Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz (152.010)
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Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz

Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz Vom 6. September 2021 (Stand 1. Januar 2022) Der Grosse Rat des Kantons Bern, der Kantonsrat des Kantons Solothurn, der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, der Landrat des Kantons Basel-Landschaft und der Grosse Rat des Kantons Aargau vereinbaren:

§ 1 Zweck

1 Die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz (IPK) bezweckt, die gegenseitige Information der nordwestschweizerischen Kantonsparlamente zu för - dern und regionale Fragen zu begleiten und zu beraten. Hierfür werden thematische Tagungen organisiert.
2 Sie kann sich öffentlich zu aktuellen Themen äussern und Erklärungen, im Beson - deren zuhanden der Nordwestschweizer Kantonsparlamente, der Nordwestschweizer Kantonsregierungen und der Nordwestschweizer Regierungskonferenz (NWRK), abgeben.

§ 2 Zusammensetzung

1 Die IPK setzt sich aus den Präsidentinnen oder Präsidenten, den Vizepräsidentin - nen oder Vizepräsidenten, den auf Ende des vergangenen Amtsjahres abgetretenen Präsidentinnen oder Präsidenten sowie je 3 ständigen Mitgliedern der 5 Kantonspar - lamente zusammen.
2

§ 3 Arbeitsausschuss

1 Die ständigen Mitglieder der IPK bilden den Arbeitsausschuss.
2 Der Arbeitsausschuss bereitet namentlich die Jahrestagung und die Erklärungen vor. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

§ 4 Vorsitz

1 Der Vorsitz der IPK wechselt alle 2 Jahre per 1. Januar in folgendem Turnus: Solo - thurn, Basel-Landschaft, Aargau, Basel-Stadt, Bern.
2 Der oder die Vorsitzende der IPK präsidiert gleichzeitig den Arbeitsausschuss. Die Wahl erfolgt durch die IPK.

§ 5 Tagungen

1 Es findet jährlich eine Tagung der IPK statt, in der Regel jeweils am letzten Freitag im Oktober.
2 Sie steht allen Mitgliedern der angeschlossenen Kantonsparlamente offen.

§ 6 Erklärungen

1 Der Arbeitsausschuss legt die Erklärungen der IPK zur Beschlussfassung vor.
2 Die IPK beschliesst die Erklärungen mit einer 2/3-Mehrheit, wobei aus jedem Kanton mindestens 2 befürwortende Stimmen nötig sind.

§ 7 Sekretariat

1 Die Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft, die auch das Sekretariat der NWRK betreut, führt das Sekretariat der IPK.
2 Das Sekretariat hat für einen reibungslosen Informationsaustausch zwischen der NWRK und der IPK zu sorgen.

§ 8 Kosten

1 Zur Deckung der Sekretariatskosten für die IPK und die NWRK entrichten die Konferenzkantone jährliche Pauschalbeiträge an den Kanton Basel-Landschaft.
2 Die NWRK legt die Beträge, die für jeden Kanton gleich hoch sind, jährlich fest.

§ 9 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung wird nach der Genehmigung durch alle beteiligten Kantonsparlamente wirksam. 1 )
2 Sie ersetzt die Vereinbarung vom 7. Dezember 1978.
1) BE: Genehmigt durch den Grossen Rat am 6. September 2021; SO: genehmigt durch den Kantonsrat am 7. Juli 2021; BS: genehmigt durch den Grossen Rat am 23. Juni 2021; BL: genehmigt durch den Landrat am 24. Juni 2021; AG: genehmigt durch den Grossen Rat am

31. August 2021. Gemäss Schreiben der IPK NWCH vom 21. September 2021 auf den

1. Januar 2022 in Kraft gesetzt.

Liestal, 21. September 2021 Im Namen des Arbeitsausschusses der In - terparlamentarischen Konferenz der Nordwestschweiz Die Präsidentin: Lachenmeier Der Sekretär: Schmidt
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