Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (EG TSG) Vom 6. Mai 2008 (Stand 1. Januar 2022) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 59 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes (TSG) vom 1. Juli 1966 1 ) , Art. 42 der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) vom
23. Juni 2004
2 ) sowie §§ 27, 41 Abs. 1 und 44 der Kantonsverfassung, beschliesst:
1. Allgemeines
§ 1 Zweck
1 Dieses Gesetz regelt a) den Vollzug der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung, b) die Organisation im Bere ich der Tierseuchenbekämpfung, c) Zuständigkeiten, Kostentragung und Finanzierung in den Bereichen der Tier- seuchenbekämpfung und der Entsorgung tierischer Nebenprodukte.
2. Tierseuchenbekämpfung
§ 2 Zuständigkeit und Organisation
1 Das zuständige Departem ent vollzieht unter der Aufsicht des Regierungsrats die eid- genössische Tierseuchengesetzgebung und trifft die dafür erforderlichen Massnah- men.
2 Der Regierungsrat regelt nach den Vorgaben des Bundes Organisation und Aufga- ben der Vollzugsorgane.
3 Der Regie rungsrat regelt im Rahmen von § 3 die Entschädigung bei Nutztierverlus- ten.
1 ) SR 916.40
2 ) SR 916.441.22
§ 3 Entschädigungen
1 Eine Entschädigung bei Nutztierverlusten wird geleistet a) bei Tierseuchen, die gemäss Bundesrecht entschädigungspflichtig sind, b) bei Tierseuchen gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts, für die der Re- gierungsrat eine Entschädigungspflicht vorsieht, c) in Härtefällen.
2 Anspruch auf Entschädigung gemäss Absatz 1 lit. b und c hat, wer Tierhalterbeiträge entrichtet. Ebenso Anspruch haben Imkerinnen und Imker, an deren Stelle der Kanton die Tierhalterbeiträge entrichtet. *
3 Der Regierungsrat regelt die Bemessung der Entschädigungen und das Verfahren.
§ 4 Lastenverteilung; Grundsatz
1 Die jährlich anfallenden Kosten der Tierseuchenbekämpfung werden zu 50 % vom Kanton unter Anrechnung der vom Bund geleisteten Beiträge getragen. 50 % der Kos- ten werden über Tierhalterbeiträge gedeckt. *
§ 5 Tierhalterbeiträge
1 Halterinnen und Halter von Nutztieren leisten jährlich einen Tierhalterbeitrag. Für Bienenvölker leistet der Kanton den Beitrag. *
2 Als Nutztiere gelten a) Tiere der Rinder - , Schweine - , Schaf - und Ziegengattung, b) Tiere der Pferdegattung, c) Bisons, Hirsche, Lamas, Alpakas, d) Nutzgeflügel, e) Nutzkaninchen, f) Bienenvölker, g) gewerbsmässig gezüchtete Fische.
3 Der Tierhalterbeitrag wird soweit möglich pro Grossvieheinheit (GVE) erhoben und beträgt höchstens Fr. 10. – pro Jahr und GVE. Der Mindestbeitrag pro Tierhalterin oder Tierhalter beträgt unter Vorbehalt von Absatz 4 lit. c Fr. 20. – .
4 Der Regierun gsrat a) legt im Rahmen der grundsätzlichen Lastenverteilung gemäss § 4 die Höhe des Tierhalterbeitrags pro GVE fest, b) legt in Anlehnung an Absatz 3 die Bemessungsgrundlagen für Nutztiere, die sich nicht als GVE abbilden lassen, fest, c) * ... d) kann für die Beitragspflicht einen Mindestbestand an Nutztieren festlegen, e) legt die Modalitäten für den zur Beitragsberechnung massgebenden Tierbestand fest, f) kann weitere Nutztiere der Beitragspflicht unterstellen.
5 Mit Zustimmung der beitragspflichtigen Per sonen können Tierhalterbeiträge mit zu- gesicherten landwirtschaftsrechtlichen Ansprüchen verrechnet werden.
§ 6 * ...
§ 7 Finanzierung *
1 Für die Tierseuchenbekämpfung werden zweckgebundene Erträge gemäss § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die wirkungsorientier te Steuerung von Aufgaben und Finan- zen (GAF) vom 5. Juni 2012 1 ) im Globalbudget verwendet. *
2 ... *
3 ... *
§ 8 Verwendung der zweckgebundenen Erträge *
1 Die zweckgebundenen Erträge werden verwendet für * a) Entschädigung bei Nutztierverlusten gemäss § 3, b) * Kosten der Entsorgung infolge einer Tierseuche umgestandener oder zur Seu- chenbekämpfung getöteter Tiere, b bis ) * Kosten der Direktabholung toter Nutztiere gemäss § 11 Abs. 4, c) * Kosten des Einsatzes aller zur Bekämpfung von Tierseuchen tätigen Perso nen; der Regierungsrat kann durch Verordnung pauschale Ansätze pro Arbeitsstunde festlegen, c bis ) * Kosten der tierseuchenspezifischen Fort - und Weiterbildung der in diesem Be- reich tätigen Personen, d) Probeerhebungen und Laboruntersuchungen, e) Fahrzeuge, Geräte und weiteres Material, die für die Bekämpfung von Tierseu- chen benötigt werden, f) aus dem Vertrag mit einer Entsorgungsfirma vom Kanton zu übernehmende Kosten, soweit sie nicht von Gemeinden oder Dritten getragen werden müssen, g) Beiträge an Tierg esundheitsdienste im Rahmen des Bundesrechts oder auf- grund eines entsprechenden Beschlusses des Regierungsrats, h) sämtliche übrigen zur Tierseuchenbekämpfung notwendigen Massnahmen, so- weit dafür nicht Dritte aufzukommen haben.
2 Der Regierungsrat kann dur ch Verordnung weitere Massnahmen bezeichnen, die aus den zweckgebundenen Erträgen finanziert werden. Diese müssen in einem unmittel- baren Zusammenhang mit der Tierseuchenbekämpfung stehen. *
1 ) SAR 612.300
§ 9 Zweckgebundener Ertrag *
1 Als zweckgebundener Ertrag innerhalb des Globalbudgets gelten * a) * Beiträge von Bund und Kanton entsprechend den jährlichen Einnahmen gemäss Litera b, b) Tierhalterbeiträge gemäss § 5, c) * ... d) Erlöse aus der Verwertung jener Tiere, für die der Kanton eine Entschädigung bezahlt, e) alle weiteren Gebühren, die im Zusammenhang mit der Tierseuchenbekämp- fung erhoben werden.
2 Weist die Rücklage für die Tierseuchenbekämpfung einen Bestand von mehr als Fr.
5 Mio. auf, nimmt der Regierungsrat Anpassungen bei den Beiträgen und Gebühren vo r. *
3 Muss der Kanton aufgrund ausserordentlicher Umstände zusätzliche finanzielle Mit- tel für die Tierseuchenbekämpfung aufwenden, die durch die Rücklagen für die Tier- seuchenbekämpfung nicht gedeckt werden können, nimmt der Regierungsrat Anpas- sungen bei d en Beiträgen und Gebühren so vor, dass mittelfristig ein Ausgleich er- reicht wird. Der Regierungsrat kann dazu den maximalen Beitragssatz gemäss § 5 Abs. 3 vorübergehend um 50 % überschreiten. Die Vorfinanzierung erfolgt durch Ein- lagen zulasten des entsprec henden Globalbudgets. *
3. Entsorgung tierischer Nebenprodukte
§ 10 Zuständigkeit
1 Die Gemeinden sind zuständig für die Entsorgung tierischer Nebenprodukte. Davon ausgenommen sind a) Aufgaben im Bereich der Entsorgung, die aufgrund der Bestimmungen diese s Gesetzes dem Kanton übertragen werden, b) die Entsorgungsverantwortung, die gemäss den Bestimmungen des Bundes- rechts der Inhaberin oder dem Inhaber tierischer Nebenprodukte übertragen ist.
2 Sie sorgen allein oder zusammen mit anderen Gemeinden für den Bau, Betrieb und Unterhalt geeigneter Sammelstellen.
§ 11 Kostentragung
1 Die Gemeinden tragen im Rahmen ihrer Zuständigkeit sämtliche Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Sammelstellen sowie der Entsorgung.
2 Sie können verursachergerechte Gebühren erheben.
3 Sie vergüten dem Kanton die ihm aus der Vereinbarung mit einer Entsorgungsfirma entstandenen Entsorgungskosten nach Massgabe des verursachten Aufwands. Der Re- gierungsrat regelt hierzu die Einzelheiten. Er kann die Transportkosten ganz oder teil- w eise auf die Gemeinden nach Einwohnerzahl verteilen.
4 Der Kanton trägt die Kosten der zwingenden Direktabholung toter Nutztiere. Aus- genommen von der Kostentragung ist die Direktabholung von Heimtieren gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Ti erarzneimittel (Tierarzneimittelverord- nung, TAMV) vom 18. August 2004 1 ) sowie von Tieren, die aus rein wirtschaftlichen Gründen getötet werden. *
§ 12 Entsorgungsvereinbarung
1 Der Kanton schliesst nach Einbezug der Gemeinden mit einer oder mehreren Ent- s orgungsfirmen eine Vereinbarung über die Entsorgung tierischer Nebenprodukte ab. Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Entsorgungsleistungen zu den vereinbarten Bedingungen zu nutzen.
2 Er trägt im Rahmen der Vereinbarung die Kosten für die Wartung und Am ortisation der Infrastruktur für die Entsorgung im Seuchenfall.
4. Weitere Bestimmungen
§ 13 Interkantonale Zusammenarbeit
1 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Verträge über die Zusammenarbeit zur Tierseuchenbekämpfung abschliessen. Die Genehmigu ng des Grossen Rats ge- mäss § 82 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung entfällt.
§ 14 Datenaustausch
1 Mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragte Vollzugsorgane sind berechtigt, die für einen wirksamen Vollzug der Tierseuchengesetzgebung notwendigen Informati onen und Daten den zuständigen Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden weiterzu- geben.
2 Der Datenaustausch kann auch Angaben über tierseuchenrechtlich begründete Straf - und Verwaltungsverfahren umfassen.
§ 15 Sanktionen
1 Bei wiederholter oder grober Mi ssachtung von Bestimmungen oder Einzelverfügun- gen im Bereich der Tierseuchengesetzgebung durch die Tierhalterin oder den Tierhal- ter kann die zuständige kantonale Stelle ein Verbot für das Halten bestimmter Tiere anordnen.
2 Die Tiere können beschlagnahmt werden. Beschlagnahmte Tiere werden verkauft oder getötet. Der Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Tier- halterin oder dem Tierhalter zu.
1 ) SR 812.212.27
5. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 16 Übergangsrecht
1 Im Fall einer abschliessenden Regelu ng des Viehhandels und der zu entrichtenden Gebühren durch den Bund ist der Regierungsrat ermächtigt, das Viehhandelskonkor- dat zu kündigen beziehungsweise eine entsprechende Aufhebungsvereinbarung zu un- terzeichnen sowie die §§ 4, 6 und 9 dieses Gesetzes zu ändern oder aufzuheben.
2 Die bei einer Aufhebung des Viehhandelskonkordats dem Kanton zufallenden Mittel werden der Rücklage für die Tierseuchenbekämpfung gutgeschrieben. *
§ 17 * ...
§ 18 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführung sbestimmungen.
§ 19 Publikation und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie- rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttret ens. Aarau, 6. Mai 2008 Präsident des Grossen Rats M ARKWALDER Protokollführer S CHMID Datum der Veröffentlichung: 21. Juli 2008 Ablauf der Referendumsfrist: 20. Oktober 2008 Inkrafttreten: 1. Januar 2009 1 )
1 ) RRB vom 19. November 2008 (AGS 2008 S. 446)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.06.2012 01.08.2013 § 7 Titel geändert 2013/1 - 09
05.06.2012 01.08.2013 § 7 Abs. 1 geändert 2013/1 - 09
05.06.2012 01.08.2013 § 7 Abs. 2 aufgehoben 2013/1 - 09
05.06.2012 01.08.2013 § 7 Abs. 3 aufgehoben 2013/1 - 09
05.06.2012 01.08.2013 § 8 Titel geändert 2013/1 - 09
05.06.2012 01.08.2013 § 8 Abs. 1 geändert 2013/1 - 09
05.06.2012 01.08.2013 § 8 Abs. 1, lit. c) geändert 2013/1 - 09
05.06.2012 01.08.2013 § 8 Abs. 2 geändert 2013/1 - 09
05.06.2012 01.08.2013 § 9 Titel geändert 2013/1 - 09
05.06.2012 01.08.2013 § 9 Abs. 1 geändert 2013/1 - 09
05.06.2012 01.08.2013 § 9 Abs. 2 geändert 2013/1 - 09
05.06.2012 01.08.2013 § 9 Abs. 3 geändert 2013/1 - 09
05.06.2012 01.08.2013 § 16 Abs. 2 geändert 2013/1 - 09
05.06.2012 01.08.2013 § 17 aufgehoben 2013/1 - 09
24.06.2015 01.01.2016 § 4 Abs. 1 geändert 2016/2 - 03
24.06.2015 01.01.2016 § 6 aufgehoben 2016/2 - 03
24.06.2015 01.01.2016 § 9 Abs. 1, lit. a) geändert 2016/2 - 03
24.06.2015 01.01.2016 § 9 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2016/2 - 03
22.06.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 2 geändert 2021/18 - 07
22.06.2021 01.01.2022 § 5 Abs. 1 geändert 2021/18 - 07
22.06.2021 01.01.2022 § 5 Abs. 4, lit. c) aufgehoben 2021/18 - 07
22.06.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/18 - 07
22.06.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 1, lit. b
bis ) eingefügt 2021/18 - 07
22.06.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/18 - 07
22.06.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 1, lit. c
bis ) eingefügt 2021/18 - 07
22.06.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 4 eingefügt 2021/18 - 07
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 3 Abs. 2 22.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 07
§ 4 Abs. 1 24.06.2015 01.01.2016 geändert 2016/2 - 03
§ 5 Abs. 1 22.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 07
§ 5 Abs. 4, lit. c) 22.06.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 07
§ 6 24.06.2015 01.01.2016 aufgehoben 2016/2 - 03
§ 7 05.06.2012 01.08.2013 Titel geändert 2013/1 - 09
§ 7 Abs. 1 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1 - 09
§ 7 Abs. 2 05.06.2012 01.08.2013 aufgehoben 2013/1 - 09
§ 7 Abs. 3 05.06.2012 01.08.2013 aufgehoben 2013/1 - 09
§ 8 05.06.2012 01.08.2013 Titel geändert 2013/1 - 09
§ 8 Abs. 1 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1 - 09
§ 8 Abs. 1, lit. b) 22.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 07
§ 8 Abs. 1, lit. b
bis ) 22.06.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18 - 07
§ 8 Abs. 1, lit. c) 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1 - 09
§ 8 Abs. 1, lit. c) 22.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 07
§ 8 Abs. 1, lit. c
bis ) 22.06.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18 - 07
§ 8 Abs. 2 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1 - 09
§ 9 05.06.2012 01.08.2013 Titel geändert 2013/1 - 09
§ 9 Abs. 1 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1 - 09
§ 9 Abs. 1, lit. a) 24.06.2015 01.01.2016 geändert 2016/2 - 03
§ 9 Abs. 1, lit. c) 24.06.2015 01.01.2016 aufgehoben 2016/2 - 03
§ 9 Abs. 2 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1 - 09
§ 9 Abs. 3 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1 - 09
§ 11 Abs. 4 22.06.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18 - 07
§ 16 Abs. 2 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1 - 09
§ 17 05.06.2012 01.08.2013 aufgehoben 2013/1 - 09
Feedback