassenve  rkehrs  -  verordnung, SVV) vom 12.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1984  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  SAR  991.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SAR  991.111