Reglement betreffend den Spezialfinanzierungsfonds Kantonale Lehrmittelausgabestelle (400.050)
Reglement betreffend den Spezialfinanzierungsfonds Kantonale Lehrmittelausgabestelle (400.050)
Reglement betreffend den Spezialfinanzierungsfonds Kantonale Lehrmittelausgabestelle
Reglement betreffend den Spezialfinanzierungsfonds Kantonale Lehrmittelausgabestelle vom 28.06.2013 (Stand 05.07.2013) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen den Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996; eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980; eingesehen den Artikel 115 des Gesetzes über das öffentliche Unterrichts - wesen vom 4. Juli 1962; auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit, beschliesst:
Art. 1 Äufnung - Zuweisung
1 Der Spezialfinanzierungsfonds Kantonale Lehrmittelausgabestelle (nach - folgend: KLAS-Fonds) ist ein Spezialfonds im Sinne von Artikel 9 des Ge - setzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt.
2 Geäufnet wird der KLAS-Fonds aus den möglichen Erträgen des Verkaufs der Lehrmittel sowie aus den Vergütungszinsen.
Art. 2 Verwendung - Entnahme
1 Der KLAS-Fonds wird dazu verwendet, die allfälligen Verluste des Ver - kaufs von Lehrmitteln zu decken. Die Gelder können ebenfalls dafür einge - setzt werden, den Gemeinden einen Teil des möglichen Ertrags zurückzu - erstatten.
2 Mit den Mitteln aus dem KLAS-Fonds können zudem die Investitionsaus - gaben im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Kantonalen Lehrmittel - ausgabestelle, beispielsweise im Zusammenhang mit der Erarbeitung von neuen Lehrmitteln, gedeckt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3 Verwaltung des Fonds KLAS
1 Die zugewiesenen und entnommenen Beträge müssen in den Budgets der Dienststelle ausgewiesen werden.
2 Für die finanzielle Verwaltung des KLAS-Fonds ist gemäss dem vorliegen - den Reglement, den rechtlichen Bestimmungen und der Verordnung betref - fend die Delegation von finanziellen Kompetenzen des Staatsrates an die Departemente und Dienststellen das Departement für Bildung und Sicher - heit zuständig, das diese Kompetenz an die Dienststelle, welche die Lehr - mittel verteilt, delegiert.
Art. 4 Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt publiziert und tritt sofort in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
28.06.2013 05.07.2013 Erlass Erstfassung BO/Abl. 27/2013
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 28.06.2013 05.07.2013 Erstfassung BO/Abl. 27/2013